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Vertrag betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbureaus (Metervertrag)

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Contents: 36 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 1
  16. Art. 2
  17. Art. 3
  18. Art. 4
  19. Art. 5
  20. Art. 6
  21. Art. 7
  22. Art. 8
  23. Art. 9
  24. Art. 10
  25. Art. 11
  26. Art. 12
  27. Art. 13
  28. Art. 14
  29. Art. 15
  30. Art. 16
  31. Art. 17
  32. Art. 18
  33. Art. 19
  34. Art. 20
  35. Art. 21
  36. Art. 22

36 provisions

Art. 1

Die hohen vertragschliessenden Staaten kommen überein, unter dem Namen «Internationales Mass- und Gewichtsbureau» ein wissenschaftliches und permanentes Institut mit dem Sitze in Paris auf gemeinschaftliche Kosten zu gründen und zu unterhalten.

Art. 2

Die französische Regierung wird die nötigen Massregeln treffen, um die Erwerbung und vorkommendenfalls Erbauung eines speziell zu diesem Zwecke bestimmten Gebäudes gemäss den im Reglement zu gegenwärtigem Vertrage enthaltenen Bedingungen möglichst zu fördern.

Art. 3

Das internationale Bureau untersteht der ausschliesslichen Direktion und Aufsicht eines «Internationalen Mass- und Gewichts-Komitees», welches seinerseits unter die Autorität einer aus den Abgeordneten der vertragschliessenden Regierungen gebildeten Generalkonferenz für Masse und Gewichte gestellt ist.

Art. 4

Der Vorsitz in der Generalkonferenz für Masse und Gewichte ist dem jeweiligen Präsidenten der Pariser Akademie der Wissenschaften übertragen.

Art. 5

Die Organisation des Bureaus sowie die Zusammensetzung und die Befugnisse des internationalen Komitees und der Generalkonferenz werden durch das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Reglement bestimmt.

Art. 6

Das Internationale Mass- und Gewichtsbureau ist mit folgenden Aufgaben betraut: 1. sämtliche Vergleichungen und Verifikationen der neuen Prototype des Meters und des Kilogramms vorzunehmen; 2. die internationalen Prototype aufzubewahren; 3. periodische Vergleichungen zwischen den den einzelnen Staaten ausgelieferten Urmetern und Kilogrammen und den internationalen Prototypen und ihren Kontrollmassstäben und Gewichten sowie auch periodische Vergleichungen der denselben beigegebenen Musterthermometer anzustellen; 4. die neuen Prototype mit den nichtmetrischen, in den verschiedenen Ländern und in den Wissenschaften gebräuchlichen Mass- und Gewichtseinheiten zu vergleichen; 5. die geodätischen Massstäbe und Messstangen zu bestimmen und zu vergleichen; 6. alle Präzisionsmasse und Gewichte zu vergleichen, welche, sei es von Regierungen, sei es von wissenschaftlichen Gesellschaften oder auch von Gelehrten und Mechanikern, dem internationalen Bureau zur Bestimmung eingesandt werden.

Art. 7

Nach Zusammenfassung der Arbeiten betreffend die elektrischen Massgrössen durch das Komitee und nach einstimmiger Zustimmung durch die Generalkonferenz wird das Bureau mit der Herstellung und der Aufbewahrung der Haupt- und Nebennormalen der elektrischen Einheiten sowie mit der Vergleichung der nationalen sowie von andern Präzisionsnormalen mit diesen Hauptnormalen beauftragt. Das Bureau wird ferner beauftragt, die Ermittlung der physikalischen Konstanten vorzunehmen, deren genauere Kenntnisse dazu beitragen kann, die Präzision zu erhöhen und die Einheitlichkeit auf dem Gebiet, dem die oben erwähnten Einheiten angehören, besser zu gewährleisten (Art. 6 und erster Absatz des Art. 7). Endlich hat es die Aufgabe, die analogen Arbeiten anderer Institute nach einheitlichen Gesichtspunkten zu verwerten. Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 1). Der Abänderungsvertrag wurde am 13. Okt. 1922 von der Bundesversammlung genehmigt. Die Ratifikationsurkunde hierzu wurde von der Schweiz am 5. Febr. 1923 hinterlegt. Am gleichen Tage ist der Vertrag für die Schweiz in Kraft getreten (AS 1923 84).

