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4 provisions
Art. 1
Entschädigung im Allgemeinen
1 Der Kanton vergütet dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 31 ff. der Gebührenordnung für die Rechtspflege2) das Honorar und die notwendigen Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer.
2 Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
3 Der Honoraransatz beträgt in der Regel Fr. 180.– pro Stunde. Bei besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung der Sache für die
Partei oder bei besonderer Schwierigkeit der Sache kann der Stundenansatz angemessen erhöht werden.
4 Der unentgeltliche Rechtsbeistand oder die amtliche Verteidigung hat
der zuständigen Behörde gemäss Art. 26 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation3) eine detaillierte Aufstellung der Aufwendungen und des entsprechenden Zeitaufwands einzureichen.
5 Die zuständige Behörde beauftragt die kantonale Finanzverwaltung mit
der Auszahlung der Entschädigung.
1) GDB 134.15
2) GDB 134.15
3) GDB 134.1
OGS 2010, 98
134.151
Art. 2
Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung in Zivilverfahren und in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand reicht der zuständigen Behörde seine
Kostennote an der letzten mündlichen Verhandlung oder umgehend nach
Eröffnung des das Verfahren abschliessenden Entscheids ein.
2 Für die Entschädigung durch den Kanton im Sinne von Art. 122 Abs. 2
der Schweizerischen Zivilprozessordnung4) gilt Art. 1 dieses Reglements
sinngemäss.
Art. 3
Entschädigung in Strafverfahren
a. für die amtliche Verteidigung der Angeschuldigten
1 Die amtliche Verteidigung reicht der zuständigen Behörde ihre Kostennote am Ende der Hauptverhandlung oder umgehend nach Eröffnung des
das Verfahren abschliessenden Entscheids ein.
2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung soweit möglich im Entscheid, der das Verfahren
abschliesst, oder nachträglich in einem separaten Entscheid. Sie weist
auf das Rechtsmittel gegen den Entschädigungsentscheid hin.
3 Auf Begehren legt die Behörde, die den Entschädigungsentscheid getroffen hat, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem
vollen Honorar fest, welche gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung5) zu erstatten ist. Als Stundenansatz des vollen Honorars gelten je nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache
Fr. 200.– bis Fr. 250.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Art. 4 b. für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft
1 Für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gilt Art. 3 dieses
Reglements sinngemäss.
Art. 5
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
4) SR 272
5) SR 312.0
134.151
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 98
134.151
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 98