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Gesetz über die Gemeindesteuern

Fribourg · 632.1 · statute

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Contents: 52 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 33a
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 47a
  50. Art. 47b
  51. Art. 48
  52. Art. 49

52 provisions

Art. 1

Steuerautonomie 1 Die politischen Gemeinden besitzen von sich aus das Recht, Personen und Güter zu besteuern. 2 … 3 Es gibt ordentliche und besondere Steuern. 4 Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern 1) sind sinngemäss anwendbar; vorbehalten bleiben die Bussenverfügungen und die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 2

Steuerbefreiung 1 Die Befreiung von der Kantonssteuer zieht die Befreiung von der Gemeindesteuer nach sich; nachfolgende Bestimmungen bleiben vorbehalten. 2 Der Staat, die Gemeinden und ihre Anstalten sowie die kirchlichen Körperschaften und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons unterliegen der Liegenschaftssteuer für ihre Liegenschaften, die nicht Verwaltungszwecken dienen. 3 Die Kantonalbank und die Gemeindesparkassen entrichten die Liegenschaftssteuer nach Artikel 13; dies gilt auch für die Bankliegenschaften. 4 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unterliegen der Liegenschaftssteuer gemäss Artikel 13. 1) SGF 631.1 5 Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sowie juristische Personen, die kantonale oder gesamtschweizerische Kultuszwecke verfolgen, unterliegen der Liegenschaftssteuer für ihre Liegenschaften, die nicht diesen Zwecken gewidmet sind, gemäss Artikel 13. 6 Die juristischen Personen im Sinne der Absätze 2–5 entrichten überdies die in Artikel 25 vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Abgaben. 7 Die vom Staatsrat gewährten Steuererleichterungen für Unternehmen, die neu eröffnet werden, erstrecken sich auf die Gemeindesteuern. 2 Ordentliche Gemeindesteuern

Art. 3

Ordentliche Steuern 1 Die ordentlichen Gemeindesteuern sind: 1. für die natürlichen Personen: a) die Einkommenssteuer; b) die Vermögenssteuer; 2. für die juristischen Personen: a) die Gewinnsteuer; b) die Kapitalsteuer. 2 Die natürlichen und die juristischen Personen müssen beide gleichzeitig besteuert werden; desgleichen das Einkommen und das Vermögen, der Gewinn und das Kapital. 3 Der Steuerfuss der ordentlichen Gemeindesteuern wird in Prozenten der entsprechenden einfachen Kantonssteuer festgesetzt.

Art. 4

Steuerfüsse der Einkommens- und Vermögenssteuer 1 Der Steuerfuss der Einkommens- und Vermögenssteuer darf 100 % der einfachen Kantonssteuer nicht übersteigen. 2 Ausnahmsweise kann der Staatsrat eine Gemeinde ermächtigen, diesen Steuerfuss bis auf 125 % zu erhöhen. 3 Die Steuerfüsse der Einkommens- und Vermögenssteuer dürfen nicht verschieden sein.

Art. 5

Steuerfüsse der Gewinn- und Kapitalsteuer 1 Der Steuerfuss der Gewinn- und Kapitalsteuer wird in den Grenzen des Artikels 4 Abs. 1 festgesetzt. 2 Die Steuerfüsse der Gewinn- und Kapitalsteuer dürfen nicht verschieden sein.

Art. 6

…

Art. 7

…

Art. 8

…

Art. 9

Interkommunales Verhältnis 1 Der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person ausserhalb ihres Wohnsitzes wird einem neuen Domizil gleichgestellt. In diesem Fall werden die jährlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen pro rata temporis auf die Wohn- und die Aufenthaltsgemeinde verteilt. 2 Verlegt eine steuerpflichtige Person ihr Domizil oder den Sitz ihres Unternehmens in eine andere Gemeinde, so werden die jährlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen nach Massgabe der Dauer des Wohnsitzes oder des Sitzes des Unternehmens auf die Gemeinden verteilt. 3 Wird eine steuerpflichtige Person, die aus einem anderen Kanton zuzieht, aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, so fallen der Ankunftsgemeinde die Steuern zu, die für den Teil der Steuerperiode, der dem Zuzug in den Kanton vorangeht, geschuldet werden. 3bis Bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare fallen die Steuern, die für den Teil der Steuerperiode vor der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft geschuldet werden, der Wohngemeinde der Ehegatten nach der Heirat beziehungsweise der Wohngemeinde der Partner nach der Eintragung der Partnerschaft zu. 4 Übt eine steuerpflichtige Person ausserhalb der Wohngemeinde eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, so wird die Steuer auf dem Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit für die Verteilung der jährlichen Steuer je zur Hälfte auf die Wohngemeinde und die Gemeinde verteilt, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. 5 Übt ein Handels- oder Industrieunternehmen seine Tätigkeit in mehreren Gemeinden durch Betriebsstätten aus, so werden die jährlichen Einkommens- und Vermögenssteuern oder die Steuern der Steuerperiode auf dem Gewinn und Kapital dieser Unternehmung auf die Gemeinden nach den für die interkantonale Doppelbesteuerung geltenden Grundsätzen verteilt. 6 Liegenschaften und deren Ertrag sowie das landwirtschaftliche Einkommen werden in der Gemeinde besteuert, in der die Liegenschaften gelegen sind.