Art. 8

Die Prototype und die internationalen Normalen sowie die Nebennormalen bleiben auf dem Bureau aufbewahrt; der Zutritt zum Aufbewahrungsort ist nur dem internationalen Komitee gestattet. Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 1). Der Abänderungsvertrag wurde am 13. Okt. 1922 von der Bundesversammlung genehmigt. Die Ratifikationsurkunde hierzu wurde von der Schweiz am 5. Febr. 1923 hinterlegt. Am gleichen Tage ist der Vertrag für die Schweiz in Kraft getreten (AS 1923 84).

Art. 9

Sämtliche Herstellungs- und Einrichtungskosten des Internationalen Mass- und Gewichtsbureaus sowie auch die jährlichen Unterhaltungskosten des Bureaus und des internationalen Komitees werden durch Beiträge der vertragschliessenden Staaten aufgebracht, welche nach deren gegenwärtiger Bevölkerungszahl bemessen werden.

Art. 10

Die Beträge, welche den Kostenanteil jedes einzelnen vertragschliessenden Staates ausmachen, werden zu Anfang jeden Jahres durch Vermittlung des französischen Ministeriums des Äussern an die «Caisse des dépôts et consignations» in Paris eingezahlt und von dort je nach Bedürfnis durch Anweisungen von dem Direktor des Bureaus bezogen.

Art. 11

Diejenigen Regierungen, welche von dem sämtlichen Staaten zustehenden Rechte, dem gegenwärtigen Vertrage beizutreten, später Gebrauch machen wollen, sind gehalten, einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von dem internationalen Komitee auf Grundlage des Artikels 9 festgestellt wird und welcher zur Vermehrung und Verbesserung der wissenschaftlichen Hilfsmittel des Bureaus verwendet werden soll.

Art. 12

Die hohen vertragschliessenden Staaten behalten sich vor, an dem gegenwärtigen Vertrage nach gemeinschaftlichem Übereinkommen alle diejenigen Abänderungen vorzunehmen, die sich durch die Erfahrung als zweckmässig erweisen sollten.

Art. 13

Nach Verlauf von 12 Jahren kann der gegenwärtige Vertrag von dem einen oder andern der hohen vertragschliessenden Staaten gekündigt werden. Die Regierung, welche von diesem Kündigungsrechte für sich Gebrauch zu machen gedenkt, ist gehalten, ihre Absicht ein Jahr vorher zu erklären, und es verzichtet dieselbe dadurch auf alle Eigentumsrechte an den internationalen Prototypen und an dem Bureau.

Art. 14

Der gegenwärtige Vertrag wird nach den in jedem Staate bestehenden konstitutionellen Gesetzen ratifiziert werden, und es sollen die Ratifikationen in der Zeit von sechs Monaten, oder wo möglich früher, zu Paris ausgewechselt werden. Der Vertrag tritt mit dem ersten Januar 1876 in Kraft.

Art. 1

Das Internationale Mass- und Gewichtsbureau wird in einem besondern Gebäude untergebracht, welches alle nötigen Garantien der Ruhe und Festigkeit bietet. Ausser dem zur Aufbewahrung der Prototype geeigneten Lokale wird dieses Gebäude Beobachtungssäle zur Aufstellung der Komparatoren und Waagen, ein Laboratorium, eine Bibliothek, einen Archivsaal, Arbeitszimmer für die Beamten und Wohnungen für das Wacht- und Dienstpersonal enthalten.

Art. 2

Das internationale Komitee ist mit der Erwerbung und Einrichtung dieses Gebäudes sowie mit der Organisation der Arbeiten, wozu dasselbe bestimmt ist, betraut. Sollte das Komitee kein geeignetes Gebäude erwerben können, so wird ein solches unter seiner Leitung und nach seinem Plänen gebaut werden.

Art. 3

Die französische Regierung wird auf Verlangen des internationalen Komitees die nötigen Massregeln treffen, um dem internationalen Bureau den Charakter einer gemeinnützigen Anstalt verleihen zu lassen.

Art. 4

Das internationale Komitee wird für Herstellung der nötigen Instrumente Sorge tragen, als da sind: Komparatoren zur Vergleichung von End- und Strichmassen, Instrumente zur Bestimmung der absoluten Ausdehnung, Waagen für Wägungen in der Luft und im leeren Raum, Komparatoren zur Vergleichung der geodätischen Messstangen usw.

