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Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer

Confederation · 946.39 · ordinance

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Ursprungskriterien
  5. Art. 5 Vollständige Gewinnung oder Herstellung
  6. Art. 6 Ausreichende Be- oder Verarbeitung
  7. Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung
  8. Art. 8 Massgebende Einheit
  9. Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
  10. Art. 10 Warenzusammenstellungen
  11. Art. 11 Neutrale Elemente
  12. Art. 12 Buchmässige Trennung
  13. Art. 13 Gewährung der regionalen Kumulierung
  14. Art. 14 Regionale Kumulierung
  15. Art. 15 Bestimmung des Ursprungslandes
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Territorialitätsprinzip
  18. Art. 18 Wiedereinfuhr von Waren
  19. Art. 19 Beförderungsvoraussetzungen
  20. Art. 20 Ausstellungen
  21. Art. 21 Art des Ursprungsnachweises
  22. Art. 22 Verzicht auf Ursprungsnachweise
  23. Art. 23 Abweichungen und Formfehler
  24. Art. 24 Antrag und Ausstellung
  25. Art. 25 Ausfüllen des Formulars
  26. Art. 26 Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei
  27. Art. 27 Beglaubigung und Aushändigung des Ursprungszeugnisses
  28. Art. 28 Vorlagefrist
  29. Art. 29 Nachträgliche Ausstellung
  30. Art. 30 Duplikate
  31. Art. 31 Einfuhr in Teilsendungen
  32. Art. 31a Zeitliche Einschränkung der Verwendung des Ursprungszeugnisses Formular A
  33. Art. 32 Ausfertigung
  34. Art. 33 Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei
  35. Art. 34 Vorlagefrist
  36. Art. 35 Nachträgliche Ausfertigung
  37. Art. 36 Einfuhr in Teilsendungen
  38. Art. 37 Grundsatz
  39. Art. 38 Ausfertigung von Ersatz-Ursprungserklärungen
  40. Art. 38a Ausstellung von Duplikaten von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A
  41. Art. 38b
  42. Art. 38c Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses
  43. Art. 38d Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz
  44. Art. 39 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen
  45. Art. 40 Fristen und Verfahren
  46. Art. 41 Provisorische Veranlagung
  47. Art. 42 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses
  48. Art. 43 Amtshilfe für in der Schweiz ausgestellte Ursprungsnachweise
  49. Art. 44 Mitteilung der zuständigen Regierungsstellen und Übermittlung von Stempelabdrucken
  50. Art. 45 Obliegenheiten der begünstigten Länder
  51. Art. 46 Aufbewahrung der Ursprungsdokumentation
  52. Art. 47 Vollzug
  53. Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
  54. Art. 49 Inkrafttreten

54 provisions

Art. 38b

1 Eine Erklärung auf der Rechnung darf von jedem Ausführer in einem begünstigten Land ausgefertigt werden, das die Einführung des Systems REX noch nicht abgeschlossen hat. Die Erklärung darf nur für Sendungen ausgefertigt werden, deren Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen 10 300 Franken nicht übersteigt. Massgeblich ist der Ab-Werk-Preis. 2 Für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung gilt ferner Folgendes: a. Die Erklärung ist vom Ausführer auszufertigen und eigenhändig zu unterschreiben. b. Sie ist in französischer oder englischer Sprache mit dem Wortlaut nach Anhang 4 auszufertigen. c. Bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei gilt Artikel 26 sinngemäss. d. Der Ausführer muss auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer Regierungsstellen des Ausfuhrlandes alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren vorlegen. e. Er muss eine Abschrift der Erklärung sowie die Ursprungsnachweise mindestens drei Jahre lang aufbewahren. 3 Artikel 28 gilt sinngemäss.

Art. 38c Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses

Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses ausgeführt werden, wird den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des Einfuhrlandes erbracht durch die Vorlage: a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses Formular A; b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 38b; oder c. einer im begünstigten Land erstellten Ursprungserklärung nach Artikel 32.

