St. Gallen · 911.511 · ordinance
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14 provisions
Art. 1 I. Allgemeines (1.)
Organisation
1 Der Gemeinderat legt fest:
a) wer Inkassohilfe leistet,3
b) wo Gesuche um Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge zur Prüfung einzureichen
sind,4
c) wer über die Auszahlung verfügt,5
d) wer Vorschüsse ausbezahlt.6
2 Werden private Stellen bezeichnet, so kann der Gemeinderat jederzeit Kontrollen
anordnen.
Art. 2
Strafantragsrecht
1 Die mit der Durchführung der Inkassohilfe und der Prüfung der Gesuche um Bevorschussung beauftragten Stellen sind berechtigt, Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu stellen und die Rechte des Klägers auszuüben.7
1 sGS 911.51.
2 In Vollzug ab 1. Januar 1980.
3 Art. 1 GIVU, sGS 911.51.
4 Art. 5 GIVU, sGS 911.51.
5 Art. 5 GIVU, sGS 911.51.
6 Art. 5 GIVU, sGS 911.51.
7 Art. 217 des eidg Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
nGS 14-88
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Art. 2 bis Ibis. Inkassohilfe* (1bis.)
Organisation für unterstützende Massnahmen
1 Als Organisation für unterstützende Massnahmen im Sinne von Art. 1quater Abs. 1
des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom
28. Juni 19798 wird die St.Gallische Konferenz der Sozialhilfe beauftragt.
2 Die Regierung schliesst mit der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe eine auf
zwei Jahre befristete Leistungsvereinbarung bezüglich der zu erbringenden unterstützenden Massnahmen ab.
3 Einzelfallberatungen nach Art. 1quater Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über Inkassohilfe
und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 19799 können von der
St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe derjenigen Gemeinde in Rechnung gestellt
werden, welche die Dienste in Anspruch genommen hat.
4 Die Leistungen der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe werden jährlich durch
das Amt für Soziales evaluiert.
Art. 3 II. Vorschüsse (2.)
…
Art. 4
…
Art. 5
Gesuch
a) Einreichung
1 Zur Einreichung eines Gesuches um Bevorschussung sind berechtigt:
a) der Elternteil, der für das Kind sorgt;
b) der gesetzliche Vertreter des Kindes;
c) das mündige Kind;
Art. 6 d) das Gemeinwesen.10
b) Auskunftspflicht11*
1 Der Gesuchsteller hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen
die erforderlichen Unterlagen beizubringen, namentlich:
a) den Niederlassungsausweis des Elternteils, in dessen Obhut das Kind ist;
8 sGS 911.51.
9 sGS 911.51.
10 Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.
11 Art. 3 Bst. g GIVU, sGS 911.51.
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b) Ausweise über die finanziellen Verhältnisse wie Lohnausweis, Berechnung zur
Steuerveranlagung, Rentenbescheinigung des anspruchsberechtigten Kindes,
des Elternteils, der für das Kind sorgt, des Konkubinatspartners oder des
Stiefelternteils;
c) eine Aufstellung der vom anrechenbaren Einkommen abzugsfähigen Kosten12
samt Belegen;
d) den die Unterhaltsbeiträge begründenden Rechtstitel, wie richterliche Verfügung, Gerichtsurteil, Vereinbarung;
e) eine Aufstellung über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge;
f)* …
Art. 7 g)* eine Inkasso- und Prozessvollmacht.13
…
Art. 8
Periodische Überprüfung
1 Die zuständige Stelle prüft mindestens einmal jährlich, ob die Anspruchsvoraussetzungen14 noch erfüllt sind.
Art. 8 bis
Meldepflicht
1 Wer Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge bezieht, meldet der zuständigen Stelle
Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern, innert 30 Tagen nach Bekanntwerden.
Art. 9
Wohnsitzwechsel
1 Wird der zivilrechtliche Wohnsitz15 des anspruchsberechtigten Kindes verlegt, so
enden Vorschusspflicht und Inkassovollmacht der bisherigen Wohnsitzgemeinde.16
2 Die Gemeinde kann spätere Zahlungen der verpflichteten Person, die infolge vorher angehobener Inkassoversuche bei ihr eingehen, zur Deckung geleisteter Vorschüsse verwenden. Darüber hinausgehende Zahlungen werden der neuen Wohnsitzgemeinde überwiesen, wenn sie Vorschüsse leistet. In den anderen Fällen erhalten der für das Kind sorgende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlungen.*
12 Art. 4bis Abs. 3 GIVU, sGS 911.51.
13 Art. 6 GIVU, sGS 911.51.
14 Art. 2 ff. GIVU, sGS 911.51.
15 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
16 Art. 5 Abs. 1 GIVU, sGS 911.51.
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Art. 10
Unrechtmässig bezogene Vorschüsse
1 Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind zurückzuerstatten oder werden mit
laufenden Vorschüssen verrechnet, insbesondere wenn:
a) Vorschüsse durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden;
b) infolge nachträglicher Veränderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse zu hohe Vorschüsse ausgerichtet wurden.
2 Strafanzeige bleibt vorbehalten.
Art. 11
Rückforderung
1 Vorschüsse, die gemäss Art. 10 dieser Verordnung und Art. 7 des Gesetzes17 zurückzuerstatten sind, werden beim Bezüger erhoben.
Art. 12 III. Schlussbestimmung (3.)
Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1980 angewendet.
17 sGS 911.51.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 14-88 15.10.1979 01.01.1980
Art. 2 geändert 36–60 22.05.2001 keine Angabe
Gliederungstitel 1bis. eingefügt 2022-010 25.01.2022 01.01.2022
Art. 2bis eingefügt 2022-010 25.01.2022 01.01.2022
Art. 3 aufgehoben 2022-010 25.01.2022 01.01.2022
Art. 4 aufgehoben 36–60 22.05.2001 keine Angabe
Art. 5 geändert 36–60 22.05.2001 keine Angabe
Art. 6 geändert 36–60 22.05.2001 keine Angabe
Art. 6 Artikeltitel geändert 2022-010 25.01.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 1, f) aufgehoben 2022-010 25.01.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 1, g) geändert 2022-010 25.01.2022 01.01.2022
Art. 7 aufgehoben 26–27 18.12.1990 keine Angabe
Art. 8bis eingefügt 36–60 22.05.2001 keine Angabe
Art. 9, Abs. 2 geändert 2022-010 25.01.2022 01.01.2022
Art. 10 geändert 36–60 22.05.2001 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.10.1979 01.01.1980 Erlass Grunderlass 14-88
18.12.1990 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 26–27
22.05.2001 keine Angabe Art. 2 geändert 36–60
22.05.2001 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 36–60
22.05.2001 keine Angabe Art. 5 geändert 36–60
22.05.2001 keine Angabe Art. 6 geändert 36–60
22.05.2001 keine Angabe Art. 8bis eingefügt 36–60
22.05.2001 keine Angabe Art. 10 geändert 36–60
25.01.2022 01.01.2022 Gliederungstitel 1bis. eingefügt 2022-010
25.01.2022 01.01.2022 Art. 2bis eingefügt 2022-010
25.01.2022 01.01.2022 Art. 3 aufgehoben 2022-010
25.01.2022 01.01.2022 Art. 6 Artikeltitel geändert 2022-010
25.01.2022 01.01.2022 Art. 6, Abs. 1, f) aufgehoben 2022-010
25.01.2022 01.01.2022 Art. 6, Abs. 1, g) geändert 2022-010
25.01.2022 01.01.2022 Art. 9, Abs. 2 geändert 2022-010