Art. 5

Die Kosten für die Erwerbung oder die Herstellung des Gebäudes und die Ausgaben für den Ankauf und die Aufstellung der Instrumente und Apparate dürfen zusammen die Summe von 400 000 Franken nicht übersteigen.

Art. 6

Die jährlichen Einkünfte des internationalen Bureaus setzen sich aus einem festen und einem zusätzlichen Teil zusammen. Der feste Teil ist grundsätzlich auf Fr. 250 000 festgesetzt, kann aber bei einstimmigem Beschluss des Komitees auf Fr. 300 000 erhöht werden. Er geht zu Lasten aller Staaten und selbständigen Kolonien, welche dem Metervertrag vor der sechsten Generalkonferenz beigetreten sind. Der zusätzliche Teil wird aus den Beiträgen der Staaten und der selbständigen Kolonien, welche dem Metervertrag nach der genannten Generalkonferenz beigetreten sind, gebildet. Das Komitee ist gehalten, den jährlichen Voranschlag, auf Grundlage des Vorschlages des Direktors, aufzustellen, ohne aber die in den oben erwähnten beiden Absätzen angegebenen Summen zu überschreiten. Dieser Voranschlag wird jedes Jahr in einem speziellen finanziellen Bericht zur Kenntnis der hohen vertragschliessenden Staaten gebracht. Für den Fall, dass das Komitee es als nötig erachtet, die festen jährlichen Einkünfte von Fr. 300 000 zu erhöhen oder die Berechnung der durch Artikel 20 des vorliegenden Reglements festgesetzten Beiträge zu ändern, müsste es die Regierungen benachrichtigen, damit dieselben innerhalb der nötigen Frist ihren Delegierten an der nächsten Generalkonferenz die nötigen Vollmachten erteilen können. Der Entscheid wird nur bei Einstimmigkeit der vertragschliessenden Staaten Rechtsgültigkeit besitzen. Wenn ein Staat während dreier Jahre seinen Beitrag nicht entrichtet hat, so ist der letztere unter die andern Staaten im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge zu verteilen. Die von den Staaten auf diese Weise geleisteten zusätzlichen Beträge werden als ein dem rückständigen Staate gemachter Vorschuss betrachtet und werden ihnen zurückvergütet, wenn der betreffende Staat seine rückständigen Beiträge entrichtet hat. Die Vorteile und Vorrechte, die durch den Beitritt zum Metervertrag erworben werden, gelten als aufgehoben für die Staaten, welche während dreier Jahre ihre Beiträge nicht entrichtet haben. Nach weitern drei Jahren wird der im Rückstand befindliche Staat vom Vertrage ausgeschlossen und die Berechnung der Beiträge gemäss den Bestimmungen des Artikels 20 des vorliegenden Reglements neu vorgenommen. Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.

Art. 7

Die im Artikel 3 des Vertrages erwähnte Generalkonferenz wird infolge der Einberufung von seiten des internationalen Komitees wenigstens einmal alle sechs Jahre in Paris zusammentreten. Sie hat zur Aufgabe, die für Verbreitung und Vervollkommnung des metrischen Systems dienlichen Massnahmen zu diskutieren und anzuregen sowie die während der Zwischenzeit ihrer Sitzungsperioden etwa beschlossenen neuen Fundamentalbestimmungen mit Bezug auf Mass und Gewicht gutzuheissen. Sie nimmt den Bericht des internationalen Komitees über die ausgeführten Arbeiten entgegen und erneuert im Wege geheimer Abstimmung das Internationale Komitee zur Hälfte. Die Abstimmung im Schosse der Generalkonferenz geschieht nach Staaten; jeder Staat hat eine Stimme. Die Mitglieder des internationalen Komitees sind berechtigt, an den Sitzungen der Generalkonferenz teilzunehmen; sie können zugleich Abgeordnete ihrer Regierungen sein.

Art. 8

Das in Artikel 3 des Vertrages erwähnte internationale Komitee wird aus 18 Mitgliedern, die alle verschiedenen Staaten angehören, gebildet. Bei den Erneuerungswahlen des internationalen Komitees, die zur Hälfte vorgenommen werden, treten in erster Linie diejenigen Mitglieder aus, welche bei entstandenen Vakanzen in der Zeit zwischen zwei Sitzungen der Konferenz provisorisch gewählt worden sind; die übrigen werden durch das Los bestimmt. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.

