29 provisions
Art. 1
Zweck
1 Das vorliegende Gesetz regelt:
a) die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Dokumenten;
b) die Bearbeitung von Personendaten durch die Behörden;
c) die Archivierung amtlicher Dokumente.
2 Es bezweckt:
a) die Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten der Behörden, um
so die freie Meinungsbildung und die Teilnahme am öffentlichen Leben
zu fördern;
b) * die Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Grundfreiheiten eines jeden bei der Bearbeitung von Personendaten durch die Behörden;
c) die Gewährleistung der Aufbewahrung und der Einsichtnahme von Dokumenten, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
und der Spezialreglementierung den Archiven zugeführt werden müssen.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Geltungsbereich
1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen gilt das vorliegende Gesetz für
Artikel 3 alle in
Absatz 1 definierten Behörden.
2 Die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip gelten nicht für die in Artikel
3 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Behörden, wenn diese dadurch in ihrer Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt werden. *
3 In anderen Spezialgesetzen geregelte Bearbeitungen von Personendaten
sind den Bestimmungen zum Datenschutz des vorliegenden Gesetzes nicht
unterstellt. *
Art. 3 Begriffe
1 Behörden: *
a) * die gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalten des
Kantons sowie der Einwohner- und Burgergemeinden, ihre Organe
und Verwaltungen sowie die von ihnen abhängigen Kommissionen;
1. * …
2. * …
3. * …
4. * …
5. * …
b) * die kantonalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
oder Anstalten, ihre Organe und Verwaltungen sowie die von ihnen abhängigen Kommissionen;
c) * juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisationen, an
denen ein Gemeinwesen eine Mehrheitsbeteiligung innehat oder über
die es bestimmenden Einfluss ausübt;
d) * natürliche oder juristische Personen und Organismen, die mit der Ausführung von Aufgaben des kantonalen oder kommunalen öffentlichen
Rechts betraut sind, im Rahmen der Ausführung dieser Aufgaben;
e) * Behördenverbände.
2 Amtliche Dokumente: alle Informationen, die im Besitz einer Behörde sind,
die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen und fertig gestellt sind, unabhängig vom Informationsträger, insbesondere: Dossiers, Botschaften, Berichte, Prüfberichte, Studien, genehmigte Protokolle, Statistiken, Register,
Korrespondenz, Weisungen, Stellungnahmen, Vormeinungen oder Entscheide; ausgenommen sind Dokumente, die zum persönlichen Gebrauch oder
für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, sowie Dokumente, für die im Rahmen eines nichtstreitigen oder streitigen Verfahrens kein Einsichtsrecht besteht. *
3 Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (betroffene Person). *
4 Bearbeitung: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, namentlich das Erheben und Eintragen von
Personendaten, die Anwendung von logischen oder arithmetischen Operationen auf diese Personendaten sowie ihre Verwendung, Aufbewahrung,
Veränderung, Bekanntgabe, Verbreitung, Archivierung, Löschung und Vernichtung. *
5 … *
6 Verantwortlicher für die Datenbearbeitung: Behörde, Dienststelle oder jede
andere öffentliche oder private Einrichtung, die alleine oder zusammen mit
anderen in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben über den Zweck und die
Mittel der Bearbeitung von Personendaten entscheidet. *
6bis Auftragsbearbeiter: private Person oder Behörde, die im Auftrag des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung Personendaten bearbeitet. *
6ter Empfänger: private Person oder Behörde, der die Personendaten bekannt gegeben werden (als Verantwortlicher für die Datenbearbeitung, Auftragsbearbeiter oder Dritter). *
7 Besonders schützenswerte Personendaten: *
a) * Personendaten über die religiösen, weltanschaulichen, philosophischen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten;
b) * Personendaten über die Gesundheit, die Intimsphäre, das Sexualleben, die rassische oder ethnische Zugehörigkeit;
c) * Personendaten über Sozialhilfemassnahmen;
d) * Personendaten über straf- und verwaltungsrechtliche Verfolgungen
oder Sanktionen;
e) * genetische Daten;
f) * biometrische Daten, welche die eindeutige Identifizierung einer Person
ermöglichen.
8 Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die
darin besteht, dass diese Personendaten verwendet werden, um bestimmte
persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher
Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser Person zu analysieren oder
vorherzusagen. *
8bis Verletzung der Sicherheit von Personendaten: eine Verletzung der Sicherheit, die ungeachtet der Absicht oder der Widerrechtlichkeit dazu führt,
dass Personendaten verloren gehen, gelöscht, vernichtet oder verändert
werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden. *
9 Archiv: eine Institution, die für das Sammeln, die Verwaltung, die Aufbewahrung und die Inwertsetzung von amtlichen Dokumenten verantwortlich
ist.
Art. 4
Akkreditierung von Medien und Journalisten
1 Medien und Journalisten, die regelmässig über die Angelegenheiten des
Kantons, der Einwohner- und Burgergemeinden oder der Gerichte berichten,
werden auf Anfrage jeweils vom Büro des Grossen Rates, vom Präsidium
des Staatsrates, vom Kantonsgericht, vom Gemeinde- oder Burgerrat oder
vom Büro des Generalrats akkreditiert.
2 Die akkreditierten Medien und Journalisten erhalten jene Arbeitserleichterungen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. *
3 Die akkreditierenden Behörden regeln die Modalitäten der Akkreditierung.
2 Das Öffentlichkeitsprinzip
2.1 Öffentlichkeit der Sitzungen
Art. 5
Grundsatz
1 Die Sitzungen der Behörden sind im Rahmen der durch die kantonale Gesetzgebung, das Bundesrecht und die internationalen Verträge vorgesehenen Bestimmungen öffentlich.
Art. 6
Öffentliche Sitzungen
1 Öffentlich sind:
a) die Sitzungen des Grossen Rates;
b) die Sitzungen der Legislativen der Einwohner- und Burgergemeinden;
c) die Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Gerichtsbehörden,
unter Vorbehalt der von der Gesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen.
2 Wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es verlangt,
können diese Behörden den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen.
Art. 7
Andere Sitzungen
1 Die anderen Sitzungen der Behörden sind nicht öffentlich.
2 Wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es verlangt,
können die zuständigen Behörden beschliessen, dass diese Sitzungen öffentlich sind oder nur die Anwesenheit der Medien erlauben.
Art. 8
Akkreditierte Medien und Journalisten
1 Den akkreditierten Medien und Journalisten werden bei öffentlichen Sitzungen oder nicht öffentlichen Sitzungen, zu welchen sie zugelassen sind, Plätze reserviert.
2 Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen durch akkreditierte Medien
und Journalisten sind erlaubt, sofern sie den Ablauf der Beratungen nicht
stören und keinem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse entgegenstehen. Bild- und Tonaufnahmen oder Bild- und Tonübertragungen
von Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Gerichtsbehörden sind
grundsätzlich nicht erlaubt.
2.2 Information der Öffentlichkeit
Art. 9
Grundsätze
1 Die Behörden informieren von sich aus über ihre Tätigkeiten, welche für die
Öffentlichkeit von Interesse sind, sofern dies keinem überwiegenden Interesse entgegensteht.
2 Ihre Information erfolgt genau, vollständig, klar und rasch.
3 Sie verbreiten die Information unter Berücksichtigung ihrer Wichtigkeit über
angemessene Kanäle.
4 Eine Kopie der für die öffentliche Verbreitung bestimmten Publikationen der
Behörden und ihrer Dienststellen wird zum Zeitpunkt ihres Erscheinens bei
der Mediathek Wallis hinterlegt, welche die Verwaltungsmodalitäten festlegt,
um die Einsichtnahme in diese Dokumente zu gewährleisten.
5 Die kantonalen Behörden nehmen Rücksicht auf die regionalen Bedürfnisse und die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Zweisprachigkeit des
Kantons.
Art. 10
Gerichtsverfahren *
1 Die Gerichtsbehörden informieren über laufende Verfahren, insofern das
öffentliche Interesse dies rechtfertigt. Das Kantonsgericht veröffentlicht regelmässig seine anonymisierten Entscheide. *
Art. 11
Medien
1 Die Behörden verbreiten ihre Informationen grundsätzlich über ihre eigenen Kanäle und über die Medien.
2 Sie tragen den Bedürfnissen der verschiedenen Medien im Rahmen des
Möglichen Rechnung und achten auf Gleichbehandlung.
