Grundsätze
1 Der Staatsrat hält seine Sitzungen in der Regel dienstags ab. In den Sessionswochen des Grossen Rats findet die Sitzung am Montag statt. Bei besonderen Umständen kann die Sitzung auf einen anderen Tag verlegt werden.
2 Der Staatsrat plant ebenfalls Reservesitzungen, Sitzungen für die Staatsfinanzen und Klausurtagungen.
3 Der Sitzungskalender wird vom Staatsrat verabschiedet und von der Staatskanzlei aktualisiert.
4 Der Staatsrat tritt ausserdem zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen,
wenn ein Mitglied dies verlangt. Das Verfahren bei besonderen Lagen (Art.
34 SVOG) bleibt ebenfalls vorbehalten.
Art. 2
Ordentliche Sitzungen
1 Ordentliche Sitzungen finden im Prinzip von 8.00 bis 12.00 Uhr und von
13.30 bis 15.00 Uhr statt. Allerdings:
a) Die Präsidentin oder der Präsident kann den Beginn der Sitzung bei Bedarf um eine halbe oder eine ganze Stunde vorverlegen.
b) Die Staatsratsmitglieder planen keine anderen Termine oder Sitzungen
vor 16 Uhr ein, damit eventuelle Zeitüberschreitungen in der Sitzung
aufgefangen werden können.
2 Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen in der Staatskanzlei statt, und die Staatsratsmitglieder nehmen in der Regel das Mittagessen
auf eigene Kosten gemeinsam ein; folgende Bestimmungen bleiben vorbehalten:
a) Die Sitzungen können ausnahmsweise auch auswärts stattfinden, grundsätzlich ohne Externe.
b) Wenn nötig, können die Sitzungen per Videokonferenz oder in Ausnahmefällen auch gemischt stattfinden.
3 Während dieser Sitzungen können Präsentationen stattfinden. Sie müssen in
Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei geplant werden und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsrats. Die ordentlichen Geschäfte haben jedoch
Vorrang.
Art. 3
Reservesitzungen
1 Reservesitzungen dienen zur Vorstellung und Diskussion von besonderen
Geschäften, nötigenfalls unter Anwesenheit von Externen.
2 Nachdem ein Geschäft in einer Reservesitzung vorgestellt wurde, wird es
von der betreffenden Direktion erneut für eine ordentliche Sitzung eingeschrieben, in der darüber diskutiert und beschlossen wird.
3 …
4 Die Direktionen schlagen die Geschäfte, die sie in den Reservesitzungen behandeln möchten, in den ordentlichen Sitzungen vor.
Art. 4
Sitzungen für die Staatsfinanzen
1 Bei den Sitzungen für die Staatsfinanzen sind die Staatsschatzverwalterin
oder der Staatsschatzverwalter und bei Bedarf andere Personen aus der Finanzverwaltung und/oder dem Amt für Personal und Organisation anwesend.
Art. 5
Klausurtage
1 Der Staatsrat reserviert mindestens drei Sitzungstage für spezielle Themen
(Winter-, Sommer- und Herbstklausurtagungen). Die Traktanden für diese
Sitzungstage werden in den ordentlichen Sitzungen verabschiedet.
2 Diese Sitzungstage können mit einem unterhaltenden Teil verbunden werden.
2 Vorbereitung der Sitzungen
2.1 Delegationen (Art. 31 SVOG)
Art. 6
Grundsätze
1 Der Staatsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Delegationen, die ständig oder vorübergehend beauftragt werden,
Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit zu prüfen und zu verfolgen und
ihm Vorschläge zu unterbreiten. Ihnen gehören höchstens drei seiner Mitglieder an.
2 Die Delegationen informieren den Staatsrat entweder durch die Abgabe von
Protokollen oder durch mündliche oder schriftliche Auskünfte während der
Sitzungen regelmässig über den Stand ihrer Arbeiten.
3 Das Sekretariat wird von der Direktion der Delegationspräsidentin oder des
Delegationspräsidenten geführt. Es sorgt für die kontinuierliche Information
der übrigen Mitglieder des Staatsrats.
