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22 provisions
§ 1
1 Zu den Polizeitransporten im Sinne dieser Übereinkunft gehören alle von der Polizei angeordneten Transporte mit Einschluss der Armentransporte, welche die Abschiebung oder Heimschaffung gesunder oder kranker Personen aus einem Kanton
nach einem andern (dem Heimatkanton) oder nach dem Auslande, oder aus dem
Auslande nach dem schweizerischen Heimatkanton betreffen.
2 Die Beförderung von Personen gemäss dem Reglement betreffend den Transport
inländischer Armer auf den schweizerischen Transportanstalten bleibt vorbehalten.
§ 2
1 Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür:
a. dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit untersucht
und in bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Bekleidung transportfähig gemacht wird;
b. dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird;
c. dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beigefügt
werden.
2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transportbefehl
nach einheitlichem Formular mitzugeben.
§ 3
Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit Bezug auf die
Verteilung der Fahrkosten in drei Kategorien:
AS 25 524 und BS 3 520
1 Ermächtigung zum Beitritt zu dieser Vereinbarung gemäss Ziff. 2 des BRB vom
23. Juni 1909 (BS 1 143).
2 Der Kt. Jura ist der Übereinkunft auf den 1. Jan. 1980 beigetreten (AS 1980 166).
3 Siehe auch die Abschn. 2 Ziff. 20 und 28 (Polizeitransporte) und 4 Ziff. 40 und 46
(Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom
1. Nov. 1964.
Polizeitransporte
I. Die Kosten des Transportes werden vom empfangenden Kanton getragen:
a. wenn einem Kanton eine von ihm requirierte Person oder eine solche, deren
strafrechtliche Verfolgung ihm obliegt, zugeführt wird;
b. wenn ausgewiesene oder ausgeschaffte (gesunde oder kranke) schweizerische Angehörige vom Ausland her an der Grenze eintreffen und von dort
ihrem Heimatkanton zugeschoben werden.
II. Die Kosten der Abschub- und Heimschaffungstransporte (gesunder und kranker
Personen) aus der Schweiz nach dem Ausland trägt der Bund.
III. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton. Hierher gehören u.a. auch alle Heimschaffungen von schweizerischen (gesunden oder kranken)
Armen aus dem Aufenthalts- oder Niederlassungskanton nach dem Heimatkanton.
§ 4
1 Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen erfolgt, ohne
sofortige Taxzahlung, auf Grund von Ausweisen4 unter nachheriger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.
2 …5
3 …6
4 Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen zuständig.7
§ 5
1 Die Rechnungsstellung über sämtliche auf dem ganzen schweizerischen Bahnnetz
verwendeten Fahrgutscheine erfolgt monatlich durch die Einnahmenkontrolle der
Schweizerischen Bundesbahnen in Bern an die Kantone, und zwar werden die
Transporte der I. Kategorie (jedoch mit Ausnahme der Rückfahrt von Transportbegleitern, vgl. § 6 Abs. 2 und 3) dem empfangenden Kanton, alle übrigen Transporte dem absendenden Kanton in Rechnung gebracht. Als Rechnungsbelege dienen
die gebrauchten Gutscheine. Die Einzahlung der entsprechenden Rechnungsbeträge
soll an die Hauptkasse der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern binnen Monatsfrist nach erfolgter Zustellung der monatlichen Rechnungen stattfinden. Die Schweizerischen Bundesbahnen übernehmen die Abrechnung mit den übrigen schweizerischen Bahn- evtl. Dampfschiffunternehmungen.
2 Rechnungsstellen der Kantone sind die kantonalen Polizeidirektionen.
4 Ausdruck gemäss den Abschn. 2 (Polizeitransporte) und 4 (Bedürftige) des Tarifs 630 der
Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. Nov. 1964.
5 Gegenstandslos
6 Gegenstandslos
7 Heute sind zur Ausstellung der Ausweise, wovon der Fahrgutschein einen Teil bildet, die
gemäss Abschn. 2 Ziffer 28 (Polizeitransporte) und Abschn. 4 Ziffer 46 (Bedürftige) des
Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. Nov. 1964
ermächtigten Stellen zuständig.
Polizeitransporte. Übereinkunft
3 Für die vom Bunde zu vergütenden Transportkosten der II. Kategorie stellen die
Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement jeweilen vierteljährlich unter Beifügung der Belege Rechnung.
4 Ist ein nach dem Ausland abzuschiebender Transportand, der nicht als Arrestant
geführt wird, in der Lage, die Kosten des Transportes ganz oder teilweise zu bezahlen, so hat der absendende Kanton bei der Rechnungsstellung gegenüber dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Betrag, für welchen Zahlung erhältlich war, in Abzug zu bringen.