3 Sie informieren die Medien kostenlos.
4 Bezüglich der Strafverfahren der Gerichte und der öffentlichen Zivilverfahren des Kantonsgerichts werden die akkreditierten Medien und Journalisten
rechtzeitig über Daten und Zeiten sowie über die Tagungsliste, die Auskunft
über den Gegenstand der Verfahren gibt, informiert. *
2.3 Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 12
Zugangsberechtigung
1 Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss
den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit hängigen
Gerichts-, Verwaltungs- und Schiedsverfahren untersteht den Spezialgesetzen und Prozessordnungen. *
3 Die Spezialbestimmungen anderer Gesetze, die bestimmte Informationen
als geheim bezeichnen oder die von diesem Abschnitt abweichende Zugangsberechtigungen vorsehen, bleiben vorbehalten.
Art. 12a * Gesuch um Zugang
1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, zu stellen und muss nicht begründet
werden.
2 Es muss genügend Angaben enthalten, damit das verlangte Objekt identifiziert werden kann.
3 Das Gesuch wird an jene Behörde gerichtet, die das amtliche Dokument
herausgegeben hat; erhält eine Behörde fälschlicherweise ein Gesuch, so
leitet sie dieses unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.
4 Wurde ein amtliches Dokument von einer Behörde in Auftrag gegeben, entscheidet diese über das Gesuch.
5 Ist die ausgebende Behörde nicht dem vorliegenden Gesetz unterstellt, so
wird das Gesuch an jene Behörde gerichtet, die Hauptadressatin des amtlichen Dokuments ist.
6 Betrifft das Gesuch ein archiviertes Dokument, so muss das Gesuch an
das betroffene Archiv gerichtet werden. Bezieht sich das Gesuch auf ein Dokument mit einer Schutzfrist (Art. 43), holt das Archiv vorgängig die Meinung
der zuständigen Behörde, die das Dokument verfasst hat, ein.
Art. 12b * Behandlung des Gesuchs
1 Die Behörde behandelt das Gesuch sorgfältig und rasch, jedoch spätestens 10 Werktage nach Erhalt desselben.
2 Diese Frist kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn sich das Gesuch um Zugang auf eine grosse Anzahl von Dokumenten oder auf komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente bezieht.
3 Die Behörde unterstützt die gesuchstellende Person im Rahmen des Möglichen, insbesondere um das gesuchte amtliche Dokument genau identifizieren zu können.
4 Erhält die Behörde Gesuche von Medien, so trägt sie deren jeweiligen
spezifischen Bedürfnissen Rechnung.
Art. 13
Amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten
1 Enthält ein amtliches Dokument Personendaten, müssen diese von den
anderen Informationen getrennt oder anonymisiert werden, ausser wenn die
betroffene Person diese Personendaten selbst bekannt gegeben oder
schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, ihr diesbezügliches Einverständnis gegeben hat. *
2 Verlangt die Erfüllung der Anforderungen des vorangehenden Absatzes
von der Behörde einen offenkundig unverhältnismässigen oder technisch
unmöglichen Arbeitsaufwand, wird der Zugang zu Dokumenten, die Personendaten enthalten, durch Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes geregelt. *
Art. 14
Tragweite der Zugangsberechtigung
1 Unter Vorbehalt anderslautender Spezialbestimmungen umfasst der Zugang zu amtlichen Dokumenten:
a) die Einsichtnahme vor Ort;
b) die Anfertigung von Kopien;
c) die Zustellung von Kopien im Rahmen des Möglichen und wenn es die
Grösse des Dokuments zulässt.
2 Die Behörde kann auch mündlich über den Inhalt eines amtlichen Dokuments Auskunft geben, wenn dies die gesuchstellende Person befriedigt; die
Behörde kann dies jedoch nur tun, wenn es sich um ein laut vorliegendem
Gesetz zugängliches Dokument handelt.
Art. 15
Ausnahmen
1 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird verweigert, wenn dies ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verlangt.
2 Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist gegeben, wenn der Zugang
zum Dokument:
a) die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Sicherheit gefährden
kann;
b) die Aussenpolitik der Behörde beeinträchtigen kann;
c) den Entscheidungsprozess einer Behörde beeinträchtigen kann;
d) die Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen
kann;
e) die Verhandlungsposition einer Behörde schwächen kann.
3 Ein überwiegendes privates Interesse ist namentlich gegeben, wenn:
a) * das amtliche Dokument Personendaten enthält und dessen Bekanntgabe gemäss vorliegendem Gesetz nicht erlaubt ist;
b) durch den Zugang Berufs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse
preisgegeben werden;
c) Informationen vermittelt werden, die der Behörde von Dritten freiwillig
mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
4 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument kann verweigert werden, wenn
das Gesuch um Information missbräuchlich ist oder von der Behörde einen
offenkundig unverhältnismässigen Arbeitsaufwand verlangt.
5 Nicht zugänglich sind die Protokolle der Sitzungen des Staatsrates sowie
der Gemeinde- und Burgerexekutiven.
6 Der Grosse Rat sowie die Gemeinde- und Burgerlegislativen können die
Sitzungsprotokolle ihrer Kommissionen für nicht zugänglich erklären.
7 Betroffene Dritte werden konsultiert, wenn der Zugang zu einem amtlichen
Dokument einem überwiegenden privaten Interesse entgegenstehen könnte.
Sie können innerhalb von 10 Tagen nach der Konsultation schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, gegen die Bekanntgabe des Dokuments
Einsprache erheben. Während des diesbezüglichen Verfahrens gibt die Behörde das Dokument oder die Personendaten nicht bekannt. *
Art. 16
Beschränkter Zugang
1 Wenn nur einige Teile eines amtlichen Dokuments im Sinne von Artikel 15
nicht zugänglich sind, muss der Zugang zum Rest des Dokuments gewährt
werden, sofern der Sinn oder die Tragweite dadurch nicht verfälscht werden.
2 Wenn die Gründe, welche die Nicht-Zugänglichkeit eines amtlichen Dokuments im Sinne von Artikel 15 rechtfertigen, zeitlich begrenzt sind, wird der
Zugang ab dem Zeitpunkt, in dem diese Gründe ihre Gültigkeit verlieren,
gewährt, ohne dass ein neues Gesuch eingereicht werden muss.
3 Schutz von Personendaten *
3.1 Allgemeine Grundsätze für das Bearbeiten von Personendaten *
Art. 17
Rechtmässigkeit
1 Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dafür eine gesetzliche
Grundlage besteht. *
2 Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist in folgenden Fällen
erforderlich: *
a) * es handelt sich um die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten oder um ein Profiling;
b) * der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Bearbeitung von
Personendaten kann zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen.
3 Sofern die Bearbeitung für die Grundrechte der betroffenen Person keine
besonderen Risiken birgt, können Personendaten ausnahmsweise auf der
Grundlage eines Gesetzes im materiellen Sinn bearbeitet werden, wenn eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt ist: *
a) * die Ausführung einer Aufgabe, die in einem Gesetz im formellen Sinn
klar definiert ist, erfordert die Bearbeitung von Personendaten unbedingt;
b) * die Bearbeitung ist notwendig, um die lebenswichtigen Interessen der
betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen;
c) * die Bearbeitung bezieht sich auf offensichtlich durch die betroffene
Person veröffentlichte Personendaten und diese hat gegen deren Bearbeitung nicht ausdrücklich Einsprache erhoben.
