St. Gallen · 230.325 · intercantonal agreement
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23 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Grundsatz
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome in Logopädie und
kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie
werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten
Mindestanforderungen erfüllen.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement bezieht sich auf Diplome in Logopädie und auf Diplome in
Psychomotoriktherapie, die den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule
bezeugen.
1 sGS 230.31.
2 Totalrevision des EDK-Statuts vom 3. März 2005.
3 In Vollzug ab 1. Januar 2001.
nGS 43–123
II. Anerkennungsvoraussetzungen (2.)
1. Ausbildung (2.1.)
Art. 3
Ziel
1 Die Ausbildung in Logopädie befähigt die Diplomierten insbesondere:
a) zur Abklärung und Diagnose von Sprach- und Kommunikationsstörungen;
b) zur Planung, Durchführung und Auswertung von Förder- und Therapiemassnahmen bei Störungen der Kommunikation, der Stimme, des Schluckens, des
Sprechens, der Sprache und der Schriftsprache.
2 Die Ausbildung in Psychomotoriktherapie befähigt die Diplomierten insbesondere:
a) zur Abklärung und Diagnose psychomotorischer Entwicklungsstörungen und
Behinderungen sowie zur Erarbeitung prognostischer Aussagen;
b) zur Planung, Durchführung und Auswertung von Förder- und Therapiemassnahmen bei Störungen im psychomotorischen Bereich.
3 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten darüber hinaus:
a) zur Erstellung fachlich fundierter Berichte und Gutachten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen;
b) zur beratenden Tätigkeit hinsichtlich fachspezifischer Problemstellungen;
c) zur Mitarbeit an der Entwicklung und Realisation von Forschungsprojekten;
d) zur interdisziplinären Zusammenarbeit, zur Teamarbeit sowie zur Zusammenarbeit mit Behörden;
e) zur Tätigkeit sowohl im pädagogisch-therapeutischen als auch im medizinisch-therapeutischen Bereich;
f) zum Einbezug des familiären und sozialen Umfelds;
g) zur Evaluation ihrer Arbeit sowie zur Planung der eigenen Weiter- und Zusatzausbildung.
Art. 4
Ausbildungsmerkmale
1 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
2 Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von
mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Sie umfasst insbesondere
spezifisch logopädische oder psychomotorische Studieninhalte sowie relevante
Aspekte aus den folgenden Bereichen: Erziehungswissenschaft, Heilpädagogik,
Psychologie, Medizin, Recht, Wissenschaftsmethodologie sowie Sprachwissenschaft für den Bereich Logopädie oder Bewegungswissenschaft für den Bereich
Psychomotoriktherapie.
3 Die Vermittlung der Studieninhalte erfolgt nach dem Grundsatz der interdisziplinären Vernetzung.
4 Die berufspraktische Ausbildung ist integraler Bestandteil der Ausbildung. Sie erfolgt unter anderem in Form von Praktika.
5 Die Begleitung und Evaluation der Studierenden während der Praktika werden
von den Hochschulen in Zusammenarbeit mit den Praxisinstitutionen gewährleistet.
Art. 5
Ausbildungsumfang4
1 Die Ausbildung umfasst 180 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer
and Accumulation System (ECTS).5 Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Dauer von drei Jahren.6
2 45–63 Kreditpunkte kommen der berufspraktischen Ausbildung zu.7
3 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studienleistungen
werden angemessen angerechnet.
Art. 6
Zulassungsvoraussetzungen
1 Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von der
EDK anerkanntes Lehrdiplom oder den Abschluss einer Fachhochschule. Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Ergänzungsprüfung gemäss
dem Passerellenreglement8 bestanden haben, sind wie gymnasiale Maturandinnen
und Maturanden zugelassen.9
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Fachmaturität, über einen Fachmittelschulausweis, über eine Berufsmaturität oder über einen Abschluss einer
mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen
Berufserfahrung verfügen, können zum Studium zugelassen werden, sofern sie
einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Ergänzungsprüfung vor Beginn der Ausbildung ausweisen können. Der Fächerkanon und das Niveau der Ergänzungsprüfung entsprechen demjenigen der Passerelle von der Berufsmaturität an die universitären Hochschulen.10
3 Die Hochschule führt ein Aufnahmeverfahren durch, welches die berufliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten abklärt.
4 Änderung vom 28. Oktober 2005.
5 Massgeblich sind die Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den
Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen des Fachhochschulrates vom 5. Dezember 2002 sowie die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien)
der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezember 2003.
Art. 7
Qualifikation der Lehrpersonen
1 Die Dozierenden verfügen:Bei Lehrbeauftragten kann in begründeten Ausnahmefällen von den Anforderungen nach Abs. 1 abgewichen werden, falls die fachliche Qualifikation auf andere Art nachgewiesen wird.
a) über einen Hochschulabschluss auf dem zu unterrichtenden Fachgebiet oder
b) über ein anerkanntes Diplom auf dem zu unterrichtenden Fachgebiet sowie
über eine qualifizierte Weiterbildung.
