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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Zürich · 811.4 · statute

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Contents: 19 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Direktion
  3. § 3 Vereinbarungen
  4. § 4 Bildungsinstitutionen
  5. § 5 Bildungsinstitutionen
  6. § 6 Massnahmen
  7. § 7 Verfahren
  8. Art. 7des § 8. 1 Die Direktion gewährt Personen Ausbildungsbeiträge gemäss
  9. § 9 Festlegung
  10. § 10 Verfahren
  11. § 11 Begrenzung
  12. § 12 Stipendiengesetzgebung
  13. § 13 von Personendaten
  14. § 14 Meldepflicht
  15. § 15 Rückerstattung
  16. § 16 Verjährung
  17. § 17 Rechtspflege
  18. § 18 Berichterstattung
  19. § 19 Geltungsdauer

19 provisions

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsfördergesetz Pflege)9. 2 Die Förderung der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson an höheren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) richtet sich nach Art. 2–5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege und der Gesundheitsgesetzgebung. Zuständige

§ 2 Direktion

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Bildungswesen zuständige Direktion. Interkantonale

§ 3 Vereinbarungen

Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen ab, um Massnahmen zu unterstützen, welche die Anzahl Ausbildungsabschlüsse im Sinne von §§ 4–7 erhöhen. B. Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse Staatliche

§ 4 Bildungsinstitutionen

Die kantonalen Bildungsinstitutionen, die den Bildungsgang Pflege HF gemäss Art. 29 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG)7 anbieten, ergreifen Massnahmen gemäss Art. 6 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege und § 6 dieses Gesetzes, um die Anzahl Ausbildungsabschlüsse zu erhöhen. 811.4 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege Nichtstaatliche

§ 5 Bildungsinstitutionen

1 Die Direktion kann nichtstaatlichen Bildungsinstitutionen mit Leistungsauftrag, die den Bildungsgang Pflege HF gemäss Art. 29 BBG anbieten, Subventionen bis zu 100% der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen für Massnahmen gemäss Ausbildungsfördergesetz Pflege und § 6 dieses Gesetzes gewähren. 2 Sie entscheidet über die Gewährung von Subventionen unabhängig von ihrer Höhe.

§ 6 Massnahmen

Zu den Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse gehören insbesondere: a. Bekanntmachung des Bildungsgangs Pflege HF, b. vorbereitende Kursangebote, c. Massnahmen, die Ausbildungsabbrüche vermindern, d. Bereitstellung von Angeboten für spezifische Zielgruppen. Gesuch und

§ 7 Verfahren

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche um Ausrichtung von Subventionen sowie die Fristen für deren Einreichung. C. Förderbeiträge Beitragsberechtigung

Art. 7des § 8. 1 Die Direktion gewährt Personen Ausbildungsbeiträge gemäss

Ausbildungsfördergesetzes Pflege (Förderbeiträge), wenn diese a. den Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudiengang in Pflege FH nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20168 absolvieren und b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger im Kanton verfügen. 2 Sie kann ein Mindestalter vorsehen, ab dem Förderbeiträge gewährt werden. 3 Ein Anspruch auf Förderbeiträge entsteht ab dem ersten Tag des auf den Ausbildungsbeginn folgenden Monats. Bei Gesuchen, die nach Beginn der Ausbildung eingereicht werden, entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag des Folgemonats, nachdem das Gesuch eingereicht worden ist. 4 Keinen Anspruch auf Förderbeiträge haben Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben. EG Ausbildungsfördergesetz Pflege 811.4

§ 9 Festlegung

1 Die Direktion legt die Höhe der Förderbeiträge und die Dauer der Anspruchsberechtigung fest. 2 Sie kann die Höhe der Förderbeiträge insbesondere von den finanziellen Verhältnissen, dem Alter oder von elterlichen Unterhaltspflichten der Gesuchstellenden abhängig machen. Gesuch und

§ 10 Verfahren

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche um Ausrichtung von Förderbeiträgen sowie die Fristen für deren Einreichung.

§ 11 Begrenzung

1 Die Direktion kann die Ausrichtung von Förderbeiträgen jährlich begrenzen, insbesondere wenn der Finanzhaushalt dies erfordert. 2 Sie legt dazu einen Zeitpunkt fest, bis zu dem Gesuche um Ausrichtung von Förderbeiträgen eingereicht werden können. Auf Gesuche, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, wird nicht eingetreten. 3 Sie sorgt dafür, dass der Zeitpunkt gemäss Abs. 2 in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht wird. Verhältnis zur

§ 12 Stipendiengesetzgebung

Förderbeiträge stellen keine anrechenbaren Einnahmen gemäss § 17 g Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 20026 dar. Bearbeitung

§ 13 von Personendaten

1 Die Direktion bearbeitet Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten der nichtstaatlichen Bildungsinstitutionen und der auszubildenden Personen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet und erforderlich ist. 2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere: a. Informationen über Massnahmen gemäss § 6 einschliesslich deren Kosten und Wirkungen, b. Daten über die auszubildenden Personen wie: 1. der Wohnsitz, 2. die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger, 3. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, 4. das Bestehen elterlicher Unterhaltspflichten, 5. die Zulassung zu einem Bildungsgang Pflege HF oder FH, 6. die Höhe von Praktikums- oder Ausbildungslöhnen. 3 Die Verwaltungsbehörden des Kantons, die Gemeinden und die Bildungsinstitutionen gemäss § 5 stellen der Direktion die erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung. 811.4 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege

§ 14 Meldepflicht

Die gesuchstellende Person meldet jede Änderung der Verhältnisse unverzüglich der Direktion und reicht die massgeblichen Belege ein, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 15 Rückerstattung

1 Unrechtmässig bezogene oder zweckwidrig verwendete Förderbeiträge sind zurückzuerstatten. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.

§ 16 Verjährung

1 Der Rückforderungsanspruch verjährt fünf Jahre, nachdem die Direktion davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der Auszahlung der Förderbeiträge. 2 Die Vollstreckung von Rückforderungen verjährt 15 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.

§ 17 Rechtspflege

1 Gegen Entscheide über Förderbeiträge und Rückforderungen kann Einsprache gemäss § 10 b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19595 erhoben werden. 2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. D. Schlussbestimmungen

§ 18 Berichterstattung

1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle zwei Jahre, erstmals per 31. Dezember 2026, Bericht über die Zielerreichung der Massnahmen. 2 Mit dem Bericht orientiert er den Kantonsrat über vorgesehene Anpassungen. 3 Der Kantonsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. EG Ausbildungsfördergesetz Pflege 811.4

§ 19 Geltungsdauer

Dieses Gesetz gilt ab Inkrafttreten während derselben Dauer wie das Ausbildungsfördergesetz Pflege. 1 OS 80, 39. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2024. 3 ABl 2024-02-23. 4 ABl 2024-07-05. 5 LS 175.2. 6 LS 410.1. 7 SR 412.10. 8 SR 811.21. 9 SR 811.22.

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