Art. 18
Grundsätze *
1 Personendaten, die Gegenstand einer Bearbeitung sind, müssen: *
a) * nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer nachvollziehbaren Weise bearbeitet werden;
b) * für eindeutige, festgelegte und legitime Zwecke erhoben werden und
dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterbearbeitet werden;
c) * geeignet, zutreffend, richtig – und bei Bedarf aktualisiert –, vollständig
und in Bezug auf den Zweck verhältnismässig sein;
d) * in einer Form gespeichert werden, welche die Identifizierung der
betroffenen Person nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für
die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;
e) * vernichtet oder anonymisiert werden, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
2 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung ist unter Berücksichtigung
der Risiken verpflichtet, die Bearbeitung von Personendaten technisch und
organisatorisch so auszugestalten, dass die Vorschriften zum Schutz von
Personendaten in allen Phasen der Bearbeitung, einschliesslich ab der Planung, eingehalten werden. *
3 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung ist zudem verpflichtet, mittels
geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt. *
4 Ist die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich, muss diese freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgen. *
Art. 19 * Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten *
1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung ist verpflichtet, die betroffene
Person über jede Beschaffung von Personendaten, die sie betreffen, zu informieren, und zwar unabhängig davon, ob diese direkt bei der betroffenen
Person oder bei Dritten beschafft werden. *
2 Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:
a) * die Identität und die Kontaktangaben des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung;
b) * die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung;
c) * der Bearbeitungszweck;
d) * die bearbeiteten Personendaten oder Kategorien bearbeiteter Personendaten;
e) * die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger von Personendaten, wenn eine Bekanntgabe von Personendaten vorgesehen ist;
f) * ihre Rechte (Art. 31 ff.);
g) * die Folgen einer Weigerung der betroffenen Person, die von der Behörde verlangten Personendaten anzugeben;
h) * die erforderlichen Informationen, damit sie ihre Rechte nach diesem
Gesetz geltend machen kann und eine transparente Bearbeitung von
Personendaten gewährleistet ist;
i) * die Dauer der Aufbewahrung der Personendaten oder die Kriterien für
die Festlegung der Aufbewahrungsdauer.
2bis Die Informationspflicht des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung
entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde. *
3 Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, hat
deren Information spätestens bei ihrer Registrierung oder, falls keine Registrierung vorgesehen ist, bei der ersten Bekanntgabe der Personendaten an
Dritte zu erfolgen. Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung ist von seiner Informationspflicht entbunden, wenn: *
a) * die Registrierung oder die Bekanntgabe der Personendaten ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen ist;
b) * die Informationspflicht nicht oder nur mit offensichtlich unverhältnismässigem Aufwand erfüllt werden kann.
4 … *
Art. 19a * Einschränkungen der Informationspflicht *
1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung kann die im vorangehenden
Artikel vorgesehene Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben,
wenn: *
a) ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht;
b) * dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;
c) * dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der
inneren oder der äusseren Sicherheit des Staates, erforderlich ist;
d) * die Erteilung von Auskünften eine Strafuntersuchung oder ein anderes
Untersuchungsverfahren gefährden könnte.
2 Sobald der Grund für die Weigerung, die Einschränkung oder den Aufschub wegfällt, hat der Verantwortliche für die Datenbearbeitung der Informationspflicht nachzukommen, ausser wenn sich dies als unmöglich erweist oder nur mit unverhältnismässigem Arbeitsaufwand möglich ist. *
Art. 20 Informationspflicht bei automatisierten Einzelentscheiden
1 Die betroffene Person muss ausdrücklich informiert werden, wenn eine
Entscheidung auf der ausschliesslichen Basis einer automatisierten Bearbeitung von Personendaten Rechtswirkungen für die betroffene Person nach
sich zieht oder sie erheblich beeinträchtigt. *
2 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung gibt der betroffenen Person
auf schriftlichen Antrag, einschliesslich in elektronischer Form, die Möglichkeit, innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Information ihren Standpunkt darzulegen. Die betroffene Person kann verlangen, dass die Entscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird. *
Art. 21 Sicherheit von Personendaten *
1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung und der Auftragsbearbeiter
gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Sicherheit von Personendaten, darunter
nach Bedarf: *
a) * die Pseudonymisierung und Verschlüsselung der Personendaten;
b) * die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Bearbeitung auf Dauer sicherzustellen;
c) * die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der Personendaten und den Zugang
zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch
wiederherzustellen.
2 Bei der Beurteilung des angemessenen Sicherheitsniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Bearbeitung verbunden
sind, insbesondere durch – ob unbeabsichtigt oder unrechtmässig – Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu Personendaten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden. Diese Massnahmen werden periodisch überprüft. *
3 Der Staatsrat kann Bestimmungen zu den Mindestanforderungen an die Sicherheit von Personendaten erlassen. *
3.2 Bekanntgabe von Personendaten *
Art. 22 Grundsätze
1 Die Behörden dürfen Dritten Personendaten bekannt geben, wenn eine der
folgenden drei Bedingungen erfüllt ist: *
a) eine gesetzliche Bestimmung erlaubt dies;
b) * die betroffene Person hat schriftlich, einschliesslich in elektronischer
Form, ihre Zustimmung gegeben;
c) die Bekanntgabe ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interesses unerlässlich.
1bis Die Behörden dürfen auf Anfrage, und wenn die gesuchstellende Person
ein berechtigtes Interesse geltend macht, Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person an Dritte weitergeben. *
2 Die Behörden dürfen Dritten besonders schützenswerte Personendaten
bekannt geben, wenn eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt ist: *
a) eine Bestimmung eines Gesetzes im formellen Sinne erlaubt dies;
b) * die betroffene Person hat schriftlich, einschliesslich in elektronischer
Form, ihre Zustimmung gegeben;
c) * die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen.
3 Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten können in
konkreten Fällen Behörden auf deren Gesuch hin übermittelt werden, wenn
die Übermittlung gesetzlich erlaubt ist oder die verlangten Auskünfte für die
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. *
4 Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht,
kann Einsprache gegen die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten
durch die Behörde erheben. *
5 Die Behörde weist das Begehren ab, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: *
a) es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe der Personendaten;
b) die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe wäre sonst gefährdet.
Art. 23 Bekanntgabe von durch die Einwohnerkontrolle systematisch
geordneten Personendaten *
1 Auf schriftliches Gesuch hin, einschliesslich in elektronischer Form, kann
der Gemeinderat die Einwohnerkontrolle ermächtigen, einer privaten Person
oder Organisation oder einer Behörde systematisch geordnet Name, Vorname, Geschlecht, Adresse und Geburtsdatum bekannt zu geben, wenn die
gesuchstellende Person ein berechtigtes Interesse geltend macht. Diese
Personendaten dürfen nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. *
2 … *
3 Jede Person kann sich der Bekanntgabe ihrer Personendaten im Sinne
von Absatz 1 widersetzen. *
Art. 24 * …
Art. 25 Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten *
1 Personendaten dürfen bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger der
Gerichtsbarkeit von Staaten oder Organisationen unterliegt, die ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Übermittlung von Personendaten gewährleisten. *
1bis Hinreichende, insbesondere vertragliche Garantien gewährleisten ein
angemessenes Schutzniveau für das Ausland. Diese Garantien müssen
vom kantonalen Beauftragten genehmigt, ausgestellt oder anerkannt werden. *
2 Bei fehlendem angemessenem Schutz und fehlenden ausreichenden Garantien können Personendaten ausschliesslich unter einer der folgenden Bedingungen ins Ausland bekannt gegeben werden: *
a) * die betroffene Person hat schriftlich, einschliesslich in elektronischer
Form, ihre Zustimmung gegeben, nachdem sie über die Risiken im Zusammenhang mit dem fehlenden angemessenen Schutz informiert
wurde;
b) die Bekanntgabe ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses unerlässlich;
c) die Bekanntgabe ist für die Feststellung, die Ausübung oder die Verteidigung eines Rechtes vor Gericht unerlässlich;
d) die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder einer Drittperson zu schützen;
e) * die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
1. * zwischen dem Verantwortlichen für die Datenbearbeitung und
der betroffenen Person, oder
2. * zwischen dem Verantwortlichen für die Datenbearbeitung und
seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
f) * …
3 … *
Art. 26 Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke *
1 Behörden dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten, wenn: *
a) * die Personendaten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt;
b) * die Behörde privaten Personen besonders schützenswerte Personendaten nur so bekannt gibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;
c) * der Empfänger Dritten die Personendaten nur mit der Zustimmung der
Behörde weitergibt, welche diese bekannt gegeben hat;
d) * die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
2 Werden Personendaten ausschliesslich für nicht personenbezogene
Zwecke bearbeitet, sind die Grundsätze des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage (Art. 17 Abs. 1), der Vereinbarkeit mit dem gesetzlichen
Zweck (Art. 18 Abs. 1 Bst. c) und der Bekanntgabe von Personendaten (Art.
22) nicht anwendbar. *
Art. 27 Weitere Einschränkungen der Bekanntgabe von Personendaten *
1 Zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder eines schutzwürdigen
privaten Interesses der betroffenen Person kann der Verantwortliche für die
Datenbearbeitung die Bekanntgabe von Personendaten einschränken oder
mit Auflagen verbinden. *
2 Stehen Personendaten unter dem Schutz des Berufs- oder Amtsgeheimnisses, können sie nur bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger einer
gleichwertigen Geheimhaltungspflicht untersteht.
