Art. 1
In Anhang X des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3a (Durchführungsbeschluss 2014/89/EU der Kommission) Folgendes eingefügt: "4. 32018 R 0302: Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Massnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1), berichtigt in ABl. L 66 vom 8.3.2018, S. 1 Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Art. 1 Abs. 6 gilt nicht für die EFTA-Staaten. b) In Art. 2 Nummer 17 wird die Angabe ‚Art. 57 AEUV‘ durch die Angabe ‚Art. 37 des EWR-Abkommens‘ ersetzt. c) In Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 5 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt. d) In Art. 4 Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG‘ durch die Angabe ‚nach besonderen nationalen Vorschriften für kleine Unternehmen‘ ersetzt. e) In Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 wird die Bezugnahme auf ‚Art. 101 AEUV‘ durch die Bezugnahme auf ‚Art. 53 des EWR-Abkommens‘ ersetzt. f) Art. 11 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Die Angabe ‚2. März 2018‘ wird durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 311/2019 vom 13. Dezember 2019‘ ersetzt. ii) Die Angabe ‚23. März 2020‘ wird durch die Angabe ‚Tag zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 311/2019 vom 13. Dezember 2019‘ ersetzt."