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21 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein und der Städte Chur und St. Gallen für die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Ostschweizer Polizeischule.
Art. 2
Ausbildungsangebot und -verpflichtung
1 Die Ostschweizer Polizeischule stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und
Polizisten der Vertragsparteien zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises
als Polizistin oder Polizist sicher.
2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und
Polizisten an der Ostschweizer Polizeischule auszubilden.
3 Die Ostschweizer Polizeischule kann Weiterbildungsveranstaltungen und Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste anbieten.
Art. 3
Führung und Standort der Schule
1 Der Kanton Thurgau führt die Ostschweizer Polizeischule mit Standort Amriswil
im Auftrage der übrigen Vertragsparteien.
2 Die Ostschweizer Polizeischule ist eine Abteilung der Kantonspolizei Thurgau. Sie
erhält einen Leistungsauftrag mit Globalbudget mit jährlicher Verbindlichkeit.
1) Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 3. Mai 2005 genehmigt.
2) RB 552.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
552.14 Vereinbarung Ostschweizer Polizeischule Amriswil
2. Zuständigkeit
Art. 4
Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren
1 Die Konferenz der für die Polizei zuständigen Direktorinnen und Direktoren der
Vertragsparteien
1. bestimmt die strategische Ausrichtung der Ostschweizer Polizeischule,
2. genehmigt die Ernennung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors,
3. genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag und verabschiedet das Globalbudget zuhanden der zuständigen Behörden der Vertragsparteien,
4. genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung,
5. nimmt den jährlichen Revisionsbericht zur Kenntnis.
2 Jede Vertragspartei verfügt über eine Stimme.
Art. 5
Konferenz der Polizeikommandantinnen und -kommandanten
1 Die Konferenz der Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Vertragsparteien
1. regelt den Lehrplan, den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung
des Diploms,
2. genehmigt die Anstellung bzw. die Beschäftigung des haupt- und nebenamtlichen Lehrpersonals der Ostschweizer Polizeischule,
3. bestimmt die Kontingente an Ausbildungsplätzen für die einzelnen Polizeikorps,
4. legt das Anforderungsprofil für die Auszubildenden fest,
5. prüft den Leistungsauftrag, das Globalbudget, den Geschäftsbericht und die
Jahresrechnung zuhanden der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen
und -direktoren.
Art. 6
Schulleitung
1 Die Ostschweizer Polizeischule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor
1. führt die Ostschweizer Polizeischule,
2. bereitet den Leistungsauftrag, das Globalbudget, den Geschäftsbericht und die
Rechnung vor,
3. entscheidet über alle für die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Ausbildungsangebotes notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Gremium gemäss dieser Vereinbarung zuständig ist,
4. ist ermächtigt, über die im Globalbudget bewilligten Mittel zu verfügen.
Art. 7 Vereinbarung Ostschweizer Polizeischule Amriswil 552.14
Finanzkontrolle
1 Die Finanzkontrolle des Kantons Thurgau überprüft das gesamte Rechnungswesen
im Rahmen der Finanzhaushaltsgesetzgebung des Kantons Thurgau und erstattet ihren jährlichen Revisionsbericht zuhanden der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.
3. Personal
Art. 8
Hauptamtliches Schulpersonal
1 Die Kantonspolizei des Kantons Thurgau stellt das für die Leitung und den Betrieb
der Ostschweizer Polizeischule notwendige hauptamtliche Personal unter Vorbehalt
der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Genehmigungen an.
2 Für die Rechte und Pflichten, die Besoldung, die Sozialversicherung und die Verantwortlichkeiten des hauptamtlichen Schulpersonals gilt das Personalrecht des
Kantons Thurgau.
Art. 9
Nebenamtliches Schulpersonal
1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Ostschweizer Polizeischule qualifiziertes Ausbildungspersonal im Nebenamt zur Verfügung zu stellen.
2 Für die geleistete Lehrtätigkeit wird den betreffenden Vertragsparteien ein Betrag
von im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fr. 130 pro Lektion entrichtet. Dieser
Satz entspricht dem Punktestand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung (Indexreihe Mai 2000 = 100). Eine Anpassung dieses Betrages erfolgt bei einer Zunahme der Teuerung um 5 %.
3 Für die Anstellungsverhältnisse des nebenamtlichen Schulpersonals gilt das Personalrecht der entsprechenden Vertragsparteien.
4. Auszubildende
Art. 10
Garantierte Ausbildungsplätze
1 Jeder Vertragspartei wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Kontingent an Ausbildungsplätzen garantiert.
2 Das Kontingent richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Plätzen und der
Höhe der jährlichen Beiträge der Vertragsparteien.
552.14 Vereinbarung Ostschweizer Polizeischule Amriswil
Art. 11
Zulassung
1 Das Bewerbungsverfahren und die Anstellung der Auszubildenden erfolgt durch
die einzelnen Vertragsparteien.
2 Die Auszubildenden müssen dem gemeinsamen Anforderungsprofil der Vertragsparteien entsprechen.
Art. 12
Rechtliche Stellung der Auszubildenden
1 Die Auszubildenden werden der Ostschweizer Polizeischule durch die Vertragsparteien zur Ausbildung zugewiesen.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften der entsprechenden Vertragspartei.
3 Bei ungebührlichem Verhalten der Auszubildenden kann die Schulleitung der
betreffenden Vertragspartei eine Disziplinarmassnahme, in schweren Fällen den
Schulausschluss beantragen.