§ 6
1 Auslagen für allfällige Transportbegleitung gehen in der Transportkategorie I (§ 3
hiervor) zu Lasten des empfangenden Kantons, in Kategorie II zu Lasten des Bundes, in Kategorie III zu Lasten des absendenden Kantons. Eine Begleitung hat nur
dann einzutreten, wenn eine solche zufolge der Gefährlichkeit oder des Zustandes
(Jugend, Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit) der zu transportierenden Person als notwendig erscheint. Die Begleitung eines Transportes ist von Fall zu Fall bei der
Rechnungsstellung schriftlich zu begründen.8
2 Die nach den Vorschriften über die Polizeitransporte auf den schweizerischen
Eisenbahnen dem begleitenden Polizeipersonal zukommende Taxbegünstigung
findet auf das Begleitpersonal aller Polizeitransporte im Sinne von § 1 der gegenwärtigen Übereinkunft (also auch auf begleitende Wärter und Wärterinnen) Anwendung.
…9
3 Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Kategorie I dem
empfangenden Kanton, in der Kategorie II dem Bund Rechnung, welche umfasst:
1. eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die ersten 30 km
Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer, von
60 Rappen pro Kilometer zu Fuss zurückgelegter Strecken, im Minimum
4 Franken, im Maximum 24 Franken.10
Ist ein Begleiter genötigt, die transportierte Person an den Ausgangsort zurückzubringen, oder hat er eine andere Person dorthin mitzunehmen, so beträgt das Minimum der Transportgebühr 6 Franken, wenn der Rücktransport
sich aus amtlichen Gründen derart verzögert, dass der Begleiter auswärts eine Hauptmahlzeit einnehmen muss. Bedingt die Verzögerung die Einnahme
von zwei Hauptmahlzeiten, so beträgt das Minimum der Transportgebühr
8 Letzter Satz eingefügt gemäss Anlage zum BRB vom 17. Dez. 1935 über die Polizeitransporte (AS 51 813).
9 Satz aufgehoben (Abschn. 2 – Polizeitransporte – des Tarifs 630 der Schweizerischen
Transportunternehmungen vom 1. Nov. 1964).
10 Fassung gemäss einstweiliger Regelung des EJPD in Übereinstimmung mit den
kantonalen Polizeidirektionen vom 1. Aug. 1942. Entschädigungsansätze gemäss Kreisschreiben des EJPD vom 23. März 1965.
Polizeitransporte
9.75 Franken. Die Wartezeit wird von der zuständigen Behörde des Ortes,
wo die Verzögerung eintrat, bescheinigt;11
2. eine Entschädigung von 12 Franken für allfälliges Nachtquartier des Transportbegleiters;12
3.13 die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt zum halben Preis der gewöhnlichen
Billette 2. oder 1. Klasse.
Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in der
Weise anzusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an dem
der Transport stattfindet, an den Ausgangsort zurückkehren kann.
§ 7 Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall.14
1 Der Polizeitransport wird vom Ausgangspunkt direkt bis zum Bestimmungsort
angeordnet und ausgeführt. Demgemäss ist der Eisenbahnfahrgutschein am Abgangsort für die ganze Route auszustellen.
2 Als Bestimmungsort gilt:
a. bei Abschiebung von Schweizerbürgern in die Heimat der Hauptort des Bezirkes,
wo die Heimatgemeinde liegt, oder eine im Transportbefehl im Einverständnis mit dem Empfangskanton als Abgabeort bezeichnete Eisenbahnstation;
b. bei Abschiebung von Ausländern die betreffende Station;
c. für polizeilich gesuchte oder requirierte Personen der Sitz der ausschreibenden oder requirierenden Amtsstelle bzw. eventuell eine im Einzelfalle besonders vereinbarte Abgabestation.
§ 8
Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am Transportziel auf
Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde zur Rücknahme des Transportierten auf ihre Kosten verpflichtet.
§ 9
1 Bei Übergang eines Transportes auf einen andern Zug (Dampfschiff) ist die Überführung von den Polizeiorganen derjenigen Kantone vorzunehmen, in deren Gebiet
die betreffende Station liegt, ohne dass hierfür Rechnung gestellt werden kann. Zur
Erleichterung dieses Dienstes werden die Züge, welche unbegleitete Transportanden
11 Absatz eingefügt gemäss einstweiliger Regelung des EJPD in Übereinstimmung mit den
kantonalen Polizeidirektionen vom 1. Aug. 1942. Gebühren gemäss Kreisschreiben der
Eidgenössischen Polizeiabteilung vom 1. Dez. 1953.