Art. 10

…

Art. 11

Vorbehaltenes Recht 1 Die Verteilung der Besteuerung zwischen den verschiedenen Gemeinden wird subsidiär nach den für die interkantonale Doppelbesteuerung geltenden Grundsätzen bestimmt. 3 Besondere Gemeindesteuern

Art. 12

Voraussetzung der Steuererhebung 1 Die Gemeinden dürfen nur dann besondere Steuern erheben, wenn sie ordentliche Steuern erheben.

Art. 13

Liegenschaftssteuer 1 Die Gemeinden können auf den in ihrem Gebiet gelegenen Liegenschaften eine Liegenschaftssteuer erheben, und zwar berechnet zu einem einheitlichen verhältnismässigen Steuersatz, nach dem Steuerwert der Liegenschaft und ohne Schuldenabzug. 2 Der Steuerfuss darf 3‰ nicht übersteigen. 3 Diese Steuer ist von dem am 1. Januar der Steuerperiode im Grundbuch eingetragenen Eigentümer oder Nutzniesser zu entrichten. Sie wird berechnet auf dem Steuerwert, der am 31. Dezember des der Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahres gilt. 4 Für Waldgrundstücke, die ihm auf dem Gemeindegebiet gehören, ist der Staat von der Liegenschaftssteuer befreit.

Art. 14

…

Art. 15

Erbschafts- und Schenkungssteuer 1 Die Gemeinden können auf der Erbschafts- und Schenkungssteuer für unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen eine Zusatzabgabe erheben bis zur Höhe des Satzes nach dem Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer 2). 2 Eine Zuweisung als Stiftungsgründungskapital wird einer unentgeltlichen Zuwendung gleichgesetzt. 2) SGF 635.2.1 3 Die Zusatzabgabe wird der Gemeinde geschuldet, in der der Erblasser oder Schenker seinen letzten Wohnsitz hatte, oder, wenn es sich um eine unter umfassender Beistandschaft stehende oder durch eine vorsorgebeauftrage Person vertretene Person handelt, der Gemeinde, in der sie ihren letzten tatsächlichen Wohnsitz hatte, wobei der letzte Aufenthaltsort nicht massgebend ist, sofern sich dieser letzte Wohnsitz im Kanton befindet. 4 Beinhaltet eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder eine Schenkung ein Grundstück, so werden die Zusatzabgaben verhältnismässig jener Gemeinde geschuldet, in der das Grundstück liegt.

Art. 16

Handänderungsgebühren 1 Die Gemeinden können Zusatzabgaben auf den Handänderungssteuern für Übertragungen von in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücken erheben, und zwar bis zur Höhe des Satzes, der im Gesetz über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern 3) festgesetzt ist.

Art. 17

…

Art. 18

Grundstückgewinnsteuer 1 Die Gemeinden erheben einen Steuerzuschlag auf der Grundstückgewinnsteuer von 60 Rappen pro Franken der vom Staat erhobenen Steuer.

Art. 19

…

Art. 20

…

Art. 21

…

Art. 22

…

Art. 23

Vergnügungssteuer, Handelssteuer, Hundesteuer 1 Die Gemeinden können folgende Steuern erheben: a) eine Steuer auf Vorstellungen und Vergnügungsanlässen; b) eine Steuer auf Geschicklichkeitsgrossspielen, die jährlich und pro Apparat 100 Franken nicht übersteigen darf; c) eine Steuer auf Verteilautomaten, die jährlich und pro Apparat 200 Franken nicht übersteigen darf; d) eine Steuer auf dem zeitweiligen Gewerbe; 3) SGF 635.1.1 e) eine Hundesteuer. 2 Der Staatsrat kann ihnen die Befugnis zur Erhebung weiterer Abgaben erteilen.

Art. 24

Gemeindereglemente 1 Die in Artikel 23 vorgesehenen Steuern und Taxen bilden Gegenstand eines Gemeindereglements, das der für die Gemeinden zuständigen Direktion 4) zur Genehmigung unterbreitet werden muss.

Art. 25

Zeitweilige Abgaben 1 Zur Deckung der Kosten von Arbeiten für Gewässerverbauungen, Sanierungen, Wasserversorgungen und von Bau und Erneuerung von Mobilitätsinfrastrukturen können die Gemeinden eine zeitweilige Abgabe erheben. 2 Diese Abgabe trifft die Grundeigentümer im Verhältnis zu dem von jedem einzelnen aus den ausgeführten Arbeiten erzielten Nutzen.

Art. 26

Frondienste 1 Die Gemeinden können allgemeine Frondienste verordnen. Sie können von den Frondienstpflichtigen, die die Arbeiten nicht ausführen wollen oder können, eine gleichwertige Geldleistung fordern. 4 Pfarreisteuern

Art. 27

…

Art. 28

…

Art. 29

…

Art. 30

…

Art. 31

…

Art. 32

…

Art. 33

…

Art. 33a

… 4) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft. 5 Schulsteuern

Art. 34

…

Art. 35

…

Art. 36

…

Art. 37

… 6 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 38

Zuständigkeiten und verschiedene Bestimmungen 1 Die Zuständigkeiten und Verfahren im Bereich der Gemeindesteuern werden in der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden geregelt. 2 … 3 … 4 …

Art. 39

…

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