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Verordnung über die Informatikmittelschule

Graubünden · 425.150 · ordinance

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 des Bundes. *
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 sich nach der kantonalen Berufsmaturitätsverordnung3). *
  11. Art. 11 Berufsmaturität sein. Die Schulleitung regelt die Einzelheiten. *
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 entscheidet über Ausnahmen. *
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Fähigkeitszeugnis
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Wiederholung des Unterrichtsjahres ausgesetzt. *
  22. Art. 22

22 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt für die nach bundesrechtlichen Bestimmungen geführten Informatikmittelschulen mit Berufsmaturität die Semesterpromotion und die Bedingungen für die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatikerin/ Informatiker sowie der Berufsmaturität. 2 Reglemente privater Mittelschulen, welche von Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, bedürfen der Genehmigung durch die Regierung. 3 Soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelangen die Bestimmungen der Verordnung über das Gymnasium2) sowie die Bestimmungen des Bundes zur beruflichen Grundbildung sinngemäss zur Anwendung.

Art. 2

Ausbildungsdauer 1 Die Ausbildung dauert bis zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatikerin/Informatiker mit Berufsmaturität vier Jahre. Sie gliedert sich in der Regel in eine dreijährige schulische Vollzeitausbildung und in ein anschliessend zu absolvierendes einjähriges betriebliches Langzeitpraktikum.

Art. 3

Lehrpläne 1 Der Unterricht wird gemäss den nach bundesrechtlichen Vorgaben aufgebauten und von der Regierung genehmigten Lehrplänen erteilt. 1) BR 110.100 2) BR 425.050 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2. Promotion

Art. 4

Promotionsfächer 1 Die Promotionsfächer sind: a) * die Fächer des Grundlagenbereichs: erste Landessprache (Deutsch, rumantsch/Deutsch, italiano); zweite Landessprache (tedesco, Französisch, Italienisch); Englisch; Mathematik; b) die Fächer des Schwerpunktbereichs gemäss Anhang 1; c) die Fächer des Ergänzungsbereichs gemäss Anhang 1; d) * Informatikkompetenzen: auf eine ganze oder halbe Note gerundetes Mittel der Noten für die Module des Unterrichtsbereichs Informatikkompetenzen mit der Gewichtung von 80 Prozent und der Noten der überbetrieblichen Kurse mit der Gewichtung von 20 Prozent; liegen in einem Semester keine Noten aus überbetrieblichen Kursen vor, entspricht die Promotionsnote dem auf eine ganze oder halbe Note gerundeten Mittel der Noten der Module des Unterrichtsbereichs Informatikkompetenzen; e) * Sport sowie das Fach Mathematik für Informatik. 2 Die in den Promotionsfächern erzielten Noten werden in denjenigen Semestern berücksichtigt, in denen diese unterrichtet werden. *

Art. 5

Semesterpromotion 1 Die Promotion in das nächste Semester erfolgt, wenn gleichzeitig: a) in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern des Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera a bis Litera c: 1. der Durchschnitt aller Promotionsnoten mindestens 4,0 beträgt; 2. die Differenz der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt; und 3. nicht mehr als zwei Promotionsnoten unter 4,0 vorliegen. b) in allen unterrichteten Promotionsfächern gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera a bis Litera e: 1. der Durchschnitt aller Promotionsnoten mindestens 4,0 beträgt; 2. die Differenz der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt; und 3. nicht mehr als drei Promotionsnoten unter 4,0 vorliegen. 2 Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird einmal provisorisch promoviert. Wer nach einer provisorischen Promotion bis zum Beginn der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität die Promotionsbedingungen ein weiteres Mal nicht erfüllt, hat die letzten beiden Semester zu wiederholen; ein drittes Nichterfüllen der Promotionsbedingungen führt zum Ausschluss aus der Informatikmittelschule. * 3 … * 4 Im letzten Semester vor den Abschlussprüfungen der Berufsmaturität erfolgt kein Promotionsentscheid. * 3. Berufsmaturitätsprüfungen

Art. 6

Zeitpunkt der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität 1 Die schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen der Berufsmaturität finden vor den Sommerferien in der Regel am Ende des dritten Ausbildungsjahrs statt. Die schriftliche Abschlussprüfung im Fach Mathematik wird ein Jahr früher absolviert. * 2 Den Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfungen der Berufsmaturität bestimmt das Amt für Mittelschulen und Tertiärbildung unter Berücksichtigung der Vorgaben