3 Gesetzliche Bestimmungen, welche die Zustimmung der betroffenen Person verlangen, bleiben vorbehalten.
3.3 Überwachung von öffentlichen Orten mittels Bildaufnahme- und
Bildaufzeichnungsgeräten
Art. 28 Grundsätze
1 Um zur Sicherheit von Personen und Gütern beizutragen, kann eine Behörde Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte unter folgenden Bedingungen an öffentlichen Orten installieren:
a) ein Gesetz im formellen Sinne erlaubt dies;
b) * es werden die nötigen Massnahmen ergriffen, um die Beeinträchtigungen für die betroffene Person zu begrenzen;
c) die aufgezeichneten Informationen werden nur für jene Zwecke verwendet, die im Gesetz, mittels welchem das Überwachungssystem
eingeführt wird, festgelegt sind.
2 Die Öffentlichkeit muss in klarer und angemessener Weise auf die Überwachungsmassnahme und die zuständige Behörde hingewiesen werden.
3 Die Dauer der Aufbewahrung der aufgezeichneten Daten sowie die zur
Sichtung des Bildmaterials ermächtigten Behörden müssen im
Spezialgesetz in Abhängigkeit der Bedürfnisse und Ziele festgelegt werden. *
Art. 28a * Gesetzliche Grundlage
1 Die Installation von Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräten im kommunalen öffentlichen Raum zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung erfordert entsprechende Bestimmungen in einem kommunalen
oder interkommunalen Reglement, das vom Generalrat oder der Urversammlung angenommen und vom Staatsrat homologiert wurde.
2 Der Kanton veröffentlicht Musterbestimmungen zuhanden der Gemeinden.
3 Im Gemeindereglement müssen insbesondere die zur Sichtung des Bildmaterials befugten und ordnungsgemäss vereidigten Personen bestimmt
werden.
4 Die Installation von Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräten im kantonalen öffentlichen Raum zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung wird durch ein kantonales Gesetz geregelt.
3.4 Aufgaben und Pflichten des Verantwortlichen für die
Datenbearbeitung *
Art. 28b * Allgemeine Pflichten
1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung und der Auftragsbearbeiter
müssen jederzeit den Nachweis dafür erbringen können, dass die vorgenommene Bearbeitung gemäss diesem Gesetz erfolgt.
2 Legen zwei oder mehr Behörden gemeinsam die Zwecke der und die Mittel
zur Bearbeitung fest, sind sie gemeinsam für die Bearbeitung verantwortlich
und müssen auf transparente Weise ihre jeweiligen Pflichten definieren.
Art. 29 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter *
1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: *
a) * die Personendaten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche für
die Datenbearbeitung selbst es tun dürfte;
b) * keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2 Im Vertrag, der in schriftlicher, einschliesslich elektronischer Form, vorzuliegen hat, sind Gegenstand und Dauer sowie Art und Zweck der Bearbeitung, die Art der Personendaten, die Kategorien der betroffenen Personen
sowie die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung festgelegt. Dieser Vertrag sieht vor, dass der Auftragsbearbeiter: *
a) nur auf Anweisung des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung
handelt;
b) sich dazu verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren;
c) sämtliche Personendaten nach Abschluss der Erbringung seiner
Dienstleistung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten gemäss Anordnung des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung löscht und an diesen zurückschickt;
d) dem Verantwortlichen für die Datenbearbeitung sämtliche erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur
Verfügung stellt.
3 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die in Artikel 18 aufgeführten Grundsätze einzuhalten und die Sicherheit von Personendaten im
Sinne von Artikel 21 zu gewährleisten. *
4 Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung, einschliesslich in elektronischer Form, des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung einem Dritten übertragen. *
5 Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche für die Datenbearbeitung. *
6 Der Auftragsbearbeiter führt ein Verzeichnis sämtlicher im Auftrag des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung verrichteten Bearbeitungstätigkeiten.
Dieses enthält: *
a) die Identität und die Kontaktangaben des Auftragsbearbeiters und des
Verantwortlichen für die Datenbearbeitung;
b) die Kategorien der für den Verantwortlichen der Datenbearbeitung
ausgeführten Bearbeitungen;
c) die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger von Personendaten, einschliesslich der Empfänger in Drittländern oder internationalen
Organisationen, sofern die Bekanntgabe von Personendaten vom Verantwortlichen für die Datenbearbeitung ausdrücklich verlangt wird;
d) die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personendaten.
Art. 30 Register *
1 Der Beauftragte führt ein Register der Bearbeitungstätigkeiten, das den Behörden zur Verfügung steht, die es vervollständigen und alle Änderungen
melden. Dieses Register ist öffentlich. *
2 Es enthält für jede Bearbeitungstätigkeit Informationen über: *
a) * die Identität und die Kontaktangaben des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung;
b) * die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung;
c) * den Bearbeitungszweck;
d) * die betroffenen Personen oder die Kategorien der betroffenen Personen;
e) * die bearbeiteten Personendaten oder Kategorien bearbeiteter Personendaten;
f) * die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger von Personendaten, wenn eine Bekanntgabe von Personendaten vorgesehen ist, einschliesslich der Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen;
g) * die Aufbewahrungsdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien
für die Festlegung dieser Dauer;
h) * die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personendaten.
3 Der Staatsrat kann für bestimmte Bearbeitungstätigkeiten Ausnahmen von
der Registrierungspflicht vorsehen. *
a) * …
b) * …
4 … *
Art. 30a * Meldung von Verletzungen der Sicherheit von Personendaten
1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung meldet dem Beauftragten unverzüglich eine Verletzung der Sicherheit von Personendaten, die einen
schweren Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten von Betroffenen
darstellen kann. Falls er der Ansicht ist, dass eine Verletzung nicht gemeldet
werden muss, dokumentiert er den Grund dafür.
2 In der Meldung nennt er mindestens die Art der Verletzung der Sicherheit
von Personendaten, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen
Massnahmen.
3 Der Auftragsbearbeiter meldet dem Verantwortlichen für die Datenbearbeitung unverzüglich eine Verletzung der Sicherheit von Personendaten.
4 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung informiert die betroffene Person unverzüglich, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist.
5 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung kann die Information an die
betroffene Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn:
a) dies aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere zur
Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit des Staates, erforderlich ist oder die Meldung eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gefährden kann;
b) die Information unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert;
c) die Information der betroffenen Person durch eine öffentliche Bekanntmachung in vergleichbarer Weise sichergestellt werden kann;
d) dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist.
Art. 30b * Folgenabschätzung und vorgängige Konsultation
1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung erstellt in Zusammenarbeit
mit seinem Datenschutzdelegierten vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine geplante Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann.
Sind mehrere ähnliche Bearbeitungsvorgänge geplant, so kann eine
gemeinsame Abschätzung erstellt werden.
2 Das hohe Risiko ergibt sich aus der Art, dem Umfang, den Umständen und
dem Zweck der Bearbeitung. Ein solches liegt namentlich vor:
a) bei der umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten;
b) bei einem Profiling;
c) wenn systematisch umfangreiche öffentliche Bereiche überwacht werden.
3 Die Folgenabschätzung enthält eine Beschreibung der geplanten Bearbeitung, eine Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person sowie die vorgesehenen Massnahmen zum
Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der betroffenen Person.
4 Ergibt die Datenschutz-Folgenabschätzung, dass eine Bearbeitung trotz
der vom Verantwortlichen für die Datenbearbeitung geplanten Massnahmen
ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen
Person mit sich bringt, muss der Beauftragte vorgängig informiert werden.
Der Beauftragte muss Einwände gegen die geplante Bearbeitung innerhalb
einer Frist von 2 Monaten anbringen und geeignete Massnahmen vorschlagen.
Art. 30c * Datenschutzdelegierter
1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung bestimmt einen Datenschutzdelegierten. Der gleiche Datenschutzdelegierte kann für mehrere Verantwortliche für die Datenbearbeitung tätig sein.
2 Der Datenschutzdelegierte muss folgende Bedingungen erfüllen:
a) er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse;
b) er übt keine mit seinen Aufgaben als Datenschutzdelegierter unvereinbaren Tätigkeiten aus.