2 Alle Lehrpersonen verfügen über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in
Art. 8 der Regel über berufliche Erfahrung auf ihrem Fachgebiet.11
Qualifikation der Praktikumsleiterinnen und Praktikumsleiter
1 Die Praktikumsleiterinnen und die Praktikumsleiter verfügen über ein Diplom in
Logopädie oder in Psychomotoriktherapie sowie über eine mindestens zweijährige
Berufstätigkeit in diesem Bereich.
2. Diplom (2.2.)
Art. 9
Diplomreglement
1 Jede Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von
mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die
Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Art. 10
Erteilung des Diploms
1 Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifikationen
und Leistungen der Studierenden erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Bereiche:
a) die theoretische Ausbildung;
b) die berufspraktische Ausbildung;
c) die Diplomarbeit.
6 Änderung vom 28. Oktober 2005.
7 Änderung vom 28. Oktober 2005.
8 Reglement über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den
universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4. März 2004.
9 Änderung vom 28. Oktober 2005.
10 Änderung vom 28. Oktober 2005.
11 Änderung vom 28. Oktober 2005.
Art. 11
Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält:
a) die Bezeichnung der Hochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das
Diplom ausstellen oder anerkennen;
b) die Angaben zur Person der oder des Diplomierten;
c) den Vermerk «Diplom in Logopädie» beziehungsweise «Diplom in Logopädie/Sprachheilpädagogik» oder «Diplom in Psychomotoriktherapie»;
d) die Unterschrift der zuständigen Stelle;
e) den Ort und das Datum.12
2 Die Diplomurkunde trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...;)».
Art. 12
Titel13
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich
als «diplomierte Logopädin (EDK)», «diplomierter Logopäde (EDK)» oder «diplomierte Psychomotoriktherapeutin (EDK)», «diplomierter Psychomotoriktherapeut
(EDK)» zu bezeichnen.
2 Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach dem
Titelreglement der EDK.14
Art. 13 III. Anerkennungsverfahren (3.)
Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprachregionen
der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission
und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.
12 Änderung vom 28. Oktober 2005.
13 Änderung vom 28. Oktober 2005.
14 Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich
der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom
28. Oktober 2005.
Art. 14
Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die
EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.
Art. 15
Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe
dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer
späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht
mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. Die
Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert.
Art. 16
Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
15 (4.)
Art. 17
16
Art. 18 V. Rechtsmittel (5.)
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die Klage
nach Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes und gegebenenfalls die Beschwerde an
die Rekurskommission der EDK zur Verfügung (Art. 10 Diplomanerkennungsvereinbarung).
15 Aufgehoben; Änderung vom 27. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
16 Aufgehoben; Änderung vom 27. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
VI. Schlussbestimmungen (6.)
1. Übergangsbestimmungen (6.1.)
Art. 19
1 Kantonal anerkannte Diplome:
a) die vor Inkrafttreten dieses Reglementes ausgestellt wurden;
b) die in einer Übergangsfrist von acht Jahren ausgestellt werden, gelten nach
der Anerkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als
anerkannt.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms nach Abs. 1 sind berechtigt, den in Art. 12 Abs. 1 bezeichneten Titel zu führen.17
3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 28. Oktober 200518 (6.2.)
Art. 20
Diplomstudien nach bisherigem Recht19
1 Die Hochschulen dürfen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.
2 Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende,
die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem
Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in Studiengänge nach
neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.
Art. 21
Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht20
1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden
gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der
Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden auf Antrag nach
bisherigem Recht beurteilt.
17 Änderung vom 28. Oktober 2005.
18 Änderung vom 28. Oktober 2005.
19 Änderung vom 28. Oktober 2005.
20 Änderung vom 28. Oktober 2005.
3 Die Entscheide nach Abs. 1 und 2 enthalten Hinweise bezüglich der im Hinblick
auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Änderungen.
4 Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
Art. 22
Überprüfung der Anerkennungsentscheide21
1 Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gemäss bisherigem Recht anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Anpassungen sind
bei der Anerkennungskommission zur Überprüfung einzureichen.
2 Ergibt die Überprüfung, dass die geänderten Studiengänge dem neuen Recht entsprechen, beantragt die Anerkennungskommission beim Vorstand die Bestätigung
des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprüfung, dass die Anpassungen ungenügend sind, wird der Bestätigungsentscheid mit Auflagen verknüpft.
3. Inkrafttreten (6.3.)
Art. 23
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Die Änderungen vom 28. Oktober 2005 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.22
3 Das Reglement ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
21 Änderung vom 28. Oktober 2005.
22 Änderung vom 28. Oktober 2005.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–123 03.11.2000 01.01.2001
Art. 18 geändert 45-7 29.10.2009 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.11.2000 01.01.2001 Erlass Grunderlass 43–123
29.10.2009 keine Angabe Art. 18 geändert 45-7