Art. 7 des Bundes. *

Zulassung 1 Sofern betreffend Schulbesuch keine Ausnahmebewilligung des Amts für Höhere Bildung vorliegt, erfordert die Zulassung den Besuch einer Informatikmittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre und mindestens eine provisorische Promotion im zweitletzten Semester vor den Abschlussprüfungen der Berufsmaturität. * 2 Wer die Berufsmaturitätsprüfung nicht besteht, ist einmal zur Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung zugelassen, unabhängig davon, ob der Unterricht zur Vorbereitung erneut besucht wird. *

Art. 8

Beteiligung der Fachhochschulen 1 Die Fachhochschulen sind an der Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität angemessen zu beteiligen. *

Art. 9

Prüfungsfächer 1 Schriftlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache, Englisch, Mathematik und die Fächer des Schwerpunktbereichs gemäss Anhang 1. Die Prüfungsdauer richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen. * 2 Mündlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache sowie Englisch. Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten. * 3 Die Vorbereitung und Validierung der für jede Ausrichtung einheitlichen schriftlichen Abschlussprüfungen sowie die Festlegung der zugelassenen Hilfsmittel richten

Art. 10 sich nach der kantonalen Berufsmaturitätsverordnung3). *

Noten der Berufsmaturität 1 Die Noten der Berufsmaturität werden gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen gesetzt. 3) BR 430.400 2 Die Schulleitung erlässt ein Reglement zum interdisziplinären Arbeiten, das die Bestimmungen für das interdisziplinäre Arbeiten in den Fächern aller Unterrichtsbereiche und für die interdisziplinäre Projektarbeit enthält. Insbesondere regelt es die Dauer mündlicher Präsentationen einschliesslich vertiefender Diskussionen sowie die Bewertung. * 3 In Englisch ist eine Prüfung für ein Fremdsprachendiplom zu absolvieren. Das Amt für Mittelschulen und Tertiärbildung kann dazu Vorgaben erlassen. * 4 Fremdsprachendiplome können in den entsprechenden Fächern gemäss den Bestimmungen der kantonalen Berufsmaturitätsverordnung4) Bestandteil der Note der

Art. 11 Berufsmaturität sein. Die Schulleitung regelt die Einzelheiten. *

Erfahrungsnoten und provisorischer Notenausweis 1 Die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe folgender Notenmittel und den nachstehenden Gewichtungen: a) das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Noten für die Module des Unterrichtsbereichs Informatikkompetenzen; diese Note wird mit 80 Prozent gewichtet; b) das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die überbetrieblichen Kurse; diese Note wird mit 20 Prozent gewichtet. 2 Der provisorische Notenausweis wird durch die Informatikmittelschule unmittelbar nach dem Absolvieren der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität ausgestellt und enthält die Noten der Berufsmaturität sowie die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen. Die erworbenen externen Fremdsprachendiplome werden aufgeführt. * 4. Bildung in beruflicher Praxis

Art. 12

Betriebliches Langzeitpraktikum 1 Die Bildung in beruflicher Praxis wird in einem betrieblichen Langzeitpraktikum vermittelt. 2 Das betriebliche Langzeitpraktikum wird in der Regel im vierten Ausbildungsjahr absolviert und dauert mindestens 220 Arbeitstage bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent. 3 Die Lernenden suchen ihren Praktikumsplatz selbst. Die Informatikmittelschule unterstützt die Lernenden bei Bedarf bei der Suche nach einer Praktikumsstelle. 4) BR 430.400

Art. 13

Zulassung zum betrieblichen Langzeitpraktikum 1 Zum betrieblichen Langzeitpraktikum wird zugelassen, wer im Qualifikationsbereich Erfahrungsnote Informatikkompetenzen gemäss den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen mindestens die Note 4,0 erreicht und in der Regel die Bedingungen für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung erfüllt. Die Schulleitung

Art. 14 entscheidet über Ausnahmen. *

Betreuung und Bewertung * 1 Die Lernenden werden während des betrieblichen Langzeitpraktikums von einer Lehrperson der Informatikmittelschule betreut. * 2 Die Betreuung und Bewertung der individuellen praktischen Arbeit, welche während des betrieblichen Praktikums absolviert wird, erfolgt durch die Chefexpertin oder den Chefexperten.