3 Der Datenschutzdelegierte hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er berät den Verantwortlichen für die Datenbearbeitung;
b) er fördert die Information und die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden;
c) er trägt zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei
und schlägt Massnahmen vor, falls sich herausstellt, dass datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt wurden;
d) er ist Anlaufstelle für die betroffenen Personen und die Aufsichtsbehörden.
3.5 Rechte der betroffenen Person
Art. 31 Informations- und Zugangsberechtigung
1 Jede betroffene Person hat das Recht, auf ihren Wunsch in verständlicher
Form kostenlos eine Bestätigung der Bearbeitung ihrer Personendaten zu
erhalten und zwar mit folgenden Informationen: *
a) * die Identität und die Kontaktangaben des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung;
b) * die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung;
c) * der Bearbeitungszweck;
d) * die bearbeiteten Personendaten;
e) * alle Angaben über die Herkunft der Personendaten;
f) * die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger von Personendaten, wenn eine Bekanntgabe von Personendaten vorgesehen ist;
g) * die Aufbewahrungsdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien
für die Festlegung dieser Dauer;
h) * gegebenenfalls das Vorhandensein einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf die sich diese Entscheidung stützt.
2 Niemand kann im Voraus auf dieses Recht verzichten. *
3 Das Gesuch ist schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, zu stellen
und muss nicht begründet werden. *
4 Die Behörde behandelt das Gesuch sorgfältig und rasch, jedoch spätestens 30 Tage nach Erhalt desselben. *
5 Diese Frist kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn sich das Gesuch um Zugang auf eine grosse Anzahl von Dokumenten oder auf komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente bezieht. *
6 Betroffene Dritte werden konsultiert, wenn der Zugang zu den Personendaten ihrer Persönlichkeit schaden könnte. Sie können innerhalb von 10 Tagen
nach der Konsultation schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, gegen die Bekanntgabe der Personendaten Einsprache erheben. Während des
diesbezüglichen Verfahrens gibt die Behörde die Personendaten nicht bekannt. *
Art. 32 Einschränkung der Zugangsberechtigung *
1 Die Bekanntgabe von Auskünften oder das Recht auf Einsichtnahme kann
eingeschränkt oder verweigert werden, insbesondere: *
a) wenn das Gesuch zu einem offenkundig unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand führen würde, sofern die gesuchstellende Person nicht
ein schutzwürdiges Interesse geltend macht;
abis) * wenn das Gesuch aufgrund seines wiederholten Charakters offensichtlich exzessiv ist;
b) * wenn die Personendaten, über die Auskunft verlangt wird, nicht personenbezogen bearbeitet werden;
c) wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse eine Einschränkung erfordern.
2 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung muss schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, angeben, weshalb er den Zugang einschränkt
oder verweigert. *
Art. 33 Gesuch um Berichtigung oder Vernichtung
1 Jede betroffene Person kann vom Verantwortlichen für die Datenbearbeitung Folgendes verlangen: *
a) * die Berichtigung oder Vernichtung falscher Personendaten;
b) * die Beendigung einer widerrechtlichen Bearbeitung;
c) * die Beseitigung der Auswirkungen einer widerrechtlichen Bearbeitung;
d) * die Feststellung des widerrechtlichen Charakters einer Bearbeitung.
2 Die gesuchstellende Person hat die Tatsachen und die Gründe, auf die sie
ihr Gesuch stützt, anzuführen und die Beweise, welche sie geltend machen
will, anzugeben. Die sich in ihrem Besitz befindlichen Beweismittel sind dem
Gesuch beizulegen.
3 Kann der Verantwortliche für die Datenbearbeitung den Beweis der Genauigkeit der strittigen Personendaten nicht umgehend erbringen, kann die
betroffene Person verlangen, dass erwähnt wird, dass die Personendaten
umstritten sind, und gegen die Bekanntgabe gemäss Artikel 22 Absatz 5
Einsprache erheben. *
3bis Anstatt die Personendaten zu löschen oder zu vernichten, beschränkt der
Verantwortliche für die Datenbearbeitung die Bearbeitung, wenn: *
a) die Genauigkeit der Personendaten von der betroffenen Person bestritten wird und die Genauigkeit oder Ungenauigkeit nicht festgestellt
werden kann;
b) es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;
c) es wegen überwiegender öffentlicher Interesse erforderlich ist;
d) die Löschung oder Vernichtung der Personendaten eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beeinträchtigen könnte.
3ter Wenn sich herausstellt, dass ungenaue Personendaten weitergegeben
wurden oder dass Personendaten widerrechtlich weitergegeben wurden,
wird der Empfänger unverzüglich darüber informiert. Er muss die ungenauen
Personendaten berichtigen oder löschen. *
3quater Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Verantwortliche für die Datenbearbeitung in der Lage ist darzulegen, dass es gerechtfertigte Gründe für
die Bearbeitung gibt, die Vorrang vor den Interessen sowie Grundrechten
und Grundfreiheiten der betroffenen Person haben. *
4 … *
Art. 34 Einspracherecht *
1 Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht,
kann jederzeit dagegen Einsprache erheben, dass Personendaten über sie
bearbeitet werden. *
2 … *
4 Aufsichtsbehörden *
Art. 35 Grundsätze
1 Die Aufsicht über die Anwendung der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip und den Schutz von Personendaten obliegt der Aufsichtsbehörde, die sich aus zwei unabhängigen Behörden zusammensetzt: dem Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (der Beauftragte) und der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (die Kommission). Die Aufsichtsbehörde übt ihre Aufsicht auch in den Gemeinden aus. Sie untersteht
der Oberaufsicht des Grossen Rates. *
2 Der Beauftragte sowie der Präsident und die Kommissionsmitglieder werden vom Grossen Rat ernannt. Sie sind an das Amtsgeheimnis gebunden. *
3 Sie üben ihre Funktionen unabhängig und unparteiisch aus, ohne Anweisungen von einer Behörde oder Dritten zu erhalten oder einzuholen. *
4 Der Beauftragte und die Kommission verfügen über die notwendigen Mittel
und insbesondere ein eigenes Budget. Ihre beiden Budgetentwürfe unterbreiten sie über den Staatsrat jedes Jahr separat dem Grossen Rat, der die
Höhe des Globalbudgets im Rahmen der Verabschiedung des Staatsbudgets festlegt. Die Rechnungen werden dem kantonalen Finanzinspektorat
zur Kontrolle unterbreitet. *
5 Für jedes Geschäftsjahr unterbreiten der Beauftragte und die Kommission
dem Staatsrat und dem Grossen Rat einen in beiden Amtssprachen verfassten Geschäftsbericht. Der Bericht wird veröffentlicht. Im Rahmen ihres
Jahresberichts legen der Beauftragte und die Kommission die Rechnung
des Vorjahres vor. *
Art. 36 Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
1 Der Beauftragte wird für eine Dauer von 4 Jahren gewählt. Das Mandat ist
erneuerbar. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Monats vom Grossen Rat verlangen, von seinen Funktionen befreit
zu werden. *
1bis Der Beauftragte wird vom Grossen Rat auf Vorschlag der Kommission
gewählt. Das Amt wird ausgeschrieben. Die Kommission legt das Verfahren
fest. *
2 Der Grosse Rat kann auf Vormeinung der Kommission entscheiden, den
Beauftragten in folgenden Fällen von seiner Funktion zu entheben: *
a) er ist dauerhaft unfähig, seine Aufgaben auszuführen;
b) er hat seine Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig schwer verletzt.
3 Der Beauftragte stellt sein Personal an und gewährleistet einen Bereitschaftsdienst. Der Beauftragte stellt dabei eine angemessene Vertretung der
beiden Amtssprachen sicher. Der Beauftragte ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert. *
4 Der Beauftragte darf weder eine zusätzliche Erwerbstätigkeit ausüben
noch ein Amt der Eidgenossenschaft oder eines Kantons bekleiden, noch
ein eidgenössisches, kantonales oder kommunales Wahlmandat ausüben
und auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, des Verwaltungsrats, der
Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines Handelsunternehmens tätig
sein. Der Staatsrat kann dem Beauftragten gestatten, eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen nicht beeinträchtigt werden. Der Entscheid
wird im Amtsblatt veröffentlicht. *
5 Schriftliche Unterlagen und andere Dokumente, die der Beauftragte im
Rahmen seiner Tätigkeit erstellt, gehören dem Staat. *
Art. 36a * Verhinderung des Beauftragten
1 Bei Verhinderung des Beauftragten kann das Büro des Grossen Rates auf
Vormeinung der Kommission eine Person bezeichnen, die das Amt interimistisch ausübt.