Art. 13
Rechtsmittel
1 Rechtsmittel gegen Entscheide im Zusammenhang mit dem Prüfungswesen sind an
die zuständige Stelle der jeweiligen Vertragspartei zu richten.
5. Finanz- und Rechnungswesen
Art. 14
Allgemeine Finanzierung
1 Die Ostschweizer Polizeischule wird durch Beiträge und Schulgelder der Vertragsparteien und durch Schul- und Kursgelder Dritter finanziert.
Art. 15
Finanzielle Führung
1 Die Haushalts- und Rechnungsführung der Ostschweizer Polizeischule erfolgt gemäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung des Kantons Thurgau.
2 Die Schulleitung erstellt jährlich den Leistungsauftrag und das Globalbudget sowie
den Geschäftsbericht und die Rechnung zuhanden der Konferenz der Polizeikommandantinnen und -kommandanten.
3 Diese Konferenz stellt die finanzielle Führung unter Berücksichtigung der Leistungs- und Wirkungsorientierung mittels Controlling-Mechanismen sicher.
4 Die Rechnung der Polizeischule ist als Spezialfinanzierung zu führen.
Art. 16 Vereinbarung Ostschweizer Polizeischule Amriswil 552.14
Betriebskosten und ihre Deckung
1 Die Grundausbildung, allfällige Weiterbildungen und Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden den Vertragsparteien zu Selbstkosten verrechnet. Die
Selbstkosten basieren auf einer Vollkostenrechnung der Betriebskosten.
2 Den Vertragsparteien werden die Kosten für die Grundausbildung und allfällige
Weiterbildungen und Lehrgänge für besondere Dienste in Form eines jährlichen Sockelbeitrages und eines pro auszubildende Person berechneten Schulgeldes in Rechnung gestellt.
3 Der Sockelbeitrag beträgt 30 % der Betriebskosten (Summe der Fixkosten und der
sprungfixen Kosten). Dieser Sockelbeitrag wird den einzelnen Vertragsparteien je
zur Hälfte entsprechend ihrer Korpsgrösse im Verhältnis zur Gesamtkorpsgrösse aller Vertragsparteien (relative Korpsgrösse) und ihrer Einwohnerzahl im Verhältnis
zur Gesamteinwohnerzahl aller Vertragsparteien (relative Einwohnerzahl) verrechnet. Die restlichen Betriebskosten im Sinne von Abs. 1 werden den Vertragsparteien
aufgrund der Anzahl Auszubildenden in Rechnung gestellt.
4 Für die Korpsgrösse, die sich nach der Anzahl vereidigter Korpsangehöriger bestimmt, und die Einwohnerzahl ist jeweils der 1. Januar massgebend. Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist bei einem kantonalen Korps die Einwohnerzahl einer Stadt mit eigenem Korps in Abzug zu bringen.
5 Die Leistungserbringung für Dritte hat zu marktüblichen Ansätzen zu erfolgen und
darf weder die Auftragserfüllung der Ostschweizer Polizeischule noch die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben durch die Vertragsparteien beeinträchtigen.
Art. 17
Abrechnungsmodalitäten
1 Die Rechnungsstellung für den Sockelbeitrag erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 2
jeweils per 31. Januar des laufenden Ausbildungsjahres. Für das Schulgeld können
a-conto-Zahlungen verlangt werden. Die Ermittlung des definitiven Schulgeldes pro
auszubildende Person sowie die Rechnungsstellung desselben erfolgt per 30. November nach Beendigung des Ausbildungsjahres. Diese Rechnung ist zugleich die
Schlussabrechnung des vorangegangenen Ausbildungsjahres.
2 Die Festlegung des Sockelbeitrages für das erste Jahr erfolgt nach einer Planer -
folgsrechnung. Die Rechnungsstellung für den Sockelbeitrag für das erste Jahr erfolgt per 30. April.
3 Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen für Dritte werden vor Ausbildungsbeginn in Rechnung gestellt.
552.14 Vereinbarung Ostschweizer Polizeischule Amriswil
6. Schlussbestimmungen
Art. 18
Aufnahme neuer Vertragsparteien
1 Diese Vereinbarung steht auch weiteren Kantonen, Städten, Gemeinden oder anderen Gemeinwesen zur Unterzeichnung offen.
2 Die Vertragsparteien entscheiden unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der
finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme von neuen Vertragsparteien und legen die Bedingungen insbesondere in finanzieller Hinsicht fest.
Art. 19
Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von
zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per 31. De -
zember 2010.
2 Mit der Kündigung durch den Kanton Thurgau fällt die Vereinbarung als Ganzes
dahin. Mit der Kündigung durch eine andere Vertragspartei wird die Vereinbarung
für die betreffende Partei unwirksam. Die verbleibenden Vertragsparteien regeln insbesondere die zu entrichtenden Beiträge neu.
Art. 20
Streiterledigung
1 Über Anstände zwischen den Vertragsparteien aus dieser Vereinbarung entscheidet
ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht. Die Parteien bezeichnen je eine
Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter; diese wählen eine weitere Schiedsrichterin oder einen weiteren Schiedsrichter als vorsitzende Person.
2 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
3 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19691) sachgemäss angewendet.
4 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch die richterliche Behörde wird verzichtet.
Art. 21
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
1) Ausser Kraft.
Vereinbarung Ostschweizer Polizeischule Amriswil 552.14
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 01.04.2005 01.01.2006 Erstfassung -