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Vereinsreglement

Gamprin · 162 · communal act

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19

19 provisions

Art. 1

Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2

Art. 2

Geltungsbereich..........................................................................................................2

Art. 3

Vereinskategorien (Definitionen).................................................................................2

Art. 4

Zuständigkeiten...........................................................................................................2

Art. 5

Publikation ..................................................................................................................2 II. Ermittlung des Vereinsbeitrages .................................................................................3

Art. 6

Vereinsverzeichnis......................................................................................................3

Art. 7

Vereinsbeiträge...........................................................................................................3

Art. 8

Berechnung des Mitgliederbeitrages ..........................................................................4

Art. 9

Beiträge für Vereinsleistungen....................................................................................5

Art. 10

Sonderbeiträge für Dorfvereine auf Antrag .................................................................5

Art. 11

Beiträge Vereinsjubiläen .............................................................................................6

Art. 12

Beiträge für Landesverbandsfeste ..............................................................................6

Art. 13

Sonderfälle..................................................................................................................6

Art. 14

Reduzierung oder Streichung des Gemeindebeitrags ................................................6

Art. 15

Voraussetzungen ........................................................................................................6

Art. 16

Auszahlung .................................................................................................................7 III. Schlussbestimmungen................................................................................................7

Art. 17

Übergangsbestimmungen...........................................................................................7

Art. 18

Aufhebung des bisherigen Reglements ......................................................................7

