Art. 1
Art. 16 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Dem Abs. 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 D 1295: Beschluss Nr. 1295/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 1999 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend seltene Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1999-2003) (ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 1)." 2. Abs. 2 erhält folgende Fassung: "2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an dem Programm und den Massnahmen der Gemeinschaft, die in Abs. 1 unter den ersten drei Gedankenstrichen genannt sind, ab 1. Januar 1997 an dem in Abs. 1 unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 1998 an dem in Abs. 1 unter dem fünften Gedankenstrich genannten Programm und ab 1. Januar 2000 an dem in Abs. 1 unter dem sechsten Gedankenstrich genannten Programm."