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Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Basel-Landschaft · 420.11 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 Aufgaben
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14

14 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) sowie zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). 1 Zentrale Beschaffungsstelle

§ 2

Aufgaben und Zuständigkeit 1 Die Zentrale Beschaffungsstelle hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Sie begleitet und unterstützt die Direktionen und die Beschaffungsstellen der kantonalen Verwaltung bei Beschaffungsverfahren. b. Sie kann Weisungen zum Beschaffungsverfahren erlassen. c. Sie sorgt bei Bedarf für die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen für die Beschaffungsstellen. d. Sie ist für den operativen Betrieb des Informationssystems über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (simap.ch)3) zuständig. 1) SGS 100 2) SGS 420 3) https://simap.ch/shabforms/COMMON/application/applicationGrid.jsp?template=1&view=1&page=/MULTILANGUAGE/simap/content/start.jsp&language=DE 2 420.11 e. Sie führt das Vergabeverfahren bei den Einladungsverfahren, bei den selektiven und den offenen Verfahren sowie bei freihändigen Verfahren, die gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IVöB4) durchgeführt werden und bei denen der Wert der Beschaffung den für das Einladungsverfahren massgebenden Wert übersteigt. f. Sie sorgt für die für die Vergabeverfahren erforderlichen Publikationen. g. Sie bereitet die erforderlichen Verfügungen für das Vergabeverfahren vor. h. Sie verfügt allfällige Ausschlüsse vom Vergabeverfahren. i. Sie meldet den Gemeinden bei den sie betreffenden Vergabeverfahren die ihr gemäss § 6 Abs. 5 Bst. b, § 7 Abs. 1 Bst. f und § 8 Abs. 1 Bst. d zur Kenntnis gebrachten Verstösse. 2 Neben ihren allgemeinen Aufgaben im Beschaffungswesen gemäss § 5 EG IVöB5) ist die Zentrale Beschaffungsstelle zuständig für: a. das Führen der Verzeichnisse gemäss Art. 28 IVöB6); b. die Anordnung von Sanktionen gemäss Art. 45 IVöB7); c. das Führen der Statistik gemäss Art. 50 IVöB8); d. die Kontrollen gemäss Art. 62 IVöB9). 3 Die zuständigen Beschaffungsstellen im Kanton und jene der Gemeinden liefern der Zentralen Beschaffungsstelle die erforderlichen Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 50 IVöB10) notwendig sind. 4 Die Zentrale Beschaffungsstelle kann den Direktionen und der Landeskanzlei sowie den Gerichten für die Erfassung der erfolgten, öffentlichen Beschaffungen Weisungen erteilen. 2 Erforderliche Nachweise durch die Anbietenden 2.1 Arbeitsrecht

§ 3

Arbeitsschutz, Arbeitsbedingungen 1 Anbietende, die in den Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) fallen, haben mit jedem Angebot eine schriftliche Bestätigung der zuständigen paritätischen Organe vorzulegen, dass der GAV, insbesondere bezüglich der Arbeitszeit, der Löhne, der Lohnzuschläge und der Sozialleistungen, eingehalten wird. 4) SGS 420.121 5) SGS 420 6) SGS 420.121 7) SGS 420.121 8) SGS 420.121 9) SGS 420.121 10) SGS 420.121 3 420.11 2.2 Gleichstellung und Umweltschutz

§ 4

Einhaltung der Gleichstellungs- und Umweltschutzgesetzgebung 1 Die Anbietenden haben durch eine Selbstdeklaration mit der Eingabe ihrer Offerte zu bestätigen, dass sie: a. das Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 199511) zur Lohngleichheit und b. die in der Schweiz geltenden, umweltrechtlichen, auftragsrelevanten Bestimmungen einhalten. 2 Im Falle einer Kontrolle zur Einhaltung der Lohngleichheit haben die Anbietenden den Nachweis zur Lohngleichheit mit dem vom Bund zur Verfügung gestellte Analysewerkzeug Logib12) oder mit einer gleichwertigen Methode zu erbringen.