4 Es wird ein Protokoll über die vereinbarten Standpunkte geführt, gegebenenfalls mit einer kurzen Begründung.
Art. 7
Ständige Delegationen
1 Die ständigen Delegationen werden in der Rekonstitutionssitzung des
Staatsrats gebildet.
2 Ständige Delegationen sind:
a) die Delegation für das Wirtschafts- und Finanzwesen;
b) …
c) die Delegation für das Personalwesen;
d) die Delegation für das Gesundheitswesen;
e) die Delegation für die Agglomerationen und die territorialen Strukturen;
f) die Delegation für die Digitalisierung und die Informationssysteme.
Art. 8
Befristete Delegationen
1 Der Staatsrat kann befristete Delegationen bilden, um komplexe Themen zu
behandeln, die mehrere Direktionen oder sensible politische Sachverhalte
betreffen.
2 Die Bildung einer befristeten Delegation muss in einem Beschluss festgehalten werden, in dem die Zusammensetzung, das Präsidium, die Ziele, die
Zuständigkeiten und die Dauer der Delegation genannt werden.
2.2 Anträge und Dokumentation (Art. 22 und 29 f. SVOG)
Art. 9
Elektronische Geschäftsverwaltung – Grundsätze
1 Für die Geschäfte des Staatsrats wird eine Software für die elektronische
Geschäftsverwaltung der Sitzungen eingesetzt.
2 Direkt in dieser elektronischen Anwendung werden verwaltet:
a) die Anmeldung von Geschäften durch die Direktionen und die dazugehörigen Anträge und Dokumentationen;
b) die Erstellung der Traktandenlisten der Sitzungen;
c) die Bereitstellung der Traktandenliste und der entsprechenden Dokumente.
3 Die Anträge und Dokumentationen sind mit den behandelten Geschäften
verknüpft und bleiben in der Anwendung verfügbar.
Art. 10
Elektronische Geschäftsverwaltung – Zuständigkeit
1 Mit der Unterstützung des Amts für Informatik und Telekommunikation ist
die Staatskanzlei für alles zuständig, was mit der elektronischen Geschäftsverwaltung des Staatsrats zusammenhängt.
2 Für diese Geschäfte hält die Staatskanzlei die Bestimmungen für die Benützung der Anwendung fest, insbesondere was die Zugriffsrechte, die Authentifizierungs- und Protokollierungsverfahren sowie die Speicherung und Konservierung der Daten angeht.
Art. 11
Einberufung
1 Die Bereitstellung der Traktandenliste in der elektronischen Geschäftsverwaltung gilt als Einberufung.
Art. 12
Anträge
1 Dem Staatsrat wird kein Geschäft unterbreitet, bei dem das zuständige
Staatsratsmitglied den Antrag und die dazugehörige Dokumentation vorher
nicht genehmigt hat.
2 Sind bei einem Geschäft mehrere Direktionen betroffen, so muss die zuständige Direktion die Stellungnahme der anderen betroffenen Direktionen einholen, bevor sie das Geschäft dem Staatsrat vorlegt.
3 Bei Bedarf präzisieren die Direktionen in ihren Anträgen die Art der Behandlung des gewünschten Geschäfts.
Art. 12a
Art der Behandlung der Geschäfte
1 Die Geschäfte werden dem Staatsrat vorgelegt, damit dieser sie insbesondere:
a) mit oder ohne Änderungen annehmen kann, wenn sie in seine Zuständigkeit fallen;
b) genehmigen oder validieren kann, wenn die Verwaltungszuständigkeit
im Wesentlichen bei der Direktion liegt, die sie beantragt;
c) mit oder ohne Anmerkungen zur Kenntnis nehmen und damit ihre Existenz offiziell anerkennen kann, wobei die Verantwortung für ihren Inhalt allein bei der Direktion verbleibt, die sie vorlegt.
Art. 13
Traktandenliste und Dokumentation
1 Ein Geschäft, das in der Sitzung behandelt werden soll, muss bis spätestens
11 Uhr am Donnerstag vor der Sitzung angemeldet werden; bis zu diesem
Zeitpunkt muss auch die dazugehörige Dokumentation abgegeben werden.
2 Grundsätzlich stehen am selben Tag um spätestens 15 Uhr die Traktandenliste und alle Dokumente in der elektronischen Anwendung zur Verfügung.