12 Ansatz gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung vom 1. Dez. 1953.
13 Neue Fassung (Abschn. 2 – Polizeitransporte – des Tarifs 630 der schweizerischen
Transportunternehmungen vom 1. Nov. 1964).
14 Fassung gemäss Anlage zum BRB vom 17. Dez. 1935 (AS 51 813).
Polizeitransporte. Übereinkunft
führen, in der Regel auf täglich vier nach jeder Richtung beschränkt. Die Bahnen
werden jeweilen bei Einführung eines neuen Fahrplanes den kantonalen Polizeibehörden die für ihr Gebiet in Betracht fallenden Fahrkurse bezeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen für den Verkehr auf denjenigen
Linien, auf welchen Polizeitransportwagen zirkulieren.
§ 10
Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf längeren Routen
Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösseren Bahnhöfen erhalten.
Kann der Transport seinen Bestimmungsort nicht an einem Tag erreichen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Orte (in der Regel an einem Kantonshauptort
oder Amtssitz) Unterkunft, womit warme Verpflegung am Abend und am folgenden
Morgen verbunden sein solle. Auf den Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen soll bei Bedarf auch ärztliche Hilfe und Wartung zur Verfügung stehen.
§ 11
1 Über die Kosten der Zwischenverpflegung sowie allfälliger Unterkunft und ärztlicher Wartung für durchgehende Transporte der Kategorien I, II und III stellen die
betreffenden Kantone vierteljährlich dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Rechnung. Dieses prüft die eingegangenen Rechnungen, verteilt die Gesamtkosten nach der Bevölkerungszahl auf die sämtlichen an dieser Übereinkunft beteiligten Kantone und besorgt die allgemeine Abrechnung.
2 Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in Anspruch
genommene Polizeimannschaft kann keine Entschädigung berechnet werden.
§ 12
1 Bei Transporten, welche ausschliesslich innerhalb des Gebietes eines Kantons
stattfinden, darf dieser Kanton die erwachsenden Kosten für Zwischenverpflegung
und allfällige Unterkunft und ärztliche Wartung nicht in die interkantonale Verpflegungsrechnung einstellen.
2 Bei Transporten, welche aus Auftrag des Bundes ausgeführt werden, hat der transportierende Kanton die erforderliche Zwischenverpflegung, Unterkunft und ärztliche
Wartung für Rechnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements bar zu
bezahlen.
§ 13
1 Die Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen werden vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektion
bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der betreffenden Kantone.
2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines Transportierten
wird durch den Ortsstempel der betreffenden Station auf dem Transportbefehl angemerkt; für Zwischenverpflegung ist ein runder, für Unterkunft (mit zugehöriger
Verpflegung) ein viereckiger Stempel zu verwenden.
§ 14 Polizeitransporte
Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden (Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe
umfasst:
1. die Fahrkosten (vgl. § 4 Abs. 3);
2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Absatz 3 festgesetzten Gebühren;
3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung während
des Transportes (vgl. § 12 Abs. 2).
§ 15
Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in einem Tage
zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort oder am Orte der Unterkunft nicht später als abends 8 Uhr ankommen. An Sonntagen sowie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und Weihnachtstag sind Polizeitransporte zu unterlassen.
§ 16
Weibliche Personen dürfen nicht in Zellen zusammen mit Männern transportiert
werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewiesen wird, sind sie in dritter
Wagenklasse15 zu transportieren, wobei begleitende Polizeiagenten Zivilkleidung
tragen. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport von Ehegatten und von Eltern
mit ihren Kindern.
§ 17
Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzten Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend Transportierte in gutem und reinlichem
Zustande und bei kalter Witterung geheizt seien.
§ 18
Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsorte des Transportes
ein Jahr lang zur Verfügung der Rechnungskontrollstellen des Bundes und der Kantone aufbewahrt. Ein vom Formular loszutrennender Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am Bestimmungsorte an die absendende Stelle
zurück; bei begleiteten Transporten ist der Empfangsschein dem Transportbegleiter
auszuhändigen.
15 Heute: in 2. Klasse (Eisenbahn-Amtsblatt vom 2. Mai 1956, Mitteilung Nr. 244, S. 282).
§ 19 Polizeitransporte. Übereinkunft
Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle
über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.
§ 20
Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden abgeschlossen.
§ 21
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
§ 22
Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in Wirksamkeit.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 191016
16 BRB vom 25. September 1909, in der AS nicht veröffentlicht.
Polizeitransporte