Art. 19

Inkrafttreten.................................................................................................................7 Präambel Vereine sind für das gesellschaftliche Leben der Gemeinde mit ihren verschiedenen Aktivitäten im Bereich Kultur, Sport, Soziales und Gesellschaftliches wichtig. Sie tragen wesentlich zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung, Erholung, Begegnung und zum Erhalt der Dorfgemeinschaft bei. Zur Aufrechterhaltung geordneter Vereinsstrukturen und zur Förderung der Vereinsjugend entrichtet die Gemeinde an die Vereine jährlich finanzielle Beiträge nach Massgabe dieses Reglements. Es gilt der Grundsatz, dass Vereine ihr Vereinsleben aus dem eigenen Vereinsvermögen finanzieren. Die Beiträge der Gemeinde sollen dabei unterstützend mithelfen, damit die Vereine ihre Aufgaben, Leistungen und Zielsetzungen erfüllen können. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Art. 2 Geltungsbereich Dieses Reglement richtet sich an Dorfvereine, allgemeine Vereine und auswärtige Vereine der Gemeinde Gamprin und regelt die Aufnahme ins Vereinsverzeichnis sowie die Ausrichtung von Vereinsbeiträgen. Art. 3 Vereinskategorien (Definitionen) In diesem Reglement verstehen wir unter: Dorfvereine Dorfvereine mit Sitz in Gamprin sind langjährige Vereine, die ganzjährig einen aktiven Beitrag zur Dorfgemeinschaft im kulturellen, sicherheitstechnischen, sozialen, sportlichen oder bildenden Bereich leisten und die Mitgliedschaft für alle Interessierten zugänglich ist. Ein Dorfverein zeichnet sich durch seine jahrzehntelange Verankerung und enge Verbundenheit mit dem Dorfgeschehen sowie der Gemeinde aus. Allgemeine Vereine Allgemeine Vereine mit Sitz in Gamprin sind Vereine, welche die oben angeführten Voraussetzungen für Dorfvereine nicht umfassend erfüllen. Auswärtige Vereine Auswärtige Vereine sind Vereine, welche nicht in der Gemeinde ihren Sitz haben, aber in Gamprin wohnhafte Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr aufnehmen und fördern. Art. 4 Zuständigkeiten Über die Aufnahme des Vereins in das Vereinsverzeichnis (vgl. Art. 6) sowie die Zuteilung in die entsprechende Vereinskategorie entscheidet der Gemeinderat. Über die Löschung aus dem Vereinsverzeichnis entscheidet der Gemeinderat. Der Gemeinderat entscheidet letztinstanzlich, wer das Recht auf eine finanzielle Unterstützung hat. Über die Auszahlung entscheidet der Gemeinderat. Dem Gemeinderat bleibt es vorbehalten, Beitragsänderungen vorzunehmen. Art. 5 Publikation Dieses Reglement wird durch den Gemeinderat als öffentliches Reglement definiert und ist daher auf der Website zu publizieren. II. Ermittlung des Vereinsbeitrages Art. 6 Vereinsverzeichnis Die Gemeinde führt ein Vereinsverzeichnis. Die Aufnahme in das Vereinsverzeichnis ist zwingende Voraussetzung, um finanzielle Beiträge der Gemeinde zu erhalten. a) Aufnahme Aufnahme in das Vereinsverzeichnis finden diejenigen Vereine, - die länger als die letzten drei Jahre in Gamprin den offiziellen Vereinssitz haben; - keine kommerziellen Ziele verfolgen; - deren Ziele nicht im Widerspruch zu den Zielen der Gemeinde liegen. Vereine mit Sitz in einer anderen Gemeinde, die Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre aus Gamprin aufnehmen und fördern, können auf Antrag als „Auswärtige Vereine“ ebenfalls in das Vereinsverzeichnis aufgenommen werden. Anträge auf Aufnahme in das Vereinsverzeichnis sind schriftlich an die Gemeinde zu richten. Dem Antrag sind die Vereinsstatuten, die letzten drei Jahresberichte, das Gründungsprotokoll und eine aktuelle Mitgliederliste der aktiven Vereinsmitglieder (mit Adressen- und Altersangabe) beizulegen. Nichtaktive Mitglieder oder Passivmitglieder sind gesondert aufzuführen. Religiöse und politische Vereine, regionale resp. überregionale Organisationen sowie Landesverbände werden nicht in das Vereinsverzeichnis aufgenommen. Nach dreijähriger aktiver Vereinstätigkeit entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Vereins über die Aufnahme des Antragstellers sowie die Zuteilung in die entsprechende Vereinskategorie. b) Löschung Bereits in das Vereinsverzeichnis aufgenommene Vereine, welche die Kriterien gemäss Art. 3 nicht erfüllen, können aus dem Vereinsverzeichnis gestrichen werden. Art. 7 Vereinsbeiträge Die Gemeinde erachtet es als wichtig, zur Förderung und als Wertschätzung der Vereine in Bezug auf die positive Mitgestaltung - des kulturellen Lebens, - der allgemeinen Gesundheitsförderung - der Freizeitgestaltung, - des Zusammenlebens in der Dorfgemeinschaft - und der Jugendförderung einen angemessenen Beitrag zu leisten. a) Recht auf Berücksichtigung Grundsätzlich haben alle im Vereinsverzeichnis der Gemeinde Gamprin eingetragenen Vereine das Recht auf finanzielle Unterstützung. Sie müssen dafür folgende Kriterien erfüllen: - mindestens 5 aktiv am Vereinsleben teilnehmende und in Gamprin wohnhafte Mitglieder