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Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren

Graubünden · 920.150 · ordinance

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Bereich der Vorbeugung des integralen Risikomanagements bei Naturgefahren.

Art. 2

Definition 1 Integrales Risikomanagement bei Naturgefahren bezeichnet das systematische Vorgehen zur Erfassung, Reduzierung und Dokumentation von Risiken mittels Gefahren- und Risikogrundlagen, Schutzzielen und integraler Massnahmenplanung, um ein akzeptables Sicherheitsniveau bei Naturgefahren anzustreben.

Art. 3

Zuständigkeiten 1 Das Amt für Wald und Naturgefahren (Amt) ist die kantonale Fachstelle im Bereich der Vorbeugung des integralen Risikomanagements bei Naturgefahren. 2 Das Amt ist die zuständige Fachstelle für die Beurteilung von Meteo- und Naturgefahrenwarnungen von Bundesstellen zuhanden der zuständigen Stellen gemäss Bevölkerungsschutzgesetzgebung. 1) SR 921.0 2) SR 921.01 3) SR 721.100.1 4) BR 920.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2. Gefahrenbeurteilung

Art. 4

Gefahren- und Risikogrundlagen 1 Zu den vom Amt zu erarbeitenden Gefahren- und Risikogrundlagen zählen insbesondere: a) Ereigniskataster und -analysen; b) Schutzbautenkataster; c) Gefahrenkarten; d) Gefahrenhinweiskarten; e) Risikohinweiskarten; f) Daten für das Monitoring von Naturgefahren.

Art. 5

Erfassungsbereiche 1 Die Erfassungsbereiche werden vom Amt im Einvernehmen mit dem Amt für Raumentwicklung festgelegt und in geeigneter Form publiziert.

Art. 6

Leistungsvereinbarungen für Ereigniskataster und Schutzbautenkataster 1 Zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Ereigniskatasters und des Schutzbautenkatasters schliesst das Amt mit den verantwortlichen Infrastrukturbetreibern Leistungsvereinbarungen ab.

Art. 7

Stufen der Gefahrenbeurteilung 1 Das Amt beurteilt die potenzielle Gefährdung ausserhalb der Erfassungsbereiche mittels Gefahrenhinweiskarten und, insbesondere bei Verkehrsträgern, unter Einbezug des Ereigniskatasters. 2 Das Amt beurteilt die potenzielle Gefährdung innerhalb der Erfassungsbereiche mit Gefahrenkarten. 3 Die detaillierte Beurteilung der potenziellen Gefährdung ist Bestandteil von forstlichen Projekten. In der Funktion als Projektleitung sorgt das Amt für deren Erstellung. 4 Für übrige Vorhaben kann das Amt die potenzielle Gefährdung auf Anfrage in Form von Stellungnahmen beurteilen. 3. Risikobeurteilung

Art. 8

Risikoanalyse 1 Das Amt erstellt für die Erfassungsbereiche sowie für die nationalen und kantonalen Verkehrsträger Risikohinweiskarten. 2 Die detaillierte Risikoanalyse ist Bestandteil von forstlichen Projekten. In der Funktion als Projektleitung sorgt das Amt für deren Erstellung. 3 Für übrige Vorhaben kann das Amt die Risiken auf Anfrage in Form von Stellungnahmen analysieren.

Art. 9

Risikobewertung mit Schutzzielen 1 Das Amt bewertet die Risiken für die Erfassungsbereiche sowie die nationalen und kantonalen Verkehrsträger und eruiert den Handlungsbedarf anhand von Schutzzielmatrizen (vgl. Anhang 1 und 2). 2 Die Bewertung der Risiken mittels den schweizweit anerkannten Schutzzielen für Naturgefahren ist Bestandteil von forstlichen Projekten. In der Funktion als Projektleitung sorgt das Amt für deren Bewertung. 3 Für übrige Vorhaben kann das Amt die Risiken auf Anfrage in Form von Stellungnahmen bewerten.

Art. 10

Risikodialog 1 Das Amt leistet einen Beitrag zur Information zu Erkenntnissen über die potenziellen Risiken aus Naturgefahren. 4. Schutzmassnahmen

Art. 11

Integrale Massnahmenplanung 1 Basierend auf den Gefahren- und Risikogrundlagen eruiert das Amt für die Erfassungsbereiche sowie für die nationalen und kantonalen Verkehrsträger eine Übersicht der möglichen Kombinationen von planerischen, organisatorischen, biologischen und forstbaulichen Massnahmen. 2 In der Funktion als Projektleitung ermittelt das Amt mittels integraler Massnahmenplanung die kostenwirksamsten Massnahmen. 3 Für übrige Vorhaben kann das Amt die integrale Massnahmenplanung auf Anfrage in Form von Stellungnahmen vornehmen. 4 Schutzmassnahmen dürfen nicht zu massgeblichen Gefahren- und Risikoverlagerungen führen. 4.1. PLANERISCHE MASSNAHMEN

Art. 12

Gefahrenkommissionen 1 Jede Gefahrenkommission besteht aus drei Mitgliedern: einem Vorsitzenden, einem ständigen Mitglied und einem nicht ständigen Mitglied. Die Mitglieder sind in der Regel Mitarbeitende des Amtes, die diese Aufgabe in Ausübung ihrer Funktion wahrnehmen. 2 Das Amt sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder der Gefahrenkommission und regelt deren Organisation.

