Law

Wasserbaugesetz

Appenzell Innerrhoden · 721.000 · statute

Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f891a853a91d153a67e41f72f27cd22217e0475fe897879f6707ea9de4e987bc

Contents: 31 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Planerischer Hochwasserschutz
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 10 III. Gewässerunterhalt und -bau
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 18 IV. Kostentragung
  17. Art. 19
  18. Art. 20
  19. Art. 21
  20. Art. 22
  21. Art. 23 Kanton Appenzell Innerrhoden 721.000
  22. Art. 24
  23. Art. 25 V. Wasserbaupolizei
  24. Art. 26
  25. Art. 28
  26. Art. 29 VI. Verschiedene Bestimmungen
  27. Art. 30
  28. Art. 31
  29. Art. 32
  30. Art. 33 VII. Schlussbestimmungen
  31. Art. 38

31 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wasserbau. Es regelt ferner die Wasserbaupolizei und die Festlegung des Gewässerraums gemäss dem eidgenössischen Gewässerschutzrecht. * 2 Das Gesetz bezweckt namentlich den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz). 3 Der Hochwasserschutz erfolgt in erster Linie durch einen sachgerechten Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Sind bauliche Schutzmassnahmen in oder an Gewässern erforderlich, sind diese unter Wahrung oder Wiederherstellung möglichst naturnaher Verhältnisse vorzunehmen.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für alle oberirdischen Gewässer. * 2 Oberirdische Gewässer sind im Sinne von Art. 66 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB) öffentlich. * * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 721.000 Kanton Appenzell Innerrhoden 3 Als oberirdische Gewässer gelten alle dauernd oder zeitweilig Wasser führenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, auch wenn sie eingedolt sind und wenn sie gemäss Gewässerschutzgesetzgebung nicht als Meteorwasserkanäle bezeichnet sind.

Art. 3

Zuständigkeit 1 Der Standeskommission obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wasserbau und der zugehörigen kantonalen Bestimmungen. 2 Sie bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement.

Art. 4

Duldungspflicht 1 Die Grundeigentümer1) haben das Befahren, Betreten und vorübergehende Benützen ihrer Liegenschaften durch die Wasserbauorgane und deren Beauftragte sowie durch die Wasserwehr jederzeit zu gestatten, soweit es für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nötig ist.

Art. 5 II. Planerischer Hochwasserschutz

Schutzziele und -massnahmen 1 Das Departement erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Amtsstellen Schutzziele, welche von der Standeskommission erlassen werden. 2 Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser sind auf diese Schutzziele auszurichten.

Art. 6

Gefahrenkataster und -karte 1 Das Departement führt einen Gefahrenkataster (Ereigniskataster) im Sinne der Wasserbau- und der Waldgesetzgebung. 2 Es erstellt Karten über die Naturgefahren gemäss Wasserbau- und Waldgesetzgebung und führt diese periodisch nach. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Kanton Appenzell Innerrhoden 721.000 3 Bei der Erstellung und Nachführung von Gefahrenkataster und -karten arbeitet das Departement bezüglich der in der Waldgesetzgebung geregelten Naturgefahren mit dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement zusammen.

Art. 7

Berücksichtigung von Gefahrengebieten 1 Die Ergebnisse von Gefahrenkarten und weiteren Gefahren- und Risikoabklärungen sind im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung und bei der Erteilung von Baubewilligungen zu berücksichtigen. 2 Die Bezirke und die Feuerschaugemeinde Appenzell berücksichtigen in ihren Nutzungsplänen die Gefahrengebiete durch die Ausscheidung überlagerter Gefahrenzonen. In diesen Zonen muss die Nutzung dem vorhandenen Gefahrenpotential angepasst sein. 3 Beschränkungen gemäss Abs. 2 dieses Artikels können aufgehoben werden, wenn die Schutzziele durch sichernde Massnahmen an der Gefahrenquelle erreicht werden. *