Art. 9

Das internationale Komitee konstituiert sich selbst, indem es in geheimer Wahl seinen Präsidenten und Sekretär bestimmt. Diese Wahlen werden den hohen vertragschliessenden Staaten bekanntgegeben. Der Präsident und der Sekretär des Komitees und der Direktor des Bureaus müssen verschiedenen Staaten angehören. Sobald das Komitee gewählt ist, können Wieder- oder Neuwahlen erst drei Monate nach Kenntnisgabe der Vakanz an die Mitglieder stattfinden. Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.

Art. 10

Das internationale Komitee leitet alle metrologischen Arbeiten, die die hohen vertragschliessenden Parteien gemeinsam auszuführen beschlossen haben. Es ist ferner beauftragt, die Aufbewahrung der Prototype und internationalen Normalmasse zu überwachen. Endlich kann es die Mitarbeit von Spezialisten in Fragen der Metrologie anordnen und die Ergebnisse ihrer Arbeiten verwerten. Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.

Art. 11

Das Komitee tritt wenigstens alle zwei Jahre zusammen. Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.

Art. 12

Bei Abstimmungen im Komitee gilt die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Beschlüsse sind nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der gewählten Mitglieder gültig. Unter Vorbehalt dieser Bedingung ist eine Vertretung der abwesenden Mitglieder durch die anwesenden bei der Abstimmung zulässig; die letztern haben sich über ihre Vollmachten auszuweisen. Das gleiche gilt auch für die Wahlen bei geheimer Abstimmung. Der Direktor hat das Stimmrecht im Schosse des Komitees. Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.

Art. 13

In der Zwischenzeit von einer Sitzungsperiode zur andern hat das Komitee das Recht, durch Korrespondenz zu beraten und zu beschliessen. Damit in diesem Falle ein Beschluss Gültigkeit habe, müssen sämtliche Mitglieder des Komitees aufgefordert worden sein, ihre Stimmen abzugeben.

Art. 14

Das Internationale Mass- und Gewichts-Komitee füllt provisorisch die in seiner Mitte etwa eintretenden Vakanzen aus; die betreffenden Wahlen geschehen durch Korrespondenz, indem sämtliche Mitglieder aufgefordert werden, daran teilzunehmen.

Art. 15

Das internationale Komitee wird ein detailliertes Reglement über die Organisation und die Arbeiten des Bureaus ausarbeiten; es wird die Gebühren für die in den Artikeln 6 und 7 des Vertrages vorgesehenen ausserordentlichen Arbeiten festsetzen. Diese Gebühren sind zur Ergänzung der wissenschaftlichen Ausrüstungen zu verwenden. Ein Teil der vom Bureau erhobenen Gebühren kann zugunsten der Pensionskasse vorweggenommen werden. Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.

Art. 16

Sämtliche Mitteilungen des internationalen Komitees an die Regierungen der hohen vertragschliessenden Staaten geschehen durch die Vermittlung ihrer diplomatischen Vertreter in Paris. Für alle Geschäfte, deren Erledigung einer französischen Verwaltung zusteht, wird sich das Komitee an das französische Ministerium des Äussern wenden.

Art. 17

Ein vom Komitee aufgestelltes Reglement wird den maximalen Bestand für jede Kategorie des Personals des Bureaus bestimmen. Der Direktor und seine Adjunkte werden in geheimer Wahl durch das internationale Komitee gewählt. Ihre Wahl wird den vertragschliessenden Staaten zur Kenntnis gebracht. Der Direktor ernennt die andern Mitglieder des Personals nach Massgabe des im ersten Absatz erwähnten Reglementes. Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.

Art. 18

Der Direktor des Bureaus hat zum Aufbewahrungsort der internationalen Prototype nur nach Beschluss des Komitees sowie in Gegenwart von wenigstens einem seiner Mitglieder Zutritt. Die Eröffnung des Aufbewahrungsortes der Prototype darf nur möglich sein unter Verwendung dreier Schlüssel, von denen einer im Besitze des Direktors der Archive von Frankreich, der zweite im Besitze des Präsidenten des Komitees und der dritte in Händen des Direktors des Bureaus sich befindet. Zu den gewöhnlichen Vergleichungsarbeiten des Bureaus sollen allein die Normalmasse der Kategorie der nationalen Prototype dienen. Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.