Art. 37 Aufgaben des Beauftragten
1 Der Beauftragte:
a) * kontrolliert von Amtes wegen die Anwendung der Bestimmungen zum
Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip; dazu kann er jederzeit bei
den Behörden Überprüfungen vornehmen und gegebenenfalls eine
Untersuchung gegen eine Behörde einleiten, wenn das Ergebnis der
Überprüfungen oder Hinweise darauf schliessen lassen, dass eine Bearbeitung den Bestimmungen des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsprinzips zuwiderlaufen könnte;
b) * berät die Behörden bei der Anwendung der Bestimmungen zum Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip und gibt privaten Personen
Auskünfte über ihre Rechte;
bbis) * beteiligt sich an der Ausbildung der Gemeinden und der Datenschutzdelegierten im Bereich Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip;
c) * prüft jede ihm zugehende Anzeige betreffend Verletzung des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen und informiert den Urheber der Anzeige über die darauf gestützten Schritte und
das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung;
d) * empfiehlt der Behörde, sollte ein Verstoss gegen die Vorschriften über
den Schutz von Personendaten festgestellt werden, die Bearbeitung
abzuändern oder zu stoppen und kann die Angelegenheit der Kommission jederzeit zum Entscheid vorlegen, der durch Sanktionen gemäss
Artikel 292 StGB begleitet werden kann;
e) * tritt gemäss Artikel 53 als Mediator zwischen Behörden und privaten
Personen auf;
f) * achtet darauf, dass die grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten in einem Rahmen geschieht, in dem die Rechte der betroffenen Person gewährleistet werden, und genehmigt die in Artikel 25 Absatz 2 erwähnten Garantien;
g) * …
h) * nimmt Stellung zu Erlassentwürfen, die mit dem Datenschutz und dem
Öffentlichkeitsprinzip in Verbindung stehen, zu Massnahmen, die eine
Bearbeitung von Personendaten beinhalten, oder in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
i) * führt ein Register über die Bearbeitungstätigkeiten und die Meldung
von Verstössen gegen die Sicherheit von Personendaten gemäss den
Artikeln 30 und 30a;
j) * schlägt geeignete Massnahmen vor, wenn er im Fall einer Datenschutz-Folgeabschätzung aufgrund einer Bearbeitung konsultiert wird,
die ein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der
betroffenen Person gemäss Artikel 30b darstellen würde;
k) * führt gemäss Artikel 56 Beschwerde;
l) * veröffentlicht seinen Tätigkeitsbericht gemäss Artikel 35 Absatz 5;
m) * nimmt andere Aufgaben wahr, die ihm durch das Gesetz übertragen
werden.
2 Der Beauftragte kann Akten verlangen, Auskünfte einholen und sich Bearbeitungen von Personendaten vorführen lassen. Die betroffenen Behörden
sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Sachverhalte mitzuarbeiten. Das
Amtsgeheimnis kann ihm nicht entgegengehalten werden. *
3 … *
4 … *
Art. 37a * Unabhängigkeit und Organisation
1 Der Beauftragte übt seine Funktionen unabhängig aus, ohne Anweisungen
von einer Behörde oder Dritten zu erhalten oder einzuholen. Er ist nur an
das Gesetz und die Oberaufsicht des Grossen Rates gebunden.
2 Er bestimmt die Organisation zur Erfüllung seiner Aufgaben selbst.
3 Der Kanton stellt dem Beauftragten ständige Räumlichkeiten zur Verfügung.
4 Sofern im vorliegenden Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, werden die
Arbeitsverhältnisse des Beauftragten und seiner Mitarbeitenden im Gesetz
über das Personal des Staates Wallis (kGPers) geregelt.
5 Der Beauftragte ist dem in den Artikeln 14 fortfolgende der Verordnung
über das Personal des Staates Wallis (kVPers) vorgesehenen Personalcontrolling nicht unterstellt.
Art. 37b * Zusammenarbeit zwischen den kantonalen, eidgenössischen
und ausländischen Behörden
1 Der Beauftragte hat in Ausübung seiner Funktion mit kantonalen, eidgenössischen und ausländischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbehörden
zusammenzuarbeiten.
2 Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann der Beauftragte mit einer anderen Datenschutzbehörde Informationen oder Personendaten zur Erfüllung
der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben im Bereich Datenschutz austauschen,
sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die Gegenseitigkeit der Amtshilfe ist sichergestellt;
b) die Informationen und Personendaten werden nur für das den Datenschutz betreffende Verfahren verwendet, das der Zusammenarbeitsanfrage zugrunde liegt;
c) die empfangende Behörde verpflichtet sich, die Berufsgeheimnisse sowie Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren;
d) die Informationen und Personendaten werden Dritten nur bekannt gegeben, wenn die Behörde, die sie übermittelt hat, dies vorgängig genehmigt;
e) die empfangende Behörde verpflichtet sich, die Auflagen und Einschränkungen der Behörde einzuhalten, die ihr die Informationen und
Personendaten übermittelt hat.
3 Um sein Gesuch zu begründen oder um einem Gesuch Folge zu leisten,
kann der Beauftragte insbesondere folgende Angaben machen:
a) den Namen der für die Bearbeitung zuständigen Behörde, des Auftragsbearbeiters oder anderer an der Bearbeitung beteiligter Dritter;
b) die Kategorien der betroffenen Personen;
c) die Identität der betroffenen Personen, falls deren Mitteilung unentbehrlich ist und die Personen eingewilligt haben, damit der Beauftragte
oder eine andere für den Schutz von Personendaten zuständige Behörde seine/ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann;
d) die bearbeiteten Personendaten oder Kategorien bearbeiteter Personendaten;
e) den Bearbeitungszweck;
f) die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger;
g) die technischen und organisatorischen Massnahmen.
4 Bevor der Beauftragte einer anderen Datenschutzbehörde Informationen
bekannt gibt, die Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten können, informiert er die betroffenen Personen, die Trägerinnen dieser
Geheimnisse sind, und lädt sie zur Stellungnahme ein, es sei denn, dies ist
nicht möglich oder erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand.
Art. 38 Kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission
1 Die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern, darunter mindestens 2 Juristen
und ein Informatikspezialist, die für die Dauer von 4 Jahren vom Grossen
Rat auf der Grundlage eines Vorschlags und Berichts des Staatsrates ernannt werden. Die Ernennung ist erneuerbar. Die Kommissionsmitglieder
dürfen nicht Mitglieder des Grossen Rates sein. Die übrigen Tätigkeiten der
Kommissionsmitglieder müssen mit ihrer Funktion vereinbar sein. Die Kommission ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert. *
2 Die Kommission tritt mindestens einmal jährlich und zusätzlich je nach zu
behandelnden Fällen zusammen. Sie kann in Anwesenheit von mindestens
3 Mitgliedern gültig beraten. *
3 Bei Bedarf kann die Kommission externe Experten hinzuziehen. *
4 Der Staatsrat legt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest. *
5 Die Kommission verfasst und veröffentlicht ein Reglement über ihre Organisation und Funktionsweise. *
Art. 39 Aufgaben der Kommission
1 Die Kommission entscheidet über die Fälle, in denen sie angerufen wird. *
a) * …
b) * …
c) * …
2 Die Kommission verfügt über dieselben Untersuchungsbefugnisse wie der
Beauftragte gemäss Artikel 37 Absatz 2. *
3 Sie kann namentlich: *
a) eine Behörde darüber informieren, dass die beabsichtigten Bearbeitungen das vorliegende Gesetz verletzen könnten;
b) anordnen, dass eine Behörde die Bearbeitungen mit dem vorliegenden
Gesetz in Übereinstimmung bringen muss, gegebenenfalls spezifisch
und unter Einhaltung einer bestimmten Frist, insbesondere indem die
vollständige oder teilweise Berichtigung oder Löschung der Personendaten angeordnet wird;
c) eine Bearbeitung vorübergehend oder endgültig einschränken oder
verbieten.