Art. 38d Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz

1 Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die im Rahmen der regionalen Kumulierung aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden, wird den schweizerischen Zollbehörden erbracht durch die Vorlage: a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses Formular A; b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 38b; oder c. einer im begünstigten Land erstellten Ursprungserklärung nach Artikel 32. 2 Die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 dürfen nur ausgestellt werden, wenn im begünstigten Land, aus dem ein Ursprungserzeugnis in die Schweiz ausgeführt wird, gültige Ursprungsnachweise nach Artikel 38c vorliegen. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob das in die Schweiz versandte Ursprungserzeugnis im letzten Ausfuhrland be- oder verarbeitet wurde oder nicht.

Art. 39 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen

1 Die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder dann, wenn die schweizerischen Zollbehörden Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben. 2 In beiden Fällen senden die schweizerischen Zollbehörden eine Kopie des Ursprungszeugnisses Formular A, der Ursprungserklärung oder der Erklärung auf der Rechnung entweder an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes oder an dessen diplomatische Vertretung in der Schweiz. Handelt es sich um ein Ersatz-Ursprungszeugnis Formular A oder eine Ersatz-Ursprungserklärung, so senden sie die Kopie an die Zollbehörden des Transitlandes zurück, in dem das Ersatz-Ursprungszeugnis oder die Ersatz-Ursprungserklärung ausgestellt oder ausgefertigt worden ist. 3 Ist die Rechnung bzw. eine Kopie davon vorgelegt worden, so ist sie ebenso wie alle anderen vorhandenen Beweismittel der Kopie des Ursprungsnachweises beizufügen. 4 Die schweizerischen Zollbehörden teilen der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. den Zollbehörden des Transitlandes alle Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im betreffenden Ursprungsnachweis schliessen lassen. 5 Die Antwort der zuständigen Regierungsstelle muss einen Entscheid darüber zulassen, ob der Ursprungsnachweis, dessen Echtheit oder Richtigkeit in Zweifel gezogen worden ist, die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen. 6 Im Fall von Ursprungszeugnissen Formular A, die nach Artikel 26 ausgestellt werden, von Ursprungserklärungen, die nach Artikel 32 ausgefertigt werden, oder von Erklärungen auf der Rechnung, die nach Artikel 38b Absatz 2 Buchstabe c ausgefertigt werden, ist der Antwort eine Fotokopie oder eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, der berücksichtigten Ursprungserklärung oder der berücksichtigten Erklärung auf der Rechnung beizulegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 40 Fristen und Verfahren

1 Haben die schweizerischen Zollbehörden nach sechs Monaten bzw. im Fall von Ersatz-Ursprungsnachweisen nach acht Monaten noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so richten sie ein zweites Schreiben an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. an die Zollbehörden des Transitlandes. 2 Haben die schweizerischen Zollbehörden vier Monate nach Versand des zweiten Schreibens noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt. 3 Können die schweizerischen Zollbehörden nachweisen, dass das betreffende Dokument gefälscht, verfälscht oder der angegebene Ursprung der Erzeugnisse unwahr ist, auch wenn die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes die Echtheit des Ursprungsnachweises und der darin enthaltenen Angaben bestätigt, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt. Die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes wird entsprechend informiert. 4 Während der Dauer der nachträglichen Prüfung steht die Zollverjährung still. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 41 Provisorische Veranlagung

Wird die Gewährung der Zollpräferenzen sistiert, bis das Ergebnis der nachträglichen Prüfung eines Ursprungsnachweises vorliegt, so können die Erzeugnisse provisorisch zum Normaltarif veranlagt und in den zollrechtlich freien Verkehr in der Schweiz übergeführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 42 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses

Für die nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.

Art. 43 Amtshilfe für in der Schweiz ausgestellte Ursprungsnachweise

1 Die schweizerischen Zollbehörden leisten der EU, Norwegen und der Türkei Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A und Ersatz-Ursprungserklärungen. 2 Sie leisten den begünstigten Ländern sowie der EU, Norwegen und der Türkei Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, Erklärungen auf der Rechnung und Ursprungserklärungen. 3 Für das Verfahren und den Umfang der Amtshilfe gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 44 Mitteilung der zuständigen Regierungsstellen und Übermittlung von Stempelabdrucken