Art. 19

Der Direktor des Bureaus unterbreitet dem Komitee jährlich: 1. einen Finanzbericht über die Rechnungen des abgelaufenen Jahres; nach geschehener Prüfung wird ihm dafür Decharge erteilt; 2. einen Bericht über den Bestand des Materials; 3. einen allgemeinen Bericht über die im Verlaufe des letzten Jahres ausgeführten Arbeiten. Das internationale Komitee seinerseits wird sämtliche Regierungen der hohen vertragschliessenden Staaten einen jährlichen Bericht über die Gesamtheit der von ihm und dem Bureau ausgeführten wissenschaftlichen, technischen und administrativen Arbeiten mitteilen. Der Präsident des Komitees wird der Generalkonferenz über die seit ihrer letzten Sitzungsperiode ausgeführten Arbeiten Bericht erstatten. Die Berichte und Publikationen des Komitees und des Bureaus werden in französischer Sprache verfasst. Dieselben werden gedruckt und den Regierungen der hohen vertragschliessenden Staaten mitgeteilt.

Art. 20

Der Verteilungsplan der Beiträge, von dem in Artikel 9 des Vertrages die Rede ist, ist für den festen Teil bestimmt, auf der Basis der Einkünfte, wie sie in Artikel 6 des vorliegenden Reglementes angegeben sind und auf derjenigen der Bevölkerungszahl festgesetzt; der normale Beitrag eines jeden Staates darf nicht kleiner sein als 5 auf 1000, nicht höher als 15 auf 100 der totalen Einnahmen, welches auch die Bevölkerungszahl sei. Um diese Abstufung aufzustellen, wird zuerst festgestellt, welche Staaten die Bedingungen für dieses Minimum und dieses Maximum erfüllen; sodann wird der Rest der Beitragssumme zwischen die andern Staaten im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl verteilt. Die Anteile der auf diese Weise berechneten Beiträgen gelten für die Zeitperiode zwischen zwei sich folgenden Generalkonferenzen; sie dürfen in der Zwischenzeit nur in den nachfolgenden Fällen abgeändert werden; a) wenn ein Staat, der dem Metervertrag beigetreten ist, drei aufeinanderfolgende Jahre seine Beiträge nicht entrichtet hat; b) wenn im Gegenteil ein Staat, der früher mehr als drei Jahre im Rückstande war, seine rückständigen Beiträge bezahlt hat, so werden die von ihnen geleisteten Vorschüsse zurückvergütet. Der Zusatzbeitrag wird auf der gleichen Basis der Bevölkerungszahl berechnet und ist gleich demjenigen, den die Staaten, die früher dem Metervertrag beigetreten sind, unter den gleichen Verhältnissen bezahlen. Wenn ein Staat, der dem Metervertrag beigetreten ist, erklärt, dass er eine oder mehrere unselbständige Kolonien einbeziehen will, so wird zur Berechnung der Beiträge die Bevölkerungszahl der genannten Kolonien zu derjenigen des Staates gerechnet. Wenn eine als autonom anerkannte Kolonie dem Metervertrag beizutreten wünscht, so wird sie mit Bezug auf ihren Beitritt zu diesem Vertrag, je nach Entscheid des Mutterstaates, als zugehörig zu letzterem oder als vertragschliessender Staat betrachtet. Die Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 2). Siehe Anm. auf S. 3 hiervor.

Art. 21

Die Kosten für die Herstellung der internationalen Prototype sowie der denselben beigegebenen Kontroll-Masse und Gewicht, werden von den hohen vertragschliessenden Staaten nach der im vorigen Artikel aufgestellten Skala getragen. Die Kosten für Vergleichung und Verifikation von Massen und Gewichten, für Staaten, welche am gegenwärtigen Vertrage nicht teilnehmen, werden von dem Komitee gemäss den nach Artikel 15 des Reglements festgesetzten Taxen berechnet werden.

Art. 22

Gegenwärtiges Reglement hat gleichen Wert und gleiche Gültigkeit wie der Vertrag, dem dasselbe beigefügt ist. (Es folgen die Unterschriften)

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