4 Sie veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht in Übereinstimmung mit Artikel 35
Absatz 5. *
Art. 40 * …
5 Archivierung
Art. 41 Allgemeine Grundsätze
1 Die Behörden, ihre Mitglieder sowie die von ihnen abhängigen Beamten
und Angestellten haben amtliche Dokumente in geordneter Weise zu verwalten und aufzubewahren.
2 Jede Behörde regelt die Verwaltungs-, Klassierungs- und Aufbewahrungsmodalitäten in enger Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit dem betroffenen Archiv.
Art. 42 Archivzuführung
1 Die Behörden haben amtliche Dokumente, die für die Führung der laufenden Geschäfte nicht mehr von Nutzen sind, dem betroffenen Archiv anzubieten, soweit sie diese Dokumente nicht selbst zu archivieren haben. Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
2 Das Archiv schätzt die Archivwürdigkeit der Dokumente ein und entscheidet über deren definitive Aufbewahrung oder Vernichtung in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden.
3 Die betroffenen Behörden vernichten die Personendaten, welche die Archive als nicht archivwürdig bezeichnet haben, ausser wenn diese: *
a) * anonymisiert worden sind;
b) * zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden müssen.
Art. 43 Einsichtnahme in archivierte Dokumente
1 Dokumente, die gemäss vorliegendem Gesetz bereits vor der Archivierung
öffentlich zugänglich waren, bleiben dies auch weiterhin, und zwar unter den
Bedingungen von Artikel 12 bis 16. Die anderen archivierten Dokumente
werden 30 Jahre nach ihrer Erstellung öffentlich zugänglich gemacht, sofern
kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dagegen spricht. *
2 Dokumente, die besonders schützenswerte Personendaten oder Daten aus
Profiling enthalten, sind frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen
Person öffentlich zugänglich. Ist das Todesdatum nicht bekannt, läuft die
Schutzfrist 100 Jahre nach Abschluss des Dossiers ab. *
3 Archivierte Dokumente können von der Behörde, von der sie stammen, sowie von der betroffenen Person jederzeit eingesehen werden. *
Art. 44 Einschränkungen
1 Der Zugang zu archivierten Dokumenten kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse
gefährdet sein könnte.
2 Zudem kann der Zugang zu Originaldokumenten eingeschränkt oder verweigert werden, wenn dies zur Gewährleistung deren Erhaltung notwendig
ist.
3 Einschränkungen auf Grundlage anderer Gesetze bleiben vorbehalten.
Art. 45 Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist
1 Die Archive können auf begründetes Gesuch hin und nach Anhörung der
Behörde, von der die fraglichen Dokumente stammen, bereits vor Ablauf der
in Artikel 43 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Schutzfristen die Einsichtnahme in Dokumente erlauben, wenn dies aus wissenschaftlichen
Gründen erfolgt oder aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses gerechtfertigt ist. *
Art. 46 Erledigung von Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Einsichtnahme in archivierte
Dokumente sind die Artikel 52 bis 56 des vorliegenden Gesetzes anwendbar. *
Art. 47 Organisation und Aufsicht
1 Die Organisation der Archive wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
2 Sämtliche Archive, für die das vorliegende Gesetz gilt, sind der Aufsicht
des Staatsarchivs Wallis unterstellt, das zu diesem Zweck Weisungen erlassen kann.
6 Verfahrensbestimmungen und Rechtspflege
Art. 48 * …
Art. 49 * …
Art. 50 * …
Art. 51 Konsultation von Dritten
1 Die betroffenen Dritten werden konsultiert, wenn der Zugang zu einem
amtlichen Dokument oder zu Personendaten einem überwiegenden privaten
Interesse im Sinne von Artikel 15 entgegenstehen könnte. *
2 Diese können innerhalb von 10 Tagen nach der Konsultation schriftlich,
einschliesslich in elektronischer Form, gegen die Bekanntgabe des Dokuments Einsprache erheben. *
3 Während des Einspracheverfahrens gibt die Behörde das Dokument oder
die Personendaten nicht bekannt. *
Art. 52 Stellungnahme der Behörde
1 Wenn eine Behörde beabsichtigt, einem Gesuch auf der Grundlage dieses
Gesetzes nicht Folge zu leisten, so hat sie die betroffenen Personen darüber
zu informieren. Gleichzeitig hat sie diese über die Möglichkeit der Beantragung der Eröffnung eines Mediationsverfahrens beim Beauftragten in Kenntnis zu setzen. *
Art. 53 Mediation *
1 … *
1bis Bei Meinungsverschiedenheiten infolge eines auf das vorliegende Gesetz
gestützten Gesuchs kann die Behörde, die gesuchstellende Person oder der
betroffene Dritte beim Beauftragten eine Mediation verlangen. Dazu muss
ein kurzes schriftliches Gesuch mit Beweismitteln eingereicht werden. *
2 … *
2bis Der Beauftragte versucht, zwischen den von der Behörde, der gesuchstellenden Person und vom betroffenen Dritten geltend gemachten Interessen einen Kompromiss zu finden. Die betroffenen Behörden sind gehalten,
bei der Ermittlung der Sachverhalte mitzuarbeiten. *
2ter Der Beauftragte kann eine Mediationsverhandlung durchführen. Wenn eine der Parteien nicht erscheint, gilt die Mediation als gescheitert. *
3 Kommt eine Mediation zustande, gilt das Verfahren als erledigt. Im gegenteiligen Fall gibt der Beauftragte den am Mediationsverfahren beteiligten
Parteien innerhalb von 10 Tagen ab Scheitern der Mediation eine schriftliche
Empfehlung ab. *
4 Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist garantiert. *
Art. 54 * …
Art. 54a * Anrufung der Kommission
1 Scheitert die Mediation oder wird die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten, kann die Behörde, die gesuchstellende Person, der betroffene Dritte
oder der Beauftragte die Kommission anrufen.
2 Vor dem Entscheid gewährt die Kommission ihnen ein Anhörungsrecht.
Art. 55 Unentgeltlichkeit und Gebühren
1 Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten und zu Personendaten kostenlos. *
2 Es kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Beantwortung eines Gesuchs und/oder eine Mediation einen grossen Arbeitsaufwand nach sich ziehen oder wenn ein Gesuch missbräuchlich erneuert wird. Der Staatsrat legt
die Fälle fest, in denen eine Gebühr erhoben werden kann und bestimmt
den Tarif. *
3 … *
4 Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ist analog anwendbar.
Art. 56 Rechtspflege
1 Die Entscheide der Kommission können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. *
2 Der Beauftragte kann bei sämtlichen rechtsprechenden Behörden Beschwerde gegen jeden Entscheid der Kommission oder Behörde, die das
vorliegende Gesetz anwendet, einlegen. *
3 Das Verfahren wird ergänzend im Gesetz über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt. *
4 Ein Gesuch um Ausstand des Beauftragten oder eines Kommissionsmitglieds wird vom Kantonsgericht geprüft. Betrifft die Angelegenheit das
Kantonsgericht, ist der Grosse Rat für die Prüfung des Gesuchs um Ausstand zuständig. Der Grosse Rat legt die Modalitäten fest. *
6a Bestimmung über den Datenschutz im Rahmen der
Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen *
Art. 56a * Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-
Besitzstands in Strafsachen
1 Der vorliegende Artikel regelt die Bearbeitung von Personendaten durch
Behörden zum Zweck der Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschliesslich des Schutzes vor und der
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit:
a) im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands;
b) im Rahmen der Anwendung internationaler Verträge, die mit der Europäischen Union oder mit Staaten, die mit der Schweiz über eines der
Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), abgeschlossen worden sind und die bezüglich des Datenschutzes auf die Richtlinie (EU) 2016/680 verweisen.
2 Die betroffene Person hat zudem das Recht:
a) beim Beauftragten Berufung einzulegen, damit dieser alle notwendigen
Abklärungen oder in folgenden Fällen eine Prüfung vornimmt, wenn:
1. der Verantwortliche für die Datenbearbeitung die Lieferung der
Informationen gemäss Artikel 19a aufschiebt oder einschränkt,
2. der Verantwortliche für die Datenbearbeitung den Zugang gemäss Artikel 32 einschränkt oder ablehnt,
3. der Verantwortliche für die Datenbearbeitung es ablehnt, Personendaten zu berichtigen oder zu löschen oder die Bearbeitung
gemäss Artikel 33 einzuschränken;
b) direkt beim Kantonsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid gemäss vorliegendem Gesetz einzulegen.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. Art. 56b * Vollzug
1 Der Staatsrat erlässt auf dem Reglementsweg die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
Art. 57 Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:
a) das Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 28. Juni 1984;
b) der Artikel 31 des Kulturförderungsgesetzes vom 15. November 1996.