3 Wenn die Sitzung am Montag stattfindet, werden die Fristen um einen Tag
vorverlegt.
4 Bei Friständerungen informiert die Staatskanzlei die Direktionen eine Woche vorher. Die Bestimmungen von Artikel 16 über dringende Geschäfte
bleiben vorbehalten.
Art. 14
Spezialfälle
1 Die Entwürfe von Antworten auf Vernehmlassungen des Bundes werden
dem Staatsrat grundsätzlich 14 Tage vor dem Schluss der Vernehmlassung
unterbreitet; begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten. Den Entwürfen liegen die Unterlagen bei, die vom Organ, das für die Vernehmlassung zuständig ist, geliefert werden, oder es wird der Link zur Internet-Adresse angegeben, unter der diese Unterlagen abgerufen werden können.
2 …
3 Dokumente, die sich auf vertrauliche oder geheime Angelegenheiten beziehen, sind auf gesicherte Weise zugänglich.
4 Die Vorstellung von Gegenständen aus den Kapiteln «Agenda» (Art. 30 f.)
und «Informationen» (Art. 39) bleibt vorbehalten.
Art. 15
Vorgängige Kontrolle bestimmter Geschäfte
1 Die Gesetzes- und die Dekretsentwürfe mit den dazugehörigen Botschaften
sowie die Verordnungsentwürfe (allenfalls zusammen mit dem erläuternden
Bericht, der im Internet veröffentlicht wird) werden der Staatskanzlei in beiden Amtssprachen spätestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme
in die Traktandenliste zur Verfügung gestellt (Art. 14 AER).
2 Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsentwürfe sowie Beschluss-, Vertrags-
und Vereinbarungsentwürfe mit finanziellen Auswirkungen müssen der Finanzverwaltung mindestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in
die Traktandenliste unterbreitet werden (Art. 5 SubR und Art. 18 Abs. 3 und
40 FHR).
Art. 16
Dringende Geschäfte
1 Die Direktionen können bis Montag um 11 Uhr (oder, wenn die Sitzung am
Montag stattfindet, bis Freitag um 11 Uhr) ihre dringenden Geschäfte ankündigen; sie müssen die dazugehörige Dokumentation beilegen und die Dringlichkeit begründen.
2 Gleichentags spätestens um 13 Uhr stehen die Unterlagen und die vollständige Traktandenliste im System zur elektronischen Geschäftsverwaltung der
Sitzungen zur Verfügung.
3 Das Präsidium oder mit Kompetenzdelegation die Staatskanzlei kann eine
Aufnahme auf diesem Weg in die dringenden Geschäfte ablehnen und das
Geschäft auf die Traktandenliste der folgenden Sitzung setzen.
Art. 17
…
3 Ablauf der Sitzungen (Art. 15–17, 22, 25 ff., 29, 32 und 35 ff. SVOG)
Art. 18
Diskussion
1 Die zum Entscheid vorgelegten Geschäfte werden nur diskutiert, wenn ein
Mitglied des Kollegiums darum ersucht. In diesem Fall eröffnet das Präsidium grundsätzlich direkt die Diskussion, ohne dass dem Mitglied des Staatsrats, das den Gegenstand auf die Traktandenliste setzte, vorher das Wort gegeben wird.
2 Wenn mehrere Mitglieder das Wort verlangen, wird es in der protokollarischen Reihenfolge erteilt; das Präsidium gibt seine Meinung grundsätzlich
am Schluss bekannt.
3 Die Staatsratsmitglieder ergreifen das Wort, wenn es ihnen vom Präsidium
gegeben wird. Sie reden von ihrem Platz aus, bleiben sitzen und richten sich
grundsätzlich an das Kollegium.
4 Wenn sie sich an ein anderes Staatsratsmitglied richten oder dieses zitieren,
verwenden sie die 3. Person und den Titel: «Frau Präsidentin» oder «Herr
Präsident», «Frau Direktorin für ...» oder «Herr Direktor für ...». Vornamen
und Namen werden nicht genannt.
5 Die Staatsratsmitglieder verfolgen die Diskussion aufmerksam; Diskussionen zu zweit gehören nicht ins Kollegium, und die Kommunikation nach aussen, namentlich über E-Mail und SMS, wird auf das absolut Notwendige beschränkt.
