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4 provisions
Artikel 1 gestützt auf
Absatz 2 und Artikel 4 des Gesetzes über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) vom 23.
Oktober 2025 1),
beschliesst:
Art. 1 Erscheinungstermin
1 Das Amtsblatt erscheint wöchentlich jeweils am Donnerstag.
2 In Ausnahmefällen oder bei besonderer Dringlichkeit kann die Staatskanzlei für einzelne Bekanntmachungen einen anderen oder zusätzlichen
Erscheinungstag festgelegen.
Art. 2
Technische Störungen
1 Bei technischen Störungen des Amtsblattportals erfolgen die Bekanntmachungen auf der Webseite des Kantons.
2 Die Öffentlichkeit ist in angemessener Weise über die Publikationsform
zu informieren.
3 Auf ausserordentliche Publikationen ist nach Behebung der technischen
Störung im Amtsblatt hinzuweisen. Die nachträgliche Veröffentlichung von
Bekanntmachungen löst keinen neuen Fristenlauf aus.
Art. 3
Gebühren
1 Die Gebühr für die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt Obwalden
beträgt Fr. 30.–. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Staatssekretariat für Wirtschaft.
1) GDB 131.1
OGS 2025, 28
131.111
2 Bei kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen wird die Publikationsgebühr nur erhoben, wenn diese die Publikationsgebühr Dritten weiterverrechnen können.
Art. 4
Private Anzeigen
1 Im Amtsblatt werden keine privaten Anzeigen aufgenommen.
Informationen zum Erlass
Urspüngliche Fundstelle: OGS 2025, 28
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2026
Ausgehobener Erlass:
AB über die Gebühren und Anzeigebedingungen für das Amtsblatt vom
16. November 2004 (OGS 2004, 88, OGS 2006, 60, OGS 2006, 78, OGS
2008, 97).
131.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung OGS 2025, 28
131.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.11.2025 01.01.2026 Erstfassung OGS 2025, 28