Art. 13

Plan der Gefahrenkommission 1 Die Erfassungsbereiche werden mit dem Plan der Gefahrenkommission flächendeckend beurteilt. 2 Im Plan der Gefahrenkommission wird die potentielle Gefährdung innerhalb der Erfassungsbereiche in erhebliche Gefährdung (rot) und mittlere Gefährdung (blau) unterteilt. 3 Organisatorische Massnahmen werden im Plan der Gefahrenkommission nicht berücksichtigt. 4 Bauliche und biologische Massnahmen können im Plan der Gefahrenkommission berücksichtigt werden. 5 Das Protokoll der Gefahrenkommission stellt einen integrierenden Bestandteil des Plans der Gefahrenkommission dar.

Art. 14

Anpassung des Plans der Gefahrenkommission 1 Der Plan der Gefahrenkommission ist zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen: a) bei der Revision der Grundordnung; b) bei einer Veränderung der Gefährdung; c) bei einer neuen Methodik der Gefahrenbeurteilung.

Art. 15

Einzelfallweise Gefahrenbeurteilung 1 Ausserhalb der Erfassungsbereiche nehmen die Gefahrenkommissionen auf Antrag einzelfallweise Gefahrenbeurteilungen vor. 4.2. ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN

Art. 16

Lokale Naturgefahrenberaterin oder lokaler Naturgefahrenberater 1 Der Kanton bietet den Gemeinden die Möglichkeit, eine lokale Naturgefahrenberaterin oder einen lokalen Naturgefahrenberater ausbilden zu lassen. 2 Die lokale Naturgefahrenberaterin oder der lokale Naturgefahrenberater berät die Gemeinde, den Gemeindeführungsstab und die Einsatzkräfte zum Umgang mit Naturgefahren. 3 Das Amt legt im Einvernehmen mit dem Amt für Bevölkerungsschutz und Militär den Inhalt und die Ausführung der Aus- und Weiterbildung der lokalen Naturgefahrenberaterin oder des lokalen Naturgefahrenberaters fest.

Art. 17

Notfallplanungen für Naturgefahren 1 Das Amt kann auf Antrag der Gemeinde die Projektleitung für die Erstellung und Nachführung von Notfallplanungen für Naturgefahren übernehmen. Die Projektleitung für den Gefahrenprozess Wasser übt das Amt zusammen mit der Gebäudeversicherung aus. 2 Massgebendes Kriterium für die Subventionierung von Notfallplanungen ist die Integration einer lokalen Naturgefahrenberaterin oder eines lokalen Naturgefahrenberaters im Gemeindeführungsstab. 3 Das Vorgehen und die Nachführung der Notfallplanungen für Naturgefahren für den Gefahrenprozess Wasser legt das Amt im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung und dem Tiefbauamt als Fachstelle Wasserbau fest.

Art. 18

Beratung 1 Das Amt kann Gemeinden und zuständige Dritte zum Umgang mit Naturgefahren und der Bewältigung von Naturereignissen beraten. A1 Anhang 1: Schutzzielmatrix für Siedlungen (Art. 9 Abs. 1) Art. A1-1 1 Gefahrenbeurteilung (CH-Richtlinien): 2 Schutzgüter: 3 Handlungsbedarf: 4 Bauzonen aus Nutzungsplan: 5 Erfassungsbereiche orange: 6 Erfassungsbereiche grün: 7 Unbewohnte Einzelgebäude, intensive landwirtschaftliche Nutzung, Schutzwald5): 5) Risikobewertung liegt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. A2 Anhang 2: Schutzzielmatrix für Verkehrsträger (Art. 9 Abs. 1) Art. A2-1 1 Schutzgüter: 2 Handlungsbedarf: 3 Bahnlinien (RhB): 4 Nationalstrassen: 5 Kantonale Hauptstrassen: 6 Kantonale Verbindungsstrassen (Zum Beispiel: einzige Erschliessung einer Ortschaft, eines Bahnhofs oder einer anderen wichtigen Versorgungsanlage): 7 Gemeindestrassen (mit Winterräumung)6): 8 Übrige Strassen (Privat, Wald, Landwirtschaft)7): 6) Risikobewertung liegt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden 7) Risikobewertung liegt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-073 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-073

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