Art. 1
Zweck 1 Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt die Ausrichtung von Beiträgen an grössere Anschaffungen im Sinne von Art. 29 Abs. 4 FSV.
Appenzell Innerrhoden · 963.111 · other
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Zweck 1 Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt die Ausrichtung von Beiträgen an grössere Anschaffungen im Sinne von Art. 29 Abs. 4 FSV.
Grundsätze 1 Es werden an folgende Anschaffungen Beiträge ausgerichtet: a) Tank- und Universallöschfahrzeuge; b) Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge; c) Zug- und Personentransportfahrzeuge; d) Schlauchauslegefahrzeuge; e) Autodrehleitern / Hubretter; f) * Atemschutzgeräte und Zubehör; g) * Grosslüfter. 2 Bei der Anschaffung von Fahrzeugen sind zugehörige Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände nicht beitragsberechtigt. 3 Soweit es der Feuerwehrfonds zulässt, wird jährlich eine Globalsubvention ausgerichtet. Die Höhe richtet sich nach den folgenden Kriterien: a) Grundbeitrag; b) Sollbestand der Feuerwehren; c) Anteil Bevölkerung; d) Anzahl Gebäude; e) Höhe des Feuerversicherungswertes der Gebäude. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 963.111 Kanton Appenzell Innerrhoden 4 Die Feuerwehrkommission stellt der Standeskommission Antrag, welche bei ihren Beschlüssen berücksichtigt, dass die Ersatzabgaben möglichst tief zu halten sind.
Anträge 1 Gesuche auf Beitragsleistungen sind von den Bezirken bzw. der Feuerschaugemeinde Appenzell der Feuerwehrkommission einzureichen, welche diese überprüft und der Standeskommission entsprechend Antrag stellt. Die Feuerwehrkommission kann von den Gesuchen abweichen. 2 Die Standeskommission erlässt einen Entscheid, welcher bei Gutheissung die Beitragszusicherung mit einem Auszahlungstermin zum Gegenstand hat. 3 Das Gesuch muss eine Begründung der Anschaffung, den diesbezüglichen Entscheid sowie den voraussichtlichen Auszahlungstermin des Bezirkes bzw. der Feuerschaugemeinde Appenzell enthalten. Dem Gesuch sind zudem die eingeholten Offerten beizulegen. 4 Anschaffungen dürfen erst nach erfolgter Beitragszusicherung der Standeskommission getätigt werden, ansonsten die Beitragsberechtigung verwirkt wird.
Abrechnung 1 Die Abrechnung einer Anschaffung muss eine detaillierte Rechnungszusammenstellung mit den entsprechenden Auszahlungsbelegen enthalten. * 2 Die Abrechnung sowie die Beilagen sind beim Sekretär der Feuerwehrkommission einzureichen. Dieser überprüft die ordnungsgemässe Erstellung und sachliche Richtigkeit der Abrechnung. * 3 Die Prüfung umfasst insbesondere die Kontrolle der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Übereinstimmung der Abrechnung mit den zugrunde liegenden Beschlüssen und Belegen. * 4 Das Ergebnis der Prüfung ist der Feuerwehrkommission in geeigneter
Auszahlung 1 Die Auszahlung erfolgt nach durchgeführter Abrechnung sowie der Genehmigung durch den Vorsitzenden der Feuerwehrkommission. * Kanton Appenzell Innerrhoden 963.111 2 Der Zeitpunkt der Auszahlung kann je nach Stand und Möglichkeit des Feuerwehrfonds hinausgeschoben werden, sofern es die Finanzlage des Feuerwehrfonds erfordert. Die Beitragszusicherung bleibt jedoch in jedem Fall gewahrt. 3 Bei einem allfälligen Aufschub der Auszahlung im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels ist der betreffende Bezirk bzw. die Feuerschaugemeinde Appenzell für die Vorfinanzierung zuständig.
Beitragssätze 1 Es gelten folgende Beitragssätze: a) Tank- und Universallöschfahrzeuge: 44%; b) Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge: 40%; c) Zug- und Personentransportfahrzeuge: 30%; d) Schlauchauslegefahrzeuge: 30%; e) Autodrehleitern / Hubretter: 50%; f) * Atemschutzgeräte und Zubehör: 40%; g) * Grosslüfter: 40%.
Amortisationsfristen 1 Für die Amortisation gelten folgende Fristen: a) Tank- und Universallöschfahrzeuge: 20 Jahre; b) Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge: 20 Jahre; c) Zug- und Personentransportfahrzeuge: 15 Jahre; d) Schlauchauslegefahrzeuge: 20 Jahre; e) Autodrehleitern / Hubretter: 25 Jahre; f) * Atemschutzgeräte und Zubehör: Nach den Sicherheitsvorschriften des Schweizerischen Feuerwehrverbandes: 20 Jahre; g) * Grosslüfter: 20 Jahre. 2 In speziell begründeten Fällen kann die Feuerwehrkommission der Standeskommission beantragen, von diesen Fristen abzuweichen. 963.111 Kanton Appenzell Innerrhoden
Weitere Beiträge aus Feuerwehrfonds 1 Die Beiträge betreffend Grundbeitrag der Stützpunktfeuerwehr, den Ausbildungskosten, Kosten Feuerwehrinspektorat, Verbandsbeiträge und Aufwendungen der Feuerwehrkommission sowie weitere von der Standeskommission genehmigte Beiträge fallen nicht unter diesen Standeskommissionsbeschluss.
Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 963.111 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 07.02.2006 07.02.2006 Erlass Erstfassung - 01.07.2025 01.07.2025 Art. 2 Abs. 1, f) geändert 2025-23 01.07.2025 01.07.2025 Art. 2 Abs. 1, g) eingefügt 2025-23 01.07.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert 2025-23 01.07.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 2 eingefügt 2025-23 01.07.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2025-23 01.07.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 4 eingefügt 2025-23 01.07.2025 01.07.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert 2025-23 01.07.2025 01.07.2025 Art. 6 Abs. 1, f) geändert 2025-23 01.07.2025 01.07.2025 Art. 6 Abs. 1, g) eingefügt 2025-23 01.07.2025 01.07.2025 Art. 7 Abs. 1, f) geändert 2025-23 01.07.2025 01.07.2025 Art. 7 Abs. 1, g) eingefügt 2025-23 963.111 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 07.02.2006 07.02.2006 Erstfassung - Art. 2 Abs. 1, f) 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23 Art. 2 Abs. 1, g) 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23 Art. 4 Abs. 1 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23 Art. 4 Abs. 2 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23 Art. 4 Abs. 3 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23 Art. 4 Abs. 4 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23 Art. 5 Abs. 1 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23 Art. 6 Abs. 1, f) 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23 Art. 6 Abs. 1, g) 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23 Art. 7 Abs. 1, f) 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23 Art. 7 Abs. 1, g) 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23