Art. 58 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. März 2023 *
Art. T1-1 * Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen
1 Die Bestimmungen der übrigen Erlasse des kantonalen Rechts, die sich
auf Personendaten beziehen, werden während 5 Jahren nach Inkrafttreten
der Änderung des vorliegenden Gesetzes weiterhin auf die Bearbeitung von
Daten juristischer Personen angewendet.
Art. T1-2 * Übergangsbestimmung betreffend den Datenschutzdelegierten
1 Den Verantwortlichen für die Datenbearbeitung wird eine Frist von 2
Jahren ab Inkrafttreten der Änderung des vorliegenden Gesetzes gewährt,
um einen Datenschutzdelegierten zu bezeichnen und sich zu vergewissern,
dass dieser seine Aufgaben gewissenhaft erfüllt.
Art. T1-3 * Übergangsbestimmung betreffend den Beauftragten
1 Wenn ein unter dem alten Gesetz abgeschlossenes Mandat eines Beauftragten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes in
Kraft ist, übt dieser sein Amt im Sinne des neuen Gesetzes bis zum vorgesehenen Ende der Mandatsdauer aus, ohne dass es einer Wahl im Sinne
von Artikel 36 bedarf.
2 Der unter dem alten Gesetz abgeschlossene Mandatsvertrag endet automatisch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes,
ohne dass es einer Auflösung bedarf.
Art. T1-4 * Übergangsbestimmung betreffend die Kommission
1 Die aktuelle Kommission bleibt bis zum Inkrafttreten der Änderung des
neuen Gesetzes im Amt.
2 Eine neue Kommission muss auf das Inkrafttreten der Änderung des neuen
Gesetzes hin ernannt werden.
3 Das Mandat der neuen Kommission endet gleichzeitig wie jenes des neuen
Beauftragten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.10.2008 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 45/2008, 51/2010
17.03.2011 01.09.2011 Art. 19 totalrevidiert BO/Abl. 15/2011, 34/2011
17.03.2011 01.09.2011 Art. 19a eingefügt BO/Abl. 15/2011, 34/2011
17.03.2011 01.09.2011 Art. 42 Abs. 3 eingefügt BO/Abl.15/2011, 34/2011
17.03.2011 01.09.2011 Art. 42 Abs. 3, a) eingefügt BO/Abl.15/2011, 34/2011
17.03.2011 01.09.2011 Art. 42 Abs. 3, b) eingefügt BO/Abl.15/2011, 34/2011
16.03.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, a), 1. aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, a), 2. aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, a), 3. aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, a), 4. aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, a), 5. aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 6 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 6bis eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 6ter eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 7 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 7, a) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 7, b) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 7, c) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 7, d) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 7, e) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 7, f) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 8 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 8bis eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 10 Titel geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 12a eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 12b eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 15 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 15 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Titel 3 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Titel 3.1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.03.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 3, a) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 3, b) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 3, c) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 18 Titel geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19
Titel geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2, e) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2, f) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2, g) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2, h) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2, i) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 3, a) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 3, b) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 19a
Titel geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19a Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19a Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19a Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19a Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 19a Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 21
Titel geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Titel 3.2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-089
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.03.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 23
Titel geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 24 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 25
Titel geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2, e) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2, e), 1. eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2, e), 2. eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2, f) aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 26
Titel geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 27
Titel geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 28 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 28 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 28a eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Titel 3.4 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 28b eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29
Titel geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 30
Titel geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2, e) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2, f) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2, g) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2, h) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3, a) aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3, b) aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30a eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30b eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 30c eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, f) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, h) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 32
Titel geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 1, abis) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 3bis eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 3ter eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 3quater eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 34
Titel geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Titel 4 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 36 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 36 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 36 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 36 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 36 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 36 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 36a eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, bbis) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2023-089
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, g) aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, h) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, i) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, j) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, k) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, l) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, m) eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37a eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 37b eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 39 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 39 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 39 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 39 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 39 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 39 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 39 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 40 aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 43 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 43 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 43 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 46 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 48 aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 49 aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 50 aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 51 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 51 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 51 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 52 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 53 Titel geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 53 Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 53 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 53 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 53 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 53 Abs. 2ter eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 53 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 53 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 54 aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 54a eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 55 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 55 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 55 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 56 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 56 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 56 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. 56 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Titel 6a eingefügt RO/AGS 2023-089
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.03.2023 01.01.2024 Art. 56a eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. Art. 56b eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. T1-2 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. T1-3 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.03.2023 01.01.2024 Art. T1-4 eingefügt RO/AGS 2023-089
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.10.2008 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 45/2008, 51/2010
Art. 1 Abs. 2, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 2 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 2 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, a), 1. 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, a), 2. 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, a), 3. 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, a), 4. 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, a), 5. 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, d) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, e) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 5 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 6 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 6bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 6ter 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 7 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 7, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 7, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 7, c) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 7, d) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 7, e) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 7, f) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 8 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 8bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 4 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 10 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 10 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 11 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 12 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 12a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 12b 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 13 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 13 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 15 Abs. 3, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 15 Abs. 7 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Titel 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Titel 3.1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 17 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 17 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 17 Abs. 2, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 17 Abs. 2, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 17 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 17 Abs. 3, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 17 Abs. 3, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 17 Abs. 3, c) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 18 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 1, d) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 1, e) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 17.03.2011 01.09.2011 totalrevidiert BO/Abl. 15/2011, 34/2011
Art. 19 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, c) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, d) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, e) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, f) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, g) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, h) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, i) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 3, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 3, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 19a 17.03.2011 01.09.2011 eingefügt BO/Abl. 15/2011, 34/2011
Art. 19a 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19a Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19a Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19a Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19a Abs. 1, d) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19a Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 20 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 20 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 21 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 21 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 21 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 21 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 21 Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 21 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 21 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Titel 3.2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 1bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 2, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 2, c) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 5 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 23 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 23 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 23 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 23 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 24 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 25 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 1bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 2, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 2, e) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 2, e), 1. 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 2, e), 2. 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 2, f) 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 26 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 26 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 26 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 26 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 26 Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 26 Abs. 1, d) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 26 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 27 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 27 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 28 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 28 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 28a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Titel 3.4 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 28b 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 5 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 6 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 30 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, c) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, d) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, e) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, f) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, g) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, h) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 3, a) 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 3, b) 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 30a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 30b 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 30c 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 31 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 31 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 31 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 31 Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 31 Abs. 1, d) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 31 Abs. 1, e) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 31 Abs. 1, f) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 31 Abs. 1, g) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 31 Abs. 1, h) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 31 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 31 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 31 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 31 Abs. 5 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 31 Abs. 6 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 32 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 32 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 32 Abs. 1, abis) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 32 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 32 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 1, d) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 3bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 3ter 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 3quater 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 34 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 34 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 34 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Titel 4 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 35 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 35 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 35 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 35 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 35 Abs. 5 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 36 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 36 Abs. 1bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 36 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 36 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 36 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 36 Abs. 5 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 36a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, bbis) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, d) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, e) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, f) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, g) 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, h) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, i) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 37 Abs. 1, j) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, k) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, l) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, m) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 37a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 37b 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 38 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 38 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 38 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 38 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 38 Abs. 5 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 39 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 39 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 39 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 39 Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 39 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 39 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 39 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 40 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 42 Abs. 3 17.03.2011 01.09.2011 eingefügt BO/Abl.15/2011, 34/2011
Art. 42 Abs. 3, a) 17.03.2011 01.09.2011 eingefügt BO/Abl.15/2011, 34/2011
Art. 42 Abs. 3, b) 17.03.2011 01.09.2011 eingefügt BO/Abl.15/2011, 34/2011
Art. 43 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 43 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 43 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 45 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 46 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 48 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 49 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 50 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 51 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 51 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 51 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 52 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 53 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 53 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 53 Abs. 1bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 53 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 53 Abs. 2bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 53 Abs. 2ter 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 53 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 53 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 54 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 54a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 55 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 55 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 55 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 56 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 56 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 56 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 56 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Titel 6a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 56a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. Art. 56b 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Titel T1 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. T1-1 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. T1-2 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. T1-3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. T1-4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089