Art. 19
Entscheide und Abstimmungen (Art. 36–38 SVOG)
1 Die Entscheide werden wenn möglich übereinstimmend gefällt. Wenn das
Wort nicht mehr verlangt wird, schliesst das Präsidium die Diskussion und
gibt den Entscheid bekannt.
2 Führt die Diskussion zu keinem Konsens, so kann der Entscheid zur Vervollständigung der Unterlagen vertagt oder mit Abstimmung gefällt werden.
3 Es wird mit Handaufheben abgestimmt (Art. 37 Abs. 2 SVOG). Jedes
Staatsratsmitglied muss abstimmen, ausser wenn es in den Ausstand tritt;
Stimmenthaltung ist nicht gestattet (Art. 37 Abs. 3 SVOG).
4 Bei der Abstimmung sind keine Personen von aussen anwesend.
4a Die Fälle von Ausstand werden gemäss Artikel 15 SVOG geregelt.
5 Bei Abstimmungen über Ernennung oder Anstellung von Personen kann ein
Staatsratsmitglied eine geheime Abstimmung verlangen (Art. 38 Abs. 1 Bst.
a SVOG).
6 Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid (Art. 37 Abs. 4
SVOG). Bei Stimmengleichheit im Fall einer Ernennung oder Anstellung hat
die Vorsteherin oder der Vorsteher der federführenden Direktion den Stichentscheid; ist keine Direktion federführend, so entscheidet das Los (Art. 38
Abs. 1 Bst. b SVOG).
7 Das genaue Abstimmungsergebnis wird geheim gehalten.
Art. 20
Form der Entscheide
1 Die Entscheide haben grundsätzlich die Form eines Vermerks im Protokoll.
2 Ein Entscheid hat die Form eines Beschlusses, wenn es aufgrund der Gesetzgebung oder der Umstände nötig ist, namentlich wenn er Personen ausserhalb der Verwaltung mitgeteilt wird; der Beschlussentwurf wird grundsätzlich von der federführenden Direktion vorbereitet und der Dokumentation
für die Sitzung beigelegt.
3 Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler allein beglaubigt die Beschlüsse
und weitere Entscheide, die in der Sitzung getroffen wurden (Art. 20 Abs. 3
SVOG).
Art. 21
Protokoll (Art. 41 SVOG) – Erstellung
1 Das Protokoll wird von der Vizekanzlerin oder vom Vizekanzler geführt.
2 Es wird auf der Grundlage der Traktandenliste und der Entscheiddispositive, die von den Direktionen vorbereitet werden, erstellt und kann wenn nötig
auf die Unterlagen zur Vorbereitung und auf Änderungen verweisen, die in
der Sitzung vom betreffenden Mitglied des Staatsrats notiert wurden. Es kann
auch Elemente der Diskussion widerspiegeln, die dem Verständnis des Entscheids dienen.
3 Ein Mitglied des Staatsrats, das einem Beschluss nicht zustimmt, hat das
Recht, seine abweichende Meinung zu Protokoll zu geben, sofern sie in der
Beratung begründet wurde (Art. 41 Abs. 2 SVOG).
4 Es gibt zwei Versionen des Protokolls: eine mit den Abstimmungsergebnissen und eine ohne.
5 Das Protokoll wird vom Staatsrat in der Regel in der folgenden Sitzung genehmigt.
Art. 22
Protokoll (Art. 41 SVOG) – Verbreitung
1 Das Exemplar des Protokolls mit den Abstimmungen wird nur bei der
Staatskanzlei aufbewahrt.
2 Das Exemplar ohne Abstimmungsergebnisse wird an die Personen weitergeleitet, die in jeder Direktion für die interne Verteilung der Auszüge bezeichnet werden.
3 In der Informatikanwendung werden die Protokollauszüge (ohne Erwähnung der Abstimmungen) in den behandelten Geschäften gespeichert. Die Direktionen können darauf zugreifen, sobald das Protokoll fertiggestellt ist.
