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Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen und Schwyz betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee

Intercantonal · 1.1-2 · intercantonal agreement

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Vom Bundesrat genehmigt am 10. März 1871
  2. Artikel 1des
  3. Art. 2
  4. Art. 3

4 provisions

Art. 1 Vom Bundesrat genehmigt am 10. März 1871

Artikel 1des

Staatsvertrages1) zwischen den hohen Ständen Zürich, Schwyz und-St. Gallen bezeichneten, 100 westlich vom Löwenstein liegenden Knotenpunkt über den Löwenstein in einer Bogenlinie von 3100 Meter Radius nach einem in der Mitte zwischen der Ausmündung der Aa und der Jona liegenden Punkte, und von da durch die Mitte des Sees bis zur Mitte der Ausmündung des Linthkanals.

Art. 2

Die beiden Kantone gewähren sich gegenseitig die freie Fischerei in den beidseitigen Seegebieten unter dem Vorbehalte der bestehenden Privatrechte und in dem Verstande, dass die Angehörigen je des einen Kantons, welche in dem Seegebiete des andern Fischerei ausüben, sich den für dasselbe geltenden Gesetzen und Verordnungen, wie die eigenen Kantonsangehörigen, zu unterwerfen haben.

Art. 3

Zur Erläuterung des gegenwärtigen Vertrages wird demselben eine Karte beigelegt, in welche die in Artikel 1 festgesetzte Grenzlinie eingezeichnet ist. BS 1 77 78 1) SR 132.225.2

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