aufweisen; - regelmässig und aktiv kulturelle, sportliche, sicherheitstechnische, soziale oder karitative Aufgaben als Beitrag zur Dorfgemeinschaft wahrnehmen; - bei Bedarf bei einem öffentlichen Anlass der Gemeinde unentgeltlich mitarbeiten z.B. Sporttag, Kulturtag, Gampriner Sommer usw. oder selbst einen öffentlichen Anlass organisieren. b) Sonderfälle Der Gemeinderat kann auf Antrag von in Gamprin ansässigen Vereinen in Sonderfällen einen Beitrag zusprechen, auch wenn diese die unter Art. 7 Bst. a) erforderlichen Kriterien nicht erreichen. Art. 8 Berechnung des Mitgliederbeitrages Der Mitgliederbeitrag summiert sich aus drei Teilbereichen: - Sockelbeitrag Verein - Beitrag aktive Mitglieder - Beitrag Jugendförderung Die nachfolgenden Paramater Bst. a) bis d) finden Anwendung zur Berechnung der Beiträge an Dorfvereine. Als Hilfestellung dient ein Berechnungsbogen, der als internes Bewertungsschema der Gemeindeverwaltung, der Finanzkommission und dem Gemeinderat zur Verfügung steht. Beiträge an Allgemeine Vereine werden pauschal festgesetzt und vom Gemeinderat genehmigt. Die nachfolgenden Parameter von Bst. a) bis d) werden als Hilfestellung zur Berechnung des Maximalbeitrags eingesetzt. Beiträge an Auswärtige Vereine werden pauschal festgesetzt und vom Gemeinderat genehmigt. Die nachfolgenden Parameter von Bst. b) und c) werden als Hilfestellung zur Berechnung des Maximalbeitrags für in Gamprin wohnhafte Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr eingesetzt. a) Sockelbeitrag Verein Der Sockelbeitrag würdigt die Vereinsleistung im Allgemeinen. Er orientiert sich dabei am tatsächlichen durchschnittlichen Jahresaufwand der Vereine. b) Beitrag aktive Mitglieder Für den Grundbeitrag ist die Zahl der aktiven Mitglieder massgebend. Pro Aktivmitglied wird ein Beitrag von CHF 25.00 zugeteilt. Als Aktivmitglieder sind Vereinsangehörige gemeint, die sich durch eine persönliche Teilnahme im Verein engagieren. Aktivmitglieder sind im jährlich abzugebenden Erhebungsbogen (Art. 15) aufzuführen. Passiv-, und nichtaktive Mitglieder werden bei der Berechnung des Vereinsbeitrages nicht berücksichtigt und sind gesondert aufzuführen. c) Beitrag Jugendförderung Zusätzlich zum Grundbeitrag soll speziell auch die Jugendarbeit unterstützt werden. Zum Grundbeitrag (Bst. b)) wird kumulativ ein Beitrag von CHF 50.00 pro Kind und Jugendliche bis 18 Jahre als Jugendförderung dazugerechnet. d) Abstufung des Mitgliederbeitrages Der Mitglieder-Grundbeitrag und Jugendförderungsbeitrag (nicht aber die Beiträge für Vereinsleistungen) werden je nach Anzahl der in Gamprin wohnhaften Mitglieder des Vereins abgestuft. Ist der Anteil der in Gamprin wohnhaften Mitglieder: - mindestens 50%, erfolgt die Auszahlung des Gesamtbeitrages zu 100% - mindestens 40%, erfolgt die Auszahlung des Gesamtbeitrages zu 80% - mindestens 30%, erfolgt die Auszahlung des Gesamtbeitrages zu 60% - mindestens 20%, erfolgt die Auszahlung des Gesamtbeitrages zu 50% - mindestens 10%, erfolgt die Auszahlung des Gesamtbeitrages zu 40% - kleiner als 10%, erfolgt keine Auszahlung eines Mitglieder-Grundbeitrags Art. 9 Beiträge für Vereinsleistungen a) Vereinsleistungen Dorfvereine Erfüllt ein Dorfverein nachfolgende Leistungen, können Beiträge für ihre Vereinsleistungen gewährt werden: - Regelmässige kirchliche Auftritte bei Prozessionen, Messen, etc. (mindestens 2 x pro Jahr); CHF 2‘000.00 einmal jährlich - Durchführung und Organisation eines Anlasses in der Gemeinde wie Kindermaskenball, Nikolausfeier, Weihnachtsmarkt, Passivkonzert, Theateraufführungen, Kinderskitag, Neujahrsschwimmen etc.; CHF 500.00 einmal jährlich - Unterhalt einer eigenen Jugendgruppe wie Jugendfeuerwehr, Jugendmusik, Kindertanzgruppe, Jugend- oder Juniorensektionen etc.; CHF 2‘000.00 einmal jährlich - Dienste im Auftrag der Gemeinde; CHF 500.00 einmal jährlich b) Vereinsleistungen Allgemeine Vereine Allgemeine Vereine können ebenfalls Beiträge für ihre Vereinsleistungen im Sinne von Art. 9 Bst. a) beantragen. Die Finanzkommission prüft die Eingabe und empfiehlt (oder lehnt ab) diese dem Gemeinderat zur allfälligen Auszahlung. c) Vereinsleistungen Auswärtige Vereine Auswärtige Vereine haben keinen Anspruch auf Beiträge für Vereinsleistungen im Sinne von Art. 9 Bst. a). Art. 10 Sonderbeiträge für Dorfvereine auf Antrag Die Vereine sind zu Eigenleistungen in angemessenem Rahmen gehalten. Bei Anschaffungen sowie für Aus- und Weiterbildungen und Durchführung von Jugendlagern und Veranstaltungen haben die Vereine zunächst die Verfügbarkeit aus diversen staatlichen Fonds, privaten Stiftungen und Landesverbänden zu prüfen und soweit als möglich heranzuziehen. Bei der Bemessung von Sonderbeiträgen auf Antrag berücksichtigt der Gemeinderat die finanzielle Lage und die Einkünfte des ansuchenden Vereins. Für folgende Anschaffungen bzw. Weiter- und Ausbildungen sowie Lagerkosten (abschliessende Aufzählung) können Dorfvereine Antrag