Art. 23
Informationsgeheimnis (Art. 33 Abs. 4 SVOG)
1 Die Traktandenliste, die Unterlagen und das Protokoll bleiben bei den Stäben der Direktionen und den vom Geschäft direkt betroffenen Personen; die
Vorschriften über die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu den
Dokumenten bleiben vorbehalten.
2 Unter Direktionsstab versteht man die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die Direktionsassistentin oder den Direktionsassistenten (oder die
Person, die sie oder ihn vertritt), die juristischen, wirtschaftswissenschaftlichen und wissenschaftlichen Beraterinnen und Berater, die Kommunikationsbeauftragten sowie allfällige weitere nahe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Staatsrätin oder des Staatsrats.
3 Mit dieser Vorgehensweise können bestimmte gezielte Informationen auf
Entscheid einer Direktion trotzdem an weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitergegeben werden, die von einem Geschäft besonders betroffen
sind.
4 Personen, die an den Sitzungen des Staatsrats teilnehmen, kommunizieren
gegen aussen nur, was offiziell ist. Beim Rückfluss der Information in die Direktionen wird alles, was nicht zu den Entscheiden gehört (Meinungen, Diskussionen, Ereignisse, Abstimmungen usw.), weder berichtet noch angetönt.
Art. 24
Mitteilung der Entscheide
1 Ohne anderslautenden Entscheid des Staatsrats sorgt die Staatskanzlei für
die Mitteilung der Entscheide und die Korrespondenz des Staatsrats und des
Präsidiums.
Art. 25
Information der Öffentlichkeit (Art. 8 f. SVOG) – Im Allgemeinen
1 Für die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu den amtlichen
Dokumenten gilt die entsprechende Gesetzgebung.
2 Die Bekanntgabe von Dossiers aus den Geschäften des Staatsrats trägt dessen Briefkopf.
3 …
Art. 26
…
Art. 27
Aufbewahrung und Archivierung
1 Die Direktionen sind für die Aufbewahrung und Archivierung der Geschäfte
und Dokumente verantwortlich, die in den Sitzungen des Staatsrats behandelt
wurden.
2 Die Staatskanzlei ist für die Aufbewahrung und Archivierung der Traktandenlisten, der Protokolle der Sitzungen und der Beschlüsse sowie der Korrespondenz des Präsidiums verantwortlich.
3 Die Aufbewahrung und Archivierung erfolgt gemäss der Gesetzgebung über
die Archivierung.
Art. 28
Weibelinnen und Weibel
1 Die Weibelinnen und Weibel unterstützen den Staatsrat während der Sitzungen in logistischen Fragen.
2 Sie werden bei ihrem Amtsantritt vom Staatsrat vereidigt.
4 Struktur der Traktandenliste
Art. 29
Traktandenliste
1 Die Traktandenliste enthält folgende Kapitel:
– Spezielle Dossiers
1. Agenda
2. Geschäfte des Grossen Rates
3. Laufende Geschäfte
3.1. Geschäfte, die stillschweigend genehmigt werden müssen
3.2. Berichte des Finanzinspektorats
3.3. Weitere Geschäfte
4. Informationen
5. Dringende Geschäfte
6. Genehmigung des Protokolls.
2 Der Wortlaut der Geschäfte auf der Traktandenliste wird in einer internen
Richtlinie der Staatskanzlei geregelt.
Art. 29a
Kapitel «Spezielle Dossiers»
1 Das Kapitel «Spezielle Dossiers» enthält Geschäfte, die angesichts des aktuellen Geschehens im Kanton, in der Schweiz oder auf der Welt von besonders wichtiger, sensibler und wiederkehrender Natur sind.
Art. 30
Kapitel «Agenda» – Im Allgemeinen
1 Im Kapitel «Agenda» werden insbesondere die Einladungen und Vertretungen sowie die Vorbereitung von Veranstaltungen der Regierung geregelt.
2 Das Präsidium und die Kanzlei können beschliessen, dass darin weitere Geschäfte stehen.
Art. 31
Kapitel «Agenda» – Einladungen an die Regierung
1 Die Einladungen an die Regierung werden von der Kanzlei auf die Traktandenliste gesetzt; die Mitglieder des Staatsrats teilen der Kanzlei mit, welche
Einladungen sie direkt erhalten haben, es sei denn, es handle sich um Angelegenheiten, die nur mit ihrer Direktion in Zusammenhang stehen.