Art. 8

Baubewilligungen in Gefahrengebieten 1 Die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten bedürfen einer Bewilligung des Departementes. Bewilligungen nach der übrigen Gesetzgebung bleiben vorbehalten. 2 Das Departement kann Richtlinien für das Bauen in Gefahrengebieten erlassen. Art. 9 * Gewässerraumlinien 1 Das Departement legt nach Anhörung der Planungsbehörde den Gewässerraum der oberirdischen Gewässer fest und erlässt einen Gewässerraumlinienplan. 2 Das Departement schreibt Gewässerraumlinien oder Planänderungen amtlich aus und legt sie 30 Tage öffentlich auf. 3 Die Einspracheberechtigung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG). Zusätzlich sind bei Vorhaben auf ihrem Planungsgebiet die Planungsbehörden berechtigt, Einsprache zu führen und daran anschliessend Rekurs und Beschwerde zu erheben. 4 Gewässerraumlinien gehen allen anderen Abstandsvorschriften vor. Im Übrigen gilt die Regelung zu den Baulinien gemäss Baugesetz sinngemäss. 721.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 10 III. Gewässerunterhalt und -bau

Begriffe a) Gewässerunterhalt 1 Mit einem sachgerechten Gewässerunterhalt sind die Abflusskapazität und die Wirksamkeit baulicher und anderer Schutzmassnahmen sicher zu stellen. 2 Der Unterhalt umfasst insbesondere das Schneiden des Uferbewuchses, welcher das Durchflussprofil einengt, die Entfernung von Wildholz und Auflandungen, die Leerung von Geschiebesammlern und die Behebung von kleineren Schäden an den Verbauungswerken. 3 Bei Unterhaltsarbeiten sind die regionalen und überregionalen Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes, des Gewässerschutzes, der Fischerei und des Waldes angemessen zu berücksichtigen.

Art. 11

b) Gewässerbau 1 Zum Gewässerbau gehören alle über den Unterhalt hinausgehenden Arbeiten, insbesondere alle baulichen Massnahmen zur Sicherung der Sohle und der Ufer sowie für den Geschieberückhalt. 2 Unter den Begriff Gewässerbau fallen auch Wiederherstellungsarbeiten an Schutzanlagen, die trotz sorgfältigem Unterhalt durch Naturereignisse zerstört worden sind, die Erneuerung, die Offenlegung oder der Ersatz von Eindolungen, die Entwässerung von Rutschgebieten, die Aufforstung und Neubepflanzung von Hängen und Böschungen im Bereiche von Gewässern sowie die Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse bei wasserbaulich belasteten Gewässern. 3 Beim Gewässerbau sind die Anliegen gemäss Art. 10 Abs. 3 dieses Gesetzes zu berücksichtigen.

Art. 12

Unterhalts- und Baupflicht a) Grundsatz 1 Der Gewässerunterhalt und der Gewässerbau obliegen den Anstössern. 2 Der Kreis der Unterhalts- und Baupflichtigen kann im Perimeterverfahren auf nicht unmittelbar an ein Gewässer stossende Grundstücke ausgedehnt werden, wenn diese von den Unterhalts- oder Baumassnahmen mittelbar einen Nutzen haben. Kanton Appenzell Innerrhoden 721.000 3 Die Unterhalts- und Baupflicht kann auf ein anderes Grundstück übertragen werden, was im Grundbuch anzumerken ist.

Art. 13

b) Bei Gewässereinbauten 1 Der Unterhalt eines nicht zu wasserbaulichen Zwecken erstellten Bauwerkes, das sich im Hochwasserprofil eines Gewässers befindet, ist Sache des Eigentümers. 2 Erschwert ein neu zu errichtendes Bauwerk den Gewässerunterhalt, so hat dessen Eigentümer dem Unterhaltspflichtigen die entstehenden Mehrkosten zu vergüten.

Art. 14

c) Sofort- und Hilfsmassnahmen 1 Bei drohenden Naturereignissen kann die Standeskommission die notwendigen vorsorglichen Massnahmen wie Evakuationen und provisorische Schutzbauten anordnen. Nach eingetretenen Naturereignissen kann sie die erforderlichen Hilfsmassnahmen, Aufräumarbeiten und dergleichen einleiten.

Art. 15

Gewässerbauprojekt a) Zuständigkeit 1 Die Ausarbeitung eines Gewässerbauprojektes und dessen Ausführung sind Sache des Departementes. 2 Mit Zustimmung des Departementes können Ausarbeitung und Ausführung von Gewässerbauprojekten auch von den Baupflichtigen gemäss Art. 12 dieses Gesetzes übernommen werden. *

Art. 16

b) Auflage 1 Das Projekt wird vom Departement gleichzeitig mit einem allfälligen Perimeterplan während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümer sind von der Auflage schriftlich zu benachrichtigen. Art. 17 * Popularbeschwerde 1 Die Einspracheberechtigung richtet sich nach dem VerwVG. Zusätzlich ist jede im Kanton wohnhafte natürliche Person berechtigt, Einsprache zu führen und daran anschliessend Rekurs und Beschwerde zu erheben. 721.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 18 IV. Kostentragung

Grundsatz 1 Die Kosten für Gewässerbau und -unterhalt sowie für die Durchführung eines allfälligen Perimeterverfahrens nach Art. 22 dieses Gesetzes sind von den Unterhalts- und Baupflichtigen zu tragen. * 2 Der Kanton leistet nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge, wenn die Kosten die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unterhalts- und Baupflichtigen übersteigen und nicht nach dem Verursacherprinzip gedeckt werden können.

Art. 19

Beiträge a) Unterhalt 1 An die Kosten von Massnahmen des Gewässerunterhaltes kann der Kanton einen Beitrag bis zu 50% der beitragsberechtigten Kosten leisten.

Art. 20

b) Gewässerbau 1 Bei Massnahmen des Gewässerbaus kann der Kanton einen Beitrag bis zu 80% der nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge verbleibenden beitragsberechtigten Kosten leisten. Ein analoger Beitrag kann an Aufräumarbeiten nach Naturereignissen geleistet werden.

Art. 21

c) Ausserordentliche Beiträge 1 Bei Hochwasserkatastrophen kann die Standeskommission ausserordentliche Beiträge gewähren, um die sofortige Einleitung sichernder Massnahmen und den unverzüglichen Beginn der Wiederinstandstellungsarbeiten zu erleichtern.

Art. 22

Perimeterverfahren a) Grundsatz 1 Die nach Abzug allfälliger Beiträge von Bund und Kanton verbleibenden Kosten des Gewässerbaus werden im Perimeterverfahren auf die Baupflichtigen verteilt, wenn sich die Beteiligten über die Kostenaufteilung nicht anders einigen können. 2 Das Perimeterverfahren wird in der Verordnung geregelt.

Art. 23 Kanton Appenzell Innerrhoden 721.000

b) Anmerkung im Grundbuch 1 Die Perimeterpflicht der einzelnen Grundstücke wird im Grundbuch angemerkt, ebenso allfällige Änderungen aufgrund einer Nachführung eines Perimeterplanes.

Art. 24

c) Unterhaltsperimeter 1 Das Perimeterverfahren im Sinne von Art. 22 dieses Gesetzes kann sinngemäss für die Erstellung eines Perimeters für die Kosten des Gewässerunterhaltes angewendet werden.

Art. 25 V. Wasserbaupolizei

Eingriffe 1 Verrichtungen und Vorkehrungen, welche die Benützung der öffentlichen Gewässer oder die Zugänglichkeit der Ufer gefährden oder beeinträchtigen, sind verboten. 2 Der freie Abfluss eines öffentlichen Gewässers darf nicht durch Bauten, Anlagen, Ablagerungen von Material oder sonstwie behindert oder gefährdet werden.

Art. 26

Bewilligungspflicht a) Bauwerke 1 Die Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken in oder senkrecht über dem Hochwasserprofil eines Gewässers sowie andere Massnahmen, die auf den Wasserstand, den Lauf des Gewässers oder die Sicherheit von Sohle und Ufer einen Einfluss haben können, bedürfen einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung durch das Departement. 2 Bewilligungen aufgrund anderer Rechtserlasse bleiben vorbehalten. Art. 27 * b) Materialbezug 1 Der regelmässige Bezug von Material aus Rüfen, Flüssen und Bächen, welcher über einen Gewässerunterhalt im Sinne von Art. 10 Abs. 2 dieses Gesetzes hinausgeht, bedarf der Bewilligung durch das Departement, wofür unter Berücksichtigung der Entnahmemenge eine angemessene Gebühr erhoben werden kann. 721.000 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Materialentnahmen den Geschiebehaushalt des Gewässers nicht nachteilig beeinflussen und mit den Anliegen nach Art. 10 Abs. 3 dieses Gesetzes vereinbar sind.

Art. 28

Eindolungen 1 Das Eindecken von Gewässern ist grundsätzlich verboten. 2 Das Departement kann unter Abwägung der öffentlichen Interessen, wie Natur- und Landschaftsschutz, Gewässerschutz, Fischerei und Wald, Ausnahmen bewilligen. 3 Die Erneuerung und der Ersatz bestehender Eindolungen bedürfen einer Bewilligung des Departementes.

Art. 29 VI. Verschiedene Bestimmungen

Enteignung 1 Das Enteignungsrecht steht der Standeskommission zu. 2 Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechtes anwendbar, soweit nicht Bundesrecht gilt.

Art. 30

Grundpfandrecht 1 Dem Departement steht für Forderungen aus dem Hochwasserschutz gegenüber Grundeigentümern ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen anderen eingetragenen Pfandrechten vorangeht.

Art. 31

Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. * Kanton Appenzell Innerrhoden 721.000 2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Gesellschaft. 3 … *

Art. 32

Ersatzvornahme 1 Wird eine gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Wasserbaugesetzgebung erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Pflichtigen ergreifen oder von einem Dritten durchführen lassen. 2 Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden Kosten angedroht werden.

Art. 33 VII. Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen 1 Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Art. 34 * … Art. 35 * … Art. 36 * … Art. 37 * … 721.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 38

Inkrafttreten 1 Der Grosse Rat bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 12 Abs. 3 und Art. 23 durch den Bundesrat, das Inkrafttreten dieses Gesetzes.2) 2) Vom Grossen Rat am 19. November 2001 per 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Kanton Appenzell Innerrhoden 721.000 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 29.04.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung - 25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 2 Abs. 2 geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 7 Abs. 3 geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 9 geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 15 Abs. 2 geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 17 geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 18 Abs. 1 geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 27 geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 31 Abs. 3 aufgehoben - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 34 aufgehoben - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 35 aufgehoben - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 36 aufgehoben - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 37 aufgehoben - 24.04.2005 01.01.2007 Art. 31 Abs. 1 geändert - 26.04.2009 01.01.2011 Art. 31 Abs. 1 geändert - 29.04.2012 01.01.2013 Art. 9 geändert - 26.04.2015 26.04.2015 Art. 2 Abs. 2 geändert - 24.04.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert - 24.04.2016 01.01.2017 Art. 9 geändert - 24.04.2016 01.01.2017 Art. 17 geändert - 29.04.2018 01.05.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert - 721.000 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 29.04.2001 01.01.2002 Erstfassung - Erlasstitel 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 1 Abs. 1 24.04.2016 01.01.2017 geändert - Art. 2 Abs. 1 29.04.2018 01.05.2018 geändert - Art. 2 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 2 Abs. 2 26.04.2015 26.04.2015 geändert - Art. 7 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 9 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 9 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 9 24.04.2016 01.01.2017 geändert - Art. 15 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 17 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 17 24.04.2016 01.01.2017 geändert - Art. 18 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 27 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 31 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert - Art. 31 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert - Art. 31 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben - Art. 34 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben - Art. 35 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben - Art. 36 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben - Art. 37 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -

← Find another law