Open at the publisher →
In force since 2024-07-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 bfde48179933c1cb0a27363e3b88b52bea894a6c38f1d13acd531472f81a0a33
19 provisions
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der
Pflege (Ausbildungsfördergesetz Pflege)9.
2 Die Förderung der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson
an höheren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) richtet
sich nach Art. 2–5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege und der Gesundheitsgesetzgebung.
Zuständige
§ 2 Direktion
Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Bildungswesen zuständige Direktion.
Interkantonale
§ 3 Vereinbarungen
Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen ab, um Massnahmen zu unterstützen, welche die Anzahl
Ausbildungsabschlüsse im Sinne von §§ 4–7 erhöhen.
B. Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse
Staatliche
§ 4 Bildungsinstitutionen
Die kantonalen Bildungsinstitutionen, die den Bildungsgang
Pflege HF gemäss Art. 29 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember
2002 (BBG)7 anbieten, ergreifen Massnahmen gemäss Art. 6 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege und § 6 dieses Gesetzes, um die Anzahl
Ausbildungsabschlüsse zu erhöhen.
811.4 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege
Nichtstaatliche
§ 5 Bildungsinstitutionen
1 Die Direktion kann nichtstaatlichen Bildungsinstitutionen
mit Leistungsauftrag, die den Bildungsgang Pflege HF gemäss Art. 29
BBG anbieten, Subventionen bis zu 100% der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen für Massnahmen gemäss Ausbildungsfördergesetz
Pflege und § 6 dieses Gesetzes gewähren.
2 Sie entscheidet über die Gewährung von Subventionen unabhängig
von ihrer Höhe.
§ 6 Massnahmen
Zu den Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse gehören insbesondere:
a. Bekanntmachung des Bildungsgangs Pflege HF,
b. vorbereitende Kursangebote,
c. Massnahmen, die Ausbildungsabbrüche vermindern,
d. Bereitstellung von Angeboten für spezifische Zielgruppen.
Gesuch und
§ 7 Verfahren
Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und
Inhalt der Gesuche um Ausrichtung von Subventionen sowie die Fristen
für deren Einreichung.
C. Förderbeiträge
Beitragsberechtigung
Art. 7des § 8. 1 Die Direktion gewährt Personen Ausbildungsbeiträge gemäss
Ausbildungsfördergesetzes Pflege (Förderbeiträge), wenn
diese
a. den Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudiengang in
Pflege FH nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20168 absolvieren und
b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder über eine
Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin
oder Grenzgänger im Kanton verfügen.
2 Sie kann ein Mindestalter vorsehen, ab dem Förderbeiträge gewährt
werden.
3 Ein Anspruch auf Förderbeiträge entsteht ab dem ersten Tag des
auf den Ausbildungsbeginn folgenden Monats. Bei Gesuchen, die nach
Beginn der Ausbildung eingereicht werden, entsteht der Anspruch ab
dem ersten Tag des Folgemonats, nachdem das Gesuch eingereicht
worden ist.
4 Keinen Anspruch auf Förderbeiträge haben Personen, die bereits
den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte
ausländische Ausbildung abgeschlossen haben.
EG Ausbildungsfördergesetz Pflege 811.4
§ 9 Festlegung
1 Die Direktion legt die Höhe der Förderbeiträge und die
Dauer der Anspruchsberechtigung fest.
2 Sie kann die Höhe der Förderbeiträge insbesondere von den finanziellen Verhältnissen, dem Alter oder von elterlichen Unterhaltspflichten der Gesuchstellenden abhängig machen.
Gesuch und
§ 10 Verfahren
Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und
Inhalt der Gesuche um Ausrichtung von Förderbeiträgen sowie die
Fristen für deren Einreichung.
§ 11 Begrenzung
1 Die Direktion kann die Ausrichtung von Förderbeiträgen
jährlich begrenzen, insbesondere wenn der Finanzhaushalt dies erfordert.
2 Sie legt dazu einen Zeitpunkt fest, bis zu dem Gesuche um Ausrichtung von Förderbeiträgen eingereicht werden können. Auf Gesuche,
die nach diesem Zeitpunkt eingehen, wird nicht eingetreten.
3 Sie sorgt dafür, dass der Zeitpunkt gemäss Abs. 2 in geeigneter
Weise öffentlich bekannt gemacht wird.
Verhältnis zur
§ 12 Stipendiengesetzgebung
Förderbeiträge stellen keine anrechenbaren Einnahmen gemäss § 17 g Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 20026 dar.
Bearbeitung
§ 13 von Personendaten
1 Die Direktion bearbeitet Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten der nichtstaatlichen Bildungsinstitutionen und der auszubildenden Personen, soweit dies für die Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet und erforderlich ist.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere:
a. Informationen über Massnahmen gemäss § 6 einschliesslich deren
Kosten und Wirkungen,
b. Daten über die auszubildenden Personen wie:
1. der Wohnsitz,
2. die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger,
3. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse,
4. das Bestehen elterlicher Unterhaltspflichten,
5. die Zulassung zu einem Bildungsgang Pflege HF oder FH,
6. die Höhe von Praktikums- oder Ausbildungslöhnen.
3 Die Verwaltungsbehörden des Kantons, die Gemeinden und die
Bildungsinstitutionen gemäss § 5 stellen der Direktion die erforderlichen
Daten kostenlos zur Verfügung.
811.4 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege
§ 14 Meldepflicht
Die gesuchstellende Person meldet jede Änderung der Verhältnisse unverzüglich der Direktion und reicht die massgeblichen Belege ein, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
erforderlich ist.
§ 15 Rückerstattung
1 Unrechtmässig bezogene oder zweckwidrig verwendete
Förderbeiträge sind zurückzuerstatten.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.
§ 16 Verjährung
1 Der Rückforderungsanspruch verjährt fünf Jahre, nachdem
die Direktion davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre
nach der Auszahlung der Förderbeiträge.
2 Die Vollstreckung von Rückforderungen verjährt 15 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens 20 Jahre
nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.
§ 17 Rechtspflege
1 Gegen Entscheide über Förderbeiträge und Rückforderungen kann Einsprache gemäss § 10 b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 19595 erhoben werden.
2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
D. Schlussbestimmungen
§ 18 Berichterstattung
1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle zwei Jahre,
erstmals per 31. Dezember 2026, Bericht über die Zielerreichung der
Massnahmen.
2 Mit dem Bericht orientiert er den Kantonsrat über vorgesehene
Anpassungen.
3 Der Kantonsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis.
EG Ausbildungsfördergesetz Pflege 811.4
§ 19 Geltungsdauer
Dieses Gesetz gilt ab Inkrafttreten während derselben Dauer
wie das Ausbildungsfördergesetz Pflege.
1 OS 80, 39.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2024.
3 ABl 2024-02-23.
4 ABl 2024-07-05.
5 LS 175.2.
6 LS 410.1.
7 SR 412.10.
8 SR 811.21.
9 SR 811.22.