2 Üblicherweise wird der Staatsrat an Veranstaltungen, zu denen er eingeladen wurde, von dem Mitglied vertreten, dessen Tätigkeitsbereich einen Zusammenhang mit der Veranstaltung hat; die Anträge zur Vertretung werden
von der Kanzlei gemäss dem Protokollreglement des Staatsrats gestellt.
3 Die Staatskanzlei antwortet auf die Einladungen gemäss den Entscheiden,
die in der Sitzung getroffen wurden.
Art. 32
Kapitel «Geschäfte des Grossen Rates»
1 Im Kapitel «Geschäfte des Grossen Rates» stehen Gesetzes- und Dekretsentwürfe, Antworten auf parlamentarische Vorstösse, Korrespondenz mit
dem Grossen Rat und alle anderen Geschäfte, die eine Verbindung zu ihm
haben.
Art. 33
Kapitel «Geschäfte zur stillschweigenden Genehmigung»
1 Die Direktionen tragen im Kapitel «Geschäfte zur stillschweigenden Genehmigung» weniger wichtige Geschäfte, für die der Staatsrat zuständig ist, und
Nachtragskreditbegehren ein.
2 Grundsätzlich werden die Geschäfte in diesem Kapitel stillschweigend genehmigt.
Art. 34
Kapitel «Berichte des Finanzinspektorats»
1 Die Staatskanzlei trägt im Kapitel «Berichte des Finanzinspektorats» die
Berichte ein, die ihr vom Finanzinspektorat übermittelt werden.
2 Der Staatsrat nimmt sie zur Kenntnis. Die Direktion, der die betreffende
Einheit unterstellt ist, hat den Auftrag, darauf zu achten, dass die Empfehlungen des Finanzinspektorats umgesetzt werden.
Art. 35
…
Art. 36
Kapitel «Weitere Geschäfte» – Geschäfte, die zum Entscheid unterbreitet werden
1 Geschäfte zum Entscheid werden in Form einer Notiz unterbreitet; sie umfasst:
a) das Entscheiddispositiv, das als Grundlage für das Protokoll dient;
b) eine Zusammenfassung des Problems, die eine Darstellung des Problems und dessen, worum es geht, sowie eine Beschreibung der
gewählten Lösung enthält;
c) allenfalls eine Erwähnung, welche Organe und Instanzen angehört wurden und wie dringend ein Entscheid gefällt werden muss.
2 Die Notiz sollte nicht länger als zwei A4-Seiten sein. Die Zusammenfassung und die Beschreibung der Lösung sind freiwillig, wenn das eigentliche
Dossier nicht länger als drei A4-Seiten ist.
3 Zu den Geschäften, bei denen eine Mitteilung vorgesehen ist, kommt ein
Entwurf für eine Medienmitteilung oder für die Ankündigung einer Medienkonferenz hinzu; das Datum der Medienkonferenz muss mit dem Büro für Information der Staatskanzlei vereinbart werden.
Art. 37
Kapitel «Weitere Geschäfte» – Geschäfte, die zur Diskussion unterbreitet werden
1 Die Geschäfte, die zur Diskussion unterbreitet werden, müssen es dem
Staatsrat ermöglichen, sich dazu zu äussern, wie ein Dossier weiterzubearbeiten ist und welche Lösungen in Frage kommen. Dazu gibt es eine erläuternde
Notiz, in der Varianten und Fragen vorgestellt werden und die auch die von
der Direktion vorgeschlagene Lösung beinhalten kann.
2 Will die Direktion Spezialistinnen oder Spezialisten zur Diskussion beiziehen, so holt sie vorher die Ermächtigung des Staatsrats ein.
3 Diese Art Geschäfte kann auch an Sondersitzungen behandelt werden.
Art. 38
Kapitel «Weitere Geschäfte» – Geschäfte, die zur Information
unterbreitet werden
1 Geschäfte, die zur Information unterbreitet werden, beinhalten Gegenstände
von gewisser Bedeutung, die Erläuterungen verdienen. Zu ihnen gibt es
grundsätzlich eine erläuternde Notiz oder Unterlagen.