auf einen zusätzlichen Sonderbeitrag stellen: - Uniformen / Trachten / Einheitskleidung (ausgenommen Sport- und Fasnachtsbekleidung) maximal 30%; - Kauf und Reparatur von einzelnen Musikinstrumenten, maximal 30%; - Kauf und Reparatur von unpersönlicher Sportausrüstung, maximal 30%; - Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Lehrlinge und Studenten: Musikschulkosten, sowie Beiträge an Lagerkosten, maximal 30%; - J + S Schulungs- und Weiterbildungskosten, maximal 30%; - Teilnahme an musikalischen Leistungswettbewerben, CHF 1‘000.00 einmal jährlich. Die prozentuellen Beiträge beziehen sich auf die Bruttokosten. Dirigentenhonorare und Trainerentschädigungen werden mit separatem Beschluss des Gemeinderats geregelt. Mutmasslich erwartete Sonderbeiträge (gemäss obiger Auflistung) für das betreffende Vereinsjahr sind im Rahmen des Vereinsbudgets im Voraus via Erhebungsbogen (Art. 15) bei der Gemeinde anzumelden. Anträge für Neuuniformierungen oder Neuinstrumentierungen sind ein Jahr im Voraus beim Gemeinderat einzureichen. Der Gemeinderat wird darüber gesondert entscheiden. Art. 11 Beiträge Vereinsjubiläen Bei Vereinsjubiläen werden für entsprechende Aktivitäten (z.B. eine öffentliche Jubiläumsveranstaltung) nachfolgende Beiträge (in Schritten von 25 Jahren) ausgerichtet: - bei 25 Jahren CHF 2'500.00 - bei 50 Jahren CHF 5'000.00 - bei 75 Jahren CHF 7'500.00 - bei 100 Jahren und darüber CHF 10'000.00 Ein schriftlicher Antrag muss ein Jahr im Voraus beim Gemeinderat eingereicht werden. Es werden keine Beiträge ausgerichtet, wenn diese dem ausschliesslichen Zweck dienen sollten, ein Fest oder ein Jubiläumsessen für die Vereinsmitglieder und Gäste zu organisieren. Vereinsgeschichte ist auch Dorfgeschichte. Beabsichtigt der Verein im Zusammenhang mit dem Jubiläum seine Geschichte aufzuarbeiten, kann er dafür beim Gemeinderat einen gesonderten Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Dieser Betrag wird zweckgebunden ausgerichtet. Art. 12 Beiträge für Landesverbandsfeste Bei der Organisation und Durchführung eines Landesverbandsfestes gewährt die Gemeinde den veranstaltenden Vereinen einen Unterstützungsbeitrag, der vom Gemeinderat festgesetzt wird. Ein schriftlicher Antrag muss ein Jahr im Voraus bei der Gemeinde eingereicht werden. Art. 13 Sonderfälle Vereine, welche sich in ausserordentlichen finanziellen Situationen befinden, können sich mit der Bitte um Unterstützung an die Gemeindevorstehung wenden. Dabei ist dieses Gesuch schriftlich unter Beilage des vollständigen und wahrheitsgetreuen Sachverhaltes inkl. der gesamten finanziellen Lage einzureichen. Der Verein hat zudem selbst alles in seiner Macht Stehende zu tun, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Art. 14 Reduzierung oder Streichung des Gemeindebeitrags a) Reduzierung aufgrund des Vereinsvermögens Übersteigt das Vereinsvermögen langfristig die jährlichen Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Vereinszweckes um ein Vielfaches, bleibt es dem Gemeinderat vorbehalten, eine Reduzierung vorzunehmen. Ebenso kann der Gemeindebeitrag reduziert werden, wenn die Vereinseinnahmen zu mehr als 75% aus dem Gemeindebeitrag resultieren. Der Gemeindebeitrag wird entweder gekürzt oder für das Antragsjahr ganz ausgesetzt. b) Streichung aufgrund fehlender Unterlagen oder unwahrer Angaben Nicht rechtzeitig eingereichte Unterlagen, fehlende Belege sowie unwahre Angaben können zur Streichung des Beitrages führen. Art. 15 Voraussetzungen Für die Anspruchsberechtigung eines Gemeindebeitrages ist die zusätzliche Erfüllung folgender Voraussetzungen erforderlich: - Termingerechte Eingabe des komplett ausgefüllten Erhebungsbogens bis 15. September jeden Jahres - Vollständige Namensliste mit Adresse und Jahrgang der Mitglieder wobei die Vereinsmitglieder in drei Kategorien einzuteilen sind: • Aktive Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre • Aktive Vereinsmitglieder • Nichtaktive Vereinsmitglieder - Jahresbericht, Rechnungsabschluss und Revisorenbericht des vergangenen Vereinsjahres Art. 16 Auszahlung Die Auszahlung erfolgt auf Jahresende für das abgelaufene Kalenderjahr. III. Schlussbestimmungen Art. 17 Übergangsbestimmungen Die nach den bisherigen Richtlinien ausgerichteten Vereinsbeiträge werden letztmals für das Jahr 2024 ausbezahlt. Die neue Berechnung der Vereinsbeiträge gelangt erstmals im Jahr 2025 zur Anwendung. Art. 18 Aufhebung des bisherigen Reglements Mit diesem Reglement wird die Richtlinie für die Auszahlung von Gemeindebeiträge an Gampriner Ortsvereine, Vereine, Vereinigungen und Institutionen vom 31. Januar 1996 aufgehoben. Art. 19 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 03. Juli 2024 genehmigt und tritt per 01. Januar 2025 in Kraft. Dieses Reglement wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde Gamprin angepasst. Johannes Hasler Gemeindevorsteher

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