§ 5

Zeitpunkt der Nachweise 1 Wurden die Selbstdeklarationen gemäss § 3 und/oder § 4 mit der Offerte nicht eingereicht oder sind diese nicht gültig, kann die Zentrale Beschaffungsstelle die Nachweise nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote bis zum Entscheid über die Zuschlagserteilung nachfordern. 3 Kontrollen 3.1 Arbeitsrecht

§ 6

Arbeitsschutz, Arbeitsbedingungen 1 Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen und weiterer Bestimmungen obliegt dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). 2 Der Regierungsrat kann dafür gemäss dem Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit13) eine geeignete Organisation beauftragen, wobei die Einzelheiten in einer Leistungsvereinbarung zu regeln sind. 3 Die Kontroll- und Abklärungskosten werden den Anbietenden oder Dritten auferlegt, wenn sie die Kontrollen und Abklärungen mit unzutreffenden Angaben veranlasst haben. 4 Die Kosten werden nach dem effektiven Aufwand berechnet. 11) SR 151.1 12) https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/dienstleistungen/logib-triage.html 13) SGS 814 4 420.11 5 Das KIGA: a. ist die zuständige Stelle zur Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen sowie Bestimmungen über die Schwarzarbeit; b. zeigt festgestellte Verstösse gegen die Bestimmungen gemäss Buchstabe a. der Zentralen Beschaffungsstelle an. 3.2 Gleichstellung und Umweltschutz

§ 7

Gleichstellung von Frau und Mann, Lohngleichheit 1 Die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann (Fachstelle für Gleichstellung) hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Sie kann kontrollieren, ob die Auftragnehmenden die Lohngleichheit nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann14) gemäss ihrer Selbstdeklaration einhalten. b. Sie kann Dritte mit der Durchführung der Kontrollen beauftragen. c. Sie kann Richtlinien zur Durchführung der Kontrollen erlassen. d. Sie kann Auftragnehmenden, die gegen Bestimmungen gemäss Bst. a verstossen die Kontrollkosten in Rechnung stellen. e. Sie ist die zuständige Stelle für die Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen betreffend die Lohngleichheit von Frau und Mann. f. Sie zeigt festgestellte Verstösse gegen die Bestimmungen gemäss Bst. e der Zentralen Beschaffungsstelle an.

§ 8

Umweltschutz 1 Die zuständigen Fachstellen der Bau- und Umweltschutzdirektion15) haben folgende Aufgaben und Kompetenzen: * a. Sie können kontrollieren, ob die Auftragnehmenden die auftragsrelevante Umweltschutzgesetzgebung gemäss ihrer Selbstdeklaration einhalten. b. Sie können Auftragnehmenden, die gegen die relevanten Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung verstossen, die Kontroll- und Behebungskosten in Rechnung stellen. c. Sie sind die zuständigen Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zuständig. 14) SR 151.1 15) Amt für Umweltschutz und Energie, Fachstelle Lärmschutz des Amts für Raumplanung. 5 420.11 d. Sie zeigen festgestellte Verstösse gemäss Bst. c der Zentralen Beschaffungsstelle an. 4 Zuständigkeiten 4.1 Vergabeverfahren Kanton

§ 9

Vergabekompetenz 1 Die Kompetenz zum Erlass der Vergabeentscheide des Kantons ist wie folgt geregelt: a. bei Aufträgen über den Schwellenwerten des offenen und des selektiven Verfahrens: der Regierungsrat; b. bei Aufträgen über den Schwellenwerten des Einladungsverfahrens: die Direktionen und die Landeskanzlei; c. bei allen übrigen Aufträgen: die Dienststellen. 4.2 Vergabeverfahren der Gemeinden und anderer Träger öffentlicher

§ 10 Aufgaben

Vollzug 1 Die Gemeinden und andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben bezeichnen ihre für den Vollzug der Beschaffungsgesetzgebung verantwortlichen Stellen. 4.3 Beirat

§ 11

Zusammensetzung 1 Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern. 2 Er setzt sich aus je 1 Vertreterin oder Vertreter der Bau- und Umweltschutzdirektion, des KIGA und des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) sowie – auf Vorschlag der basellandschaftlichen Dachverbände der Sozialpartner – aus je 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenseite zusammen. 3 Die gemäss Abs. 2 von der Bau- und Umweltschutzdirektion ernannte Person führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich der Beirat selbst. 4 Die Bau- und Umweltschutzdirektion führt die Geschäftsstelle des Beirats. 5 Zu den Sitzungen können Personen aus der Verwaltung sowie aussenstehende Fachleute beigezogen werden. 6 420.11

§ 12

Aufgaben und Kompetenzen 1 Der Beirat hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Er beobachtet den Wettbewerb und diskutiert allgemeine Beschaffungsfragen. b. Er nimmt Anregungen von Dritten auf. c. Er analysiert konkrete Anwendungsfälle aus der Vergangenheit, welche zu Diskussionen Anlass gegeben haben. Dabei kann er insbesondere paritätische Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen beiziehen. d. Er kann Empfehlungen an die gemäss diesem Gesetz tätigen Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen abgeben. e. Er orientiert jährlich den Regierungsrat über seine Tätigkeit. 5 