Art. 15

Weisungen des Amts für Höhere Bildung 1 Das Amt für Mittelschulen und Tertiärbildung erlässt nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, dem Amt für Berufsbildung sowie den Schulleitungen Weisungen betreffend die Ausgestaltung des betrieblichen Langzeitpraktikums und der individuellen praktischen Arbeit. 5. Qualifikationsverfahren für das eidgenössische

Art. 16 Fähigkeitszeugnis

Qualifikationsverfahren 1 Das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatikerin/Informatiker richtet sich nach den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen. 2 Das Amt für Berufsbildung entscheidet als zuständige Prüfungsleitung über das Bestehen des Qualifikationsverfahrens. 6. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität

Art. 17

Bestimmungen für das Bestehen der Berufsmaturität 1 Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

Art. 18

Prüfungskommission 1 Unmittelbar nach Durchführung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität tritt auf Einladung der Prüfungsleitung der Informatikmittelschule die schulische Prüfungskommission gemäss Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung über das Gymnasium5) zusammen. Sie validiert die Noten der Abschlussprüfungen, die Noten für die Berufsmaturität und die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen. 2 Die Prüfungsleitung der Informatikmittelschule stellt fest, ob die Voraussetzungen für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung erfüllt sind, und teilt dies den betroffenen Lernenden schriftlich mit. * 3 Nach Abschluss des Qualifikationsverfahrens für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ermittelt die Prüfungsleitung für die Qualifikationsverfahren die Prüfungsergebnisse und stellt fest, ob das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als bestanden oder nicht bestanden gilt. 4 Entscheide der Prüfungsleitung der Informatikmittelschule und der Prüfungsleitung für die Qualifikationsverfahren können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden.

Art. 19

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität 1 Wer das nach den Bestimmungen des Bundes beurteilte Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturitätsprüfung besteht, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin/Informatiker mit Berufsmaturität.

Art. 20

Wiederholung 1 Für die Wiederholung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität und des Qualifikationsverfahrens für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen. 2 Zur Vorbereitung auf die Wiederholung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität kann der Unterricht des letzten schulischen Ausbildungsjahres in denjenigen Fächern, in welchen beim ersten Versuch eine ungenügende Abschlussnote erreicht wurde, einmal wiederholt werden. Die Promotionsbedingungen sind während der

Art. 21 Wiederholung des Unterrichtsjahres ausgesetzt. *

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ohne Berufsmaturität 1 Wer das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, nicht aber die Berufsmaturitätsprüfung besteht, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin/Informatiker. 5) BR 425.050 7. Schlussbestimmungen

Art. 22

Vollzug 1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Mittelschulen und Tertiärbildung. A1 Anhang 1: Promotionsfächer (Art. 4) und Prüfungsfächer (Art. 9) im Schwerpunkt- und Ergänzungsbereich Art. A1-1 Informatikmittelschule mit Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft 1 Fächer des Schwerpunktbereichs: Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht. 2 Fächer des Ergänzungsbereichs: Geschichte und Politik sowie Technik und Umwelt. 3 Prüfungsfächer: Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht. Art. A1-2 Informatikmittelschule mit Berufsmaturität Ausrichtung Technik, Architektur, Life Sciences (TALS) 1 Fächer des Schwerpunktbereichs: Naturwissenschaften und Mathematik. 2 Fächer des Ergänzungsbereichs: Geschichte und Politik sowie Wirtschaft und Recht. 3 Prüfungsfächer: Naturwissenschaften und Mathematik. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 29.04.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung 2024-009 23.06.2026 01.07.2026 Art. 4 Abs. 1, a) geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 4 Abs. 1, d) geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 4 Abs. 1, e) geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 4 Abs. 2 eingefügt 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 5 Abs. 2 geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 7 Abs. 2 eingefügt 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 9 Abs. 1 geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 9 Abs. 2 geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 10 Abs. 2 geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 10 Abs. 3 geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 10 Abs. 4 geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 11 Abs. 2 geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 13 Abs. 1 geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 14 Titel geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 14 Abs. 1 geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 18 Abs. 2 geändert 2026-016 23.06.2026 01.07.2026 Art. 20 Abs. 2 eingefügt 2026-016 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 29.04.2024 01.08.2024 Erstfassung 2024-009 Art. 4 Abs. 1, a) 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 4 Abs. 1, d) 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 4 Abs. 1, e) 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 4 Abs. 2 23.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-016 Art. 5 Abs. 2 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 5 Abs. 3 23.06.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-016 Art. 5 Abs. 4 23.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-016 Art. 6 Abs. 1 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 6 Abs. 2 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 7 Abs. 1 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 7 Abs. 2 23.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-016 Art. 8 Abs. 1 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 9 Abs. 1 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 9 Abs. 2 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 9 Abs. 3 23.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-016 Art. 10 Abs. 2 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 10 Abs. 3 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 10 Abs. 4 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 11 Abs. 2 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 13 Abs. 1 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 14 23.06.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026-016 Art. 14 Abs. 1 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 18 Abs. 2 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-016 Art. 20 Abs. 2 23.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-016

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