Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002 *
1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK
legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die
Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des
Quorums zu erfolgen.
Art. 39bis * Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle
bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18
Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
Art. 40 VI.IV. Aufhebung der IVSE (6.4.)
IVSE
1 Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE
aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK.
Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.
Art. 41
Kostenübernahmegarantien
1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten
ihre Gültigkeit.
Art. 42 VI.V. Übergangsregelung IHV/IVSE (6.5.)
Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem
Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt
auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine
Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung
der Leistungsabgeltung verändert.
Art. 43
Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die
Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE
überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach
dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der
Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.11.2018 01.06.2020 Art. 2 Abs. 1, A geändert 1386 / 2019, S. 1425
23.11.2018 01.06.2020 Art. 5 Abs. 1bis eingefügt 1386 / 2019, S. 1425
23.11.2018 01.06.2020 Art. 17 Abs. 1 geändert 1386 / 2019, S. 1425
23.11.2018 01.06.2020 Art. 39 Titel geändert 1386 / 2019, S. 1425
23.11.2018 01.06.2020 Art. 39bis eingefügt 1386 / 2019, S. 1425
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1, A 23.11.2018 01.06.2020 geändert 1386 / 2019, S. 1425
Art. 5 Abs. 1bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt 1386 / 2019, S. 1425
Art. 17 Abs. 1 23.11.2018 01.06.2020 geändert 1386 / 2019, S. 1425
Art. 39 23.11.2018 01.06.2020 Titel geändert 1386 / 2019, S. 1425
Art. 39bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt 1386 / 2019, S. 1425