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Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Ursprungskriterien
  5. Art. 5 Vollständige Gewinnung oder Herstellung
  6. Art. 6 Ausreichende Be- oder Verarbeitung
  7. Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung
  8. Art. 8 Massgebende Einheit
  9. Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
  10. Art. 10 Warenzusammenstellungen
  11. Art. 11 Neutrale Elemente
  12. Art. 12 Buchmässige Trennung
  13. Art. 13 Gewährung der regionalen Kumulierung
  14. Art. 14 Regionale Kumulierung
  15. Art. 15 Bestimmung des Ursprungslandes
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Territorialitätsprinzip
  18. Art. 18 Wiedereinfuhr von Waren
  19. Art. 19 Beförderungsvoraussetzungen
  20. Art. 20 Ausstellungen
  21. Art. 21 Art des Ursprungsnachweises
  22. Art. 22 Verzicht auf Ursprungsnachweise
  23. Art. 23 Abweichungen und Formfehler
  24. Art. 24 Antrag und Ausstellung
  25. Art. 25 Ausfüllen des Formulars
  26. Art. 26 Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei
  27. Art. 27 Beglaubigung und Aushändigung des Ursprungszeugnisses
  28. Art. 28 Vorlagefrist
  29. Art. 29 Nachträgliche Ausstellung
  30. Art. 30 Duplikate
  31. Art. 31 Einfuhr in Teilsendungen
  32. Art. 31a Zeitliche Einschränkung der Verwendung des Ursprungszeugnisses Formular A
  33. Art. 32 Ausfertigung
  34. Art. 33 Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei
  35. Art. 34 Vorlagefrist
  36. Art. 35 Nachträgliche Ausfertigung
  37. Art. 36 Einfuhr in Teilsendungen
  38. Art. 37 Grundsatz
  39. Art. 38 Ausfertigung von Ersatz-Ursprungserklärungen
  40. Art. 38a Ausstellung von Duplikaten von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A
  41. Art. 38b
  42. Art. 38c Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses
  43. Art. 38d Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz
  44. Art. 39 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen
  45. Art. 40 Fristen und Verfahren
  46. Art. 41 Provisorische Veranlagung
  47. Art. 42 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses
  48. Art. 43 Amtshilfe für in der Schweiz ausgestellte Ursprungsnachweise
  49. Art. 44 Mitteilung der zuständigen Regierungsstellen und Übermittlung von Stempelabdrucken
  50. Art. 45 Obliegenheiten der begünstigten Länder
  51. Art. 46 Aufbewahrung der Ursprungsdokumentation
  52. Art. 47 Vollzug
  53. Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
  54. Art. 49 Inkrafttreten

54 provisions

Art. 1 Grundsatz

1 Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 werden gewährt, wenn: a. die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kap.) eines begünstigten Landes nach Anhang 1 der erwähnten Verordnung ist; b. die territorialen Anforderungen (3. Kap.) erfüllt sind; c. bei der Einfuhr die entsprechenden Ursprungsnachweise (4. Kap.) vorgelegt werden; und d. die beteiligten Länder bei der Prüfung der Ursprungsnachweise Amtshilfe leisten und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit erfüllen (5. Kap.). 2 Ersatz-Ursprungszeugnisse Formular A und Ersatz-Ursprungserklärungen als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Norwegens oder der Türkei befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern die EU, Norwegen und die Türkei für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden und ihrerseits die in der Schweiz ausgestellten Ersatz-Ursprungszeugnisse und Ersatz-Ursprungserklärungen anerkennen. SR 632.911 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt: a. im Zollgebiet der Schweiz, einschliesslich des Fürstentums Liechtenstein und der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein, (Schweiz); und b. im Verkehr mit den begünstigten Ländern und Gebieten (nachfolgend als begünstigte Länder bezeichnet). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Siehe SR 0.631.112.514 Siehe SR 0.631.112.136 Siehe SR 632.911 Anhang 1

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Herstellen: jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich des Zusammenbaus oder spezifischer Vorgänge; b. Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile; c. Erzeugnis: die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren Herstellungsvorgang verwendet werden soll; d. Waren: sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e. Zollwert: der Wert, der gemäss dem Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird; f. Ab-Werk-Preis: der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses rückerstattet werden oder werden können; g. Wert der Vormaterialien: der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Schweiz oder im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird; h. Kapitel und Positionen: die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur nach dem Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in dieser Verordnung als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet); i. Einreihen: die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position des Harmonisierten Systems; j. Sendungen: Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder, falls ein solches fehlt, mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. SR 0.632.20 Anhang 1 A. 9 SR 0.632.11

Art. 4 Ursprungskriterien

1 Als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes gelten Erzeugnisse, die in diesem Land: a. vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b. unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne von Artikel 6 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. 2 Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben. 3 Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten Erzeugnisse, die nach Absatz 1 in der Schweiz entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be‑ oder verarbeitet worden sind. 4 Soweit die EU, Norwegen und die Türkei für die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gelten Ursprungserzeugnisse der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems der EU, Norwegens und der Türkei als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben. 5 Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der EU, Norwegens oder der Türkei, die unverändert in das begünstigte Land eingeführt werden; Artikel 19 gilt sinngemäss. 6 Absatz 4 gilt unter der Bedingung, dass die EU, Norwegen und die Türkei Ursprungserzeugnissen aus begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz enthalten, die gleiche Behandlung zukommen lassen. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Siehe SR 0.632.401.021 Siehe SR 0.632.315.981 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 5 Vollständige Gewinnung oder Herstellung

1 Als in einem begünstigten Land oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a. mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind; b. pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind; c. lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind; d. Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren, oder von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden, gewonnen worden sind; e. Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind; f. Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden; g. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die von den Schiffen unter der Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz gefangen worden sind; h. Waren, die an Bord von Fabrikschiffen unter der Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach Buchstabe g hergestellt worden sind; i. Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; j. Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen; k. Erzeugnisse, die vom Meeresboden oder aus dem Meeresgrund ausserhalb von Küstenmeeren gewonnen worden sind, sofern das betreffende Land zur ausschliesslichen Nutzbarmachung dieses Teils des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds berechtigt ist; l. Waren, die dort ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach den Buchstaben a–k hergestellt worden sind.

Art. 6 Ausreichende Be- oder Verarbeitung

1 Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist. 2 Für in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 1 genannte Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 die in der Spalte 3 dieser Liste festgelegten Voraussetzungen. 3 Erzeugnisse der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems ohne Ursprungseigenschaft gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen der Spalte 3 der Liste des Anhangs 1 erfüllt sind. 4 Wird in Spalte 3 des Anhangs 1 zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so ist der Zollwert der aus Drittländern in das begünstigte Land oder in die Schweiz eingeführten Vormaterialien massgebend. 5 In Abweichung von den Absätzen 1‒3 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 15 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; ausgenommen sind Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems. 6 Die Absätze 1–4 gelten vorbehältlich des Artikels 7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung

1 Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten, unabhängig davon, ob Artikel 6 Absätze 1–4 erfüllt ist: a. Behandlungen, die bezwecken, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d. Bügeln von Textilien; e. einfaches Anstreichen oder Polieren; f. Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; g. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker; h. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; i. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten); k. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Flakons, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen; m. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturieren von Erzeugnissen; o. einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; p. Zusammentreffen von zwei oder mehreren der unter den Buchstaben a–o genannten Be- oder Verarbeitungen; q. Schlachten von Tieren. 2 Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind. Einfaches Mischen beinhaltet jedoch nicht chemische Reaktionen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 8 Massgebende Einheit

1 Als massgebende Einheit für die Anwendung dieser Verordnung gilt diejenige Einheit, die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebend ist. 2 Jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, stellt bei der Ursprungsbestimmung als Ganzes die massgebende Einheit dar. 3 Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet. 4 Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Ursprungsbestimmung wie das Erzeugnis behandelt.

Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind und nicht separat fakturiert werden.

Art. 10 Warenzusammenstellungen

1 Warenzusammenstellungen nach der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. 2 Eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft gilt jedoch insgesamt als Ursprungserzeugnis, wenn der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11 Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt: a. Energie und Brennstoffe; b. Anlagen und Ausrüstung; c. Maschinen und Werkzeuge; d. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Art. 12 Buchmässige Trennung

1 Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die schweizerischen Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Schweiz im Hinblick auf die anschliessende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten. 2 Die schweizerischen Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. 3 Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 1 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können. Wird die Bewilligung gewährt, so ist die Anwendung der Methode nach den in der Schweiz allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen. 4 Der Begünstigte der Methode nach Absatz 1 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der schweizerischen Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. 5 Die schweizerischen Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung gemäss Absatz 1. Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte: a. von der Bewilligung in jeglicher unzulässiger Weise Gebrauch macht; oder b. eine der übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

Art. 13 Gewährung der regionalen Kumulierung

1 Die Schweiz gewährt begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören, die regionale Kumulierung, wenn: a. sich der Regionalzusammenschluss als solcher bezeichnet und der Schweiz einen entsprechenden Antrag stellt; b. die Regelung des Handels zwischen den Mitgliedländern des Regionalzusammenschlusses in Bezug auf die regionale Kumulierung den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht; c. jedes Mitgliedland des Regionalzusammenschlusses Gewähr dafür bietet, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit zu erfüllen; d. das Sekretariat des Regionalzusammenschlusses die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c der Schweiz bekanntgegeben hat. 2 … 3 Die einem Regionalzusammenschluss angehörenden begünstigten Länder, denen die regionale Kumulierung gewährt wird, sind in Anhang 6 aufgeführt. Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 86).

Art. 14 Regionale Kumulierung

1 Erzeugnisse, die in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, werden in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses wie Ursprungserzeugnisse dieses Landes behandelt. 2 Zur Feststellung, ob ein in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, werden Vormaterialien mit Ursprung in anderen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses den Vormaterialien mit Ursprung im Herstellungsland gleichgestellt. 3 Vormaterialien, die zwar in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet wurden, dort aber nicht die Ursprungseigenschaft erworben haben, werden in allen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses ebenfalls als Waren ohne Ursprungseigenschaft behandelt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 15 Bestimmung des Ursprungslandes

1 Werden Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet, so gilt als Ursprungsland dasjenige Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern: a. die dort erzielte Wertsteigerung höher ist als der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses; und b. die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehandlungen nach Artikel 7 hinausgeht. 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt die Ware als Ursprungserzeugnis desjenigen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses, dessen Anteil an den verwendeten Ursprungserzeugnissen in der Be- oder Verarbeitung den höchsten Zollwert aufweist. 3 Als Wertsteigerung gilt der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwertes aller verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses sind. 4 Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses, die aus einem anderen Mitgliedland desselben Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden und die in diesem Land nicht be- oder verarbeitet worden sind, behalten den Ursprung des Landes, in dem sie ihre Ursprungseigenschaft zuerst erworben haben.

Art. 16

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann mit der Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer nach Anhang 1 Spalten C und D der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 zeitlich befristete Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien in diesen begünstigten Ländern dies rechtfertigt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende begünstigte Land der Schweiz Antrag. 2 Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt: a. Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln es einem im betreffenden Land bestehenden Industriezweig erheblich erschweren oder verunmöglichen würde, seine Ausfuhren in die Schweiz fortzusetzen, oder diesen sogar zur Einstellung seiner Tätigkeit zwingen könnte; b. Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass wegen der Anwendung der Ursprungsregeln in einem Industriezweig grössere Investitionen unterbleiben würden, und in denen eine Ausnahmeregelung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und damit die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde; c. die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassenden Beschlüsse auf das begünstigte Land und auf die Schweiz, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungslage. 3 Um die Prüfung der Anträge zu erleichtern, legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor. Diese sollen insbesondere enthalten: a. die Bezeichnung des fertigen Erzeugnisses; b. die Art und Menge der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft; c. das Herstellungsverfahren; d. die Wertsteigerung; e. die Beschäftigtenzahl der betreffenden Unternehmen; f. den voraussichtlichen Umfang der Ausfuhren in die Schweiz; g. sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen; h. die Begründung der beantragten Dauer. 4 Für Anträge eines begünstigten Landes auf Verlängerung einer Abweichung gelten die Absätze 1–3 sinngemäss. SR 632.911 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 17 Territorialitätsprinzip

1 Die im 2. Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen im Gebiet des begünstigten Landes oder der Schweiz ohne Unterbrechung erfüllt werden. 2 Der Erwerb der Ursprungseigenschaft gilt als abgebrochen, wenn Waren, die im begünstigten Land oder in der Schweiz be- oder verarbeitet worden sind, das betreffende Gebiet verlassen haben, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind. Artikel 18 bleibt vorbehalten. 3 Die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses, die dieses im begünstigten Land oder in der Schweiz erworben hat, gilt als verloren, wenn das Erzeugnis aus dem betreffenden Gebiet ausgeführt wird, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind. 4 Die Artikel 14 und 19 Absatz 6 bleiben vorbehalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 18 Wiedereinfuhr von Waren

Waren, die aus dem begünstigten Land oder aus der Schweiz in ein Drittland ausgeführt und anschliessend von dort wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie das begünstigte Land oder die Schweiz nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die wiedereingeführten Waren: a. dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und b. im Drittland oder beim Transport keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Mass hinausgeht.

Art. 19 Beförderungsvoraussetzungen

1 Wird für ein Erzeugnis mit Ursprungseigenschaft die präferenzielle Veranlagung beantragt, so muss es sich um dasselbe handeln wie dasjenige, das aus dem begünstigten Land ausgeführt worden ist. Bevor das Erzeugnis zum präferenziellen Ansatz veranlagt wird, darf es nicht verändert oder in irgendeiner Weise umgewandelt werden. Be- oder Verarbeitungen sind nur zulässig, soweit dies zur Erhaltung des Zustands erforderlich ist. 2 Das Anbringen von Marken, Etiketten oder Plomben oder das Hinzufügen von Dokumentation ist erlaubt, sofern dies zur Erfüllung nationaler Vorschriften der Schweiz notwendig ist. 3 Absatz 1 gilt sinngemäss für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft, die zum Zweck der Kumulierung nach den Artikeln 26 und 33 in ein begünstigtes Land eingeführt werden. 4 Die Lagerung von Erzeugnissen und die Aufteilung von Sendungen in einem Transitland sind erlaubt, sofern die Waren dort unter Zollkontrolle bleiben. 5 Zur Kontrolle, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 erfüllt sind, können die schweizerischen Zollbehörden die Vorlage von Frachtdokumenten, faktischen oder konkreten Nachweisen oder einer Bescheinigung der Zollbehörden des Transitlandes verlangen. 6 Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses dürfen über das Gebiet eines anderen Mitgliedlandes des gleichen Regionalzusammenschlusses befördert und dort auch be- oder verarbeitet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 20 Ausstellungen

1 Für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und dort zur Einfuhr in die Schweiz verkauft werden, werden bei der Einfuhr die Zollpräferenzen gewährt, sofern die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes erfüllen und sofern den schweizerischen Zollbehörden nachgewiesen wird, dass: a. der Ausführer die Erzeugnisse direkt aus dem begünstigten Land in das Land der Ausstellung versandt hat; b. der Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Schweiz verkauft oder sonstwie überlassen hat; c. die Erzeugnisse in dem Zustand in die Schweiz versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden; und d. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. 2 Den schweizerischen Zollbehörden ist ein Ursprungszeugnis Formular A oder eine Ursprungserklärung vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Adresse der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind. 3 Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind private Veranstaltungen zum Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 21 Art des Ursprungsnachweises

1 Bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen eines begünstigten Landes muss den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden: a. ein von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis Formular A (Anhang 2); b. ein Ersatz-Ursprungszeugnis Formular A, das von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens oder der Türkei auf der Grundlage eines von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses Formular A ausgestellt worden ist; c. eine in einem begünstigten Land erstellte Ursprungserklärung nach Anhang 3; d. eine in der EU, in Norwegen oder in der Türkei erstellte Ersatz-Ursprungserklärung nach Anhang 3; oder e. eine Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 38b. 2 Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen der Schweiz, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zur weiteren Be- oder Verarbeitung in einem begünstigten Land bestimmt sind, ist eine Ursprungserklärung nach Anhang 3 auszufertigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 22 Verzicht auf Ursprungsnachweise

1 Für Ursprungserzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden, werden die Zollpräferenzen ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises gewährt, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllen; an der Richtigkeit dieser Erklärung darf kein Zweifel bestehen. 2 Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten Einfuhren, die: a. gelegentlich stattfinden; b. ausschliesslich aus Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger bzw. zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestehen; c. weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten lassen, dass sie aus kommerziellen Gründen eingeführt werden. 3 Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf 900 Franken pro Sendung nicht überschreiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 23 Abweichungen und Formfehler

1 Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und den Angaben in weiteren Sendungsunterlagen ist der Ursprungsnachweis gültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass er sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht. 2 Offensichtliche Formfehler wie Tippfehler auf dem Ursprungsnachweis führen nicht zu dessen Ablehnung, sofern sie die Richtigkeit der darin gemachten Angaben nicht in Frage stellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 24 Antrag und Ausstellung

1 Das Ursprungszeugnis Formular A wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters ausgestellt. 2 Dem Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür beizufügen, dass für die Ausfuhrwaren ein Ursprungszeugnis Formular A ausgestellt werden kann. 3 Feld 11 des Formulars ist der zuständigen Regierungsstelle vorbehalten. Die Regierungsstelle gibt das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses an. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden.

Art. 25 Ausfüllen des Formulars

1 Das Formular ist in französischer oder englischer Sprache und vollständig auszufüllen; ausgenommen ist Feld 2, dessen Ausfüllung freigestellt ist. 2 Wird das Formular handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen. 3 Im Feld 12 ist als Einfuhrland die Schweiz anzugeben. Ebenfalls zulässig ist die Angabe «Europäische Union», diejenige eines Mitgliedstaates der EU, «Norwegen» oder «Türkei». Der Ausführer oder sein Vertreter muss seine Unterschrift eigenhändig leisten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 26 Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei

1 In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2–5 berücksichtigt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes, bei der die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses Formular A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei verwendet wurden, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Erklärung auf der Rechnung oder die Ursprungserklärung. 2 Die Ursprungszeugnisse Formular A müssen in diesen Fällen in Feld 4 je nach Sachlage den Vermerk «Cumul Suisse» oder «Switzerland cumulation», «Cumul UE» oder «EU cumulation», «Cumul Norvège» oder «Norway cumulation», «Cumul Turquie» oder «Turkey cumulation» tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 27 Beglaubigung und Aushändigung des Ursprungszeugnisses

Das Ursprungszeugnis wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes beglaubigt und dem Ausführer ausgehändigt, wenn: a. es ordnungsgemäss ausgefüllt ist; b. die zuständige Regierungsstelle die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Richtigkeit der Angaben im Formular geprüft hat; c. die Ausfuhr der Ursprungserzeugnisse tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist; und d. es als Nachweis zur Gewährung der Zollpräferenzen dienen soll.

Art. 28 Vorlagefrist

1 Das Ursprungszeugnis muss innerhalb von zehn Monaten nach der Ausstellung durch die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden, welche die Erzeugnisse veranlagen. 2 Die schweizerischen Zollbehörden können verspätet vorgelegte Ursprungszeugnisse annehmen, wenn: a. die Frist aufgrund höherer Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte; oder b. die betreffenden Erzeugnisse ihnen vor Ablauf der Frist zugeführt wurden.

Art. 29 Nachträgliche Ausstellung

1 Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die es gilt, ausgestellt werden, wenn es infolge eines Irrtums oder einer unverschuldeten Unterlassung oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern die Erzeugnisse nicht vor der Übermittlung der nach Artikel 44 Absatz 1 verlangten Angaben an die Schweiz ausgeführt worden sind. 2 Die zuständige Regierungsstelle darf ein Ursprungszeugnis nachträglich erst ausstellen, wenn sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nicht bereits ein gültiges Ursprungszeugnis Formular A ausgestellt worden ist. 3 Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 4 den Vermerk «Délivré a posteriori » oder «Issued retrospectively» tragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 30 Duplikate

1 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsstelle ein Duplikat beantragen, das diese anhand des sich in ihrem Besitz befindlichen Antrags zum ursprünglichen Ursprungszeugnis ausstellt. Das Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk «Duplicata» oder «Duplicate» zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des Originalzeugnisses enthalten. 2 Bei Duplikaten läuft die Frist nach Artikel 28 Absatz 1 von dem Tage an, an dem das Originalzeugnis ausgestellt worden ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 31 Einfuhr in Teilsendungen

1 Erfolgt die Einfuhr in Teilsendungen, so ist für jede Sendung ein Ursprungszeugnis auszustellen. 2 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 86).

Art. 31a Zeitliche Einschränkung der Verwendung des Ursprungszeugnisses Formular A

1 Das begünstigte Land erklärt schriftlich, wann es das System des registrierten Ausführers (REX) einführt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ursprungszeugnisse Formular A noch während zwölf Monaten verwendet werden. 2 Die Frist nach Absatz 1 kann auf Gesuch des begünstigten Landes hin um höchstens sechs Monate erstreckt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

Art. 32 Ausfertigung

1 Die Ursprungserklärung nach Anhang 3 wird vom Ausführer der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren Ursprungserzeugnisse sind. 2 Sie ist in englischer oder französischer Sprache auszufertigen. Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können. 3 Für die Ausfertigung der Ursprungserklärungen gilt Folgendes: a. Für Sendungen bis zu einem Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen von 10 300 Franken ist eine Ursprungserklärung auszufertigen. Eine Registrierung als registrierter Ausführer ist nicht erforderlich. Massgeblich ist der Ab-Werk-Preis. b. Für Sendungen, deren Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen 10 300 Franken übersteigt, muss der Ausführer als registrierter Ausführer registriert sein. Massgeblich ist der Ab-Werk-Preis.

Art. 33 Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei

1 In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2–5 stützt sich der Ausführer des begünstigten Landes eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei verwendet wurden, auf die vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Erklärung auf der Rechnung oder die Ursprungserklärung. 2 Die Ursprungsnachweise müssen in diesen Fällen je nach Sachlage den Vermerk «Cumul Suisse» oder «Switzerland cumulation», «Cumul UE» oder «EU cumulation», «Cumul Norvège» oder «Norway cumulation», «Cumul Turquie» oder «Turkey cumulation» tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen.

Art. 34 Vorlagefrist

1 Die Ursprungserklärung muss den schweizerischen Zollbehörden innerhalb von zwölf Monaten ab Datum ihrer Ausfertigung vorgelegt werden. 2 Die schweizerischen Zollbehörden können verspätet vorgelegte Ursprungserklärungen annehmen, wenn: a. die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte; oder b. ihnen die betreffenden Erzeugnisse vor Ablauf der Frist gestellt wurden.

Art. 35 Nachträgliche Ausfertigung

Die Ursprungserklärung kann nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die sie gilt, ausgefertigt werden; Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b bleibt vorbehalten.

Art. 36 Einfuhr in Teilsendungen

1 Erfolgt die Einfuhr in Teilsendungen, so ist für jede Sendung eine Ursprungserklärung auszufertigen. 2 … Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 86).

Art. 37 Grundsatz

1 Ursprungszeugnisse Formular A und Ursprungserklärungen können von registrierten Ausführern jederzeit durch eine oder mehrere Ursprungserklärungen ersetzt werden, wenn: a. die Erzeugnisse, für welche die aufzuteilenden Vordokumente gelten, unter Zollkontrolle stehen; und b. die Ursprungszeugnisse Formular A bei derjenigen Zollstelle aufgeteilt werden, die für die Überwachung der Erzeugnisse zuständig ist. 2 Ersatz-Ursprungserklärungen können für Ursprungserzeugnisse begünstigter Länder ausgestellt werden, die in die EU, nach Norwegen oder in die Türkei wiederausgeführt werden. 3 Die Artikel 32–36 gelten für Ersatz-Ursprungserklärungen sinngemäss.

Art. 38 Ausfertigung von Ersatz-Ursprungserklärungen

1 Ersatz-Ursprungserklärungen dürfen nur von registrierten Ausführern ausgefertigt werden. 2 Sie sind mit dem Vermerk «Attestation de remplacement» oder «Replacement statement» zu versehen. 3 Der Wiederausführer in der Schweiz fertigt eine oder mehrere Ersatz-Ursprungserklärungen mit folgenden Angaben aus: a. alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse, entnommen aus der im begünstigten Land ausgestellten Ursprungserklärung oder dem Ursprungszeugnis Formular A; b. das Datum, an dem die Ursprungserklärung oder das Ursprungszeugnis Formular A im begünstigten Land ausgestellt wurde; c. die erforderlichen Angaben gemäss der im begünstigten Land ausgestellten Ursprungserklärung oder des im begünstigten Land ausgestellten Ursprungszeugnisses Formular A, einschliesslich Hinweisen auf eine allfällige Kumulierung; d. Name, Adresse und REX-Nummer des Wiederausführers in der Schweiz; e. Name und Adresse des Warenempfängers in der EU, in Norwegen oder in der Türkei; und f. Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatz-Ursprungserklärung. 4 Wird ein Ursprungszeugnis Formular A oder eine Ursprungserklärung ersetzt, so gibt der Wiederausführer auf dem ursprünglichen Ursprungszeugnis Formular A oder der Ursprungserklärung Folgendes an: a. die Angaben zur Ersatz-Ursprungserklärung; b. Name und Adresse des Wiederausführers in der Schweiz; c. Name und Adresse des Empfängers in der EU, in Norwegen oder in der Türkei. 5 Die ersetzte Ursprungserklärung ist mit dem Vermerk «Remplacé» oder «Replaced» zu versehen.

Art. 38a Ausstellung von Duplikaten von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A

Artikel 30 gilt für Duplikate von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A sinngemäss.

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