1 Die begünstigten Länder teilen der Schweiz Folgendes mit: a. Namen und Adressen der Regierungsstellen, die für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen Formular A zuständig sind; b. Musterabdrucke der von diesen Stellen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen Formular A verwendeten Stempel; c. Namen und Adressen der Regierungsstellen, die für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen Formular A, von Erklärungen auf der Rechnung und von Ursprungserklärungen zuständig sind. 2 Begünstigte Länder, die im Allgemeinen Präferenzensystem (APS) der Schweiz, nicht aber in demjenigen der EU oder Norwegens, aufgeführt sind, teilen den schweizerischen Zollbehörden Name und Adresse derjenigen Behörde mit, die in ihrem Hoheitsgebiet befugt ist, Ausführer im System REX zu registrieren und die entsprechenden Daten zu verwalten. Diese Behörde muss Teil der Regierungsbehörde des begünstigten Landes sein oder unter der Zuständigkeit der Regierung handeln. 3 Begünstigte Länder, die zusätzlich zum Schweizer APS auch im APS der EU aufgeführt sind, senden Name und Adresse der in ihrem Hoheitsgebiet für die Meldung der Angaben nach Absatz 2 zuständigen Behörde an die EU. 4 Begünstigte Länder, die zusätzlich zum Schweizer APS auch im APS Norwegens, nicht aber im APS der EU aufgeführt sind, senden die Angaben nach Absatz 2 an die schweizerischen oder an die norwegischen Zollbehörden. 5 Die begünstigten Länder teilen der Schweiz unverzüglich alle Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben mit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 86). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 86).

Art. 45 Obliegenheiten der begünstigten Länder

1 Die Schweiz gewährt die Zollpräferenzen nur für Ursprungserzeugnisse derjenigen begünstigten Länder, die die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen Formular A, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Erklärungen auf der Rechnung, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Ursprungerklärungen und die Zusammenarbeit der Verwaltungen einhalten oder für deren Einhaltung sorgen. 2 Lassen die Verfahren der nachträglichen Prüfung oder andere verfügbare Angaben darauf schliessen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so gewährt die Schweiz die Zollpräferenzen nur, wenn das begünstigte Land von sich aus oder auf Antrag der Schweiz die erforderlichen Ermittlungen anstellt oder dafür sorgt, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhindern. 3 Um die ordnungsgemässe Anwendung des Allgemeinen Präferenzensystems der Schweiz sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder dazu: a. Verwaltungsstrukturen und -systeme einzurichten, die für die Durchführung und die Verwaltung der in dieser Verordnung festgelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind und gegebenenfalls die Vorschriften zu erlassen, die für die Anwendung der Kumulierung nötig sind; b. dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen Behörden mit den schweizerischen Zollbehörden zusammenarbeiten. 4 Die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit besteht darin: a. die von den schweizerischen Zollbehörden beantragte Unterstützung zu leisten bei der Überprüfung der ordnungsgemässen Verwaltung des Allgemeinen Präferenzensystems der Schweiz in dem betreffenden Land, insbesondere bei Kontrollbesuchen; b. die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen zu überprüfen, einschliesslich der gegebenenfalls von den schweizerischen Zollbehörden im Rahmen von nachträglichen Prüfungen geforderten Kontrollbesuche unbeschadet der Artikel 39–42. 5 Die begünstigten Länder teilen der Schweiz die Verpflichtungszusagen gemäss Absatz 3 mit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 46 Aufbewahrung der Ursprungsdokumentation

1 Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse Formular A bewahrt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes Kopien der Ursprungszeugnisse sowie gegebenenfalls die Ausfuhrpapiere mindestens drei Jahre lang auf. 2 Für die nachträgliche Prüfung der Erklärungen auf der Rechnung und der Ursprungserklärungen bewahren die Ausführer im begünstigten Land Kopien der Erklärungen sowie ursprungsbegründende Dokumente und gegebenenfalls die Ausfuhrpapiere mindestens drei Jahre lang auf. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 47 Vollzug

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist mit dem Vollzug beauftragt. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2022 angepasst.

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. April 1996 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer wird aufgehoben. [AS 1996 1540; 1998 2035; 2004 1451; 2008 1833 Anhang Ziff. 4]

Art. 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

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