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Gebührenordnung bei Einsprachen vom 30. April 2002

Vaduz · 1616 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Seite 2 von 3
  5. Art. 5 Aft.75 BauC betragen CHF 300.00
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Celtungsbereich Cebührenpflichtig sind alle Einsprachen gemäss Art. 3 Abs. 3 BauC (Zonenplan), Einsprache.n gemäss Art. 13 BauC (Überbauungsplan) und Einsprachen im Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 73 und 75 BauC. Einsprüche des Hochbauamtes im vereinfachten Verfahren gemäss Art.75 Abs. 4 BauC sind nicht gebührenpflichtig.

Art. 2

Entsteh ung des Cebü h renanspruchs 1) Der Anspruch auf Cebühren.steht der Cemeinde zu und wird durch Cebührenvorsch rei bung begrü ndet. 2) Wird .eine gebü.hrenpflichtige Eingabe der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, ist keine weitere Cebühr einzuheben.

Art. 3

Cebührenschuldner Die Cebühr ist vorzuschreiben: a) bei Einsprachen gemäss Art. 3 Abs.. 3 BauC (Zonenplan) dem jeweiligen Einsprecher, sofern seine Einsprache zu keiner Anderung des Zonenplans geführt hät; b) bei Einsprachen gemäss Art. 13 Baugesetz (Überbauungsplan) dem jeweiligen Einsprecher, sofern seine Einsprache zu keiner Anderung des Überbauungsplans gäftihrt hät; c) bei Einsprachen im Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 73 und Art. 75 BauC derjenigen Partei, die nach der Engcheidung des Cemeinderates als unterlegene Partei anzusehen ist. Wird der Einsprache auch nur teilweise Folge gegeben, so ist die Cebühr vom Bauwerber zu tragen.

Art. 4 Seite 2 von 3

Höhe der Cebühren 1) Die Cebühren für Einsprachen gegen einen Zonenplan gemäss Art.3 Abs.3 BauC belaufen sich auf CHF 300.00 2) Die Cebühren für Einsprachen gegen einen Überbauungsplan gemäss Art. 13 BauC betragen CHF 300.00 3) Die Cebühren für Einsprachen im Baubewilligungsverfahren gemäss Art. Z3 und

Art. 5 Aft.75 BauC betragen CHF 300.00

Fälligkeit Die cebühren werden 14 Tage nach Vorschreibung zur zahlung fällig.

Art. 6

Kein abgesondertes Rechtsm ittel Cegen die Cebührenvorschreibung ist kein abgesondertes Rechtsmittelzulässig. Art.7 ln krafttreten Diese Cebührenordnung wurde vom Cemeinderat in seiner Sitzung vom 30. April 2002 genehmigt. Diese tritt nach Ablauf der Referendumsfrist (08.05.2002 bis 23.05.2002) und ordentlicher Kundmachung in Kraft. Vaduz, 17. J|Jfl 2002 BÜRC RAMT VADUZ lic. oec. Karlheinz Ospelt, Bürgermeister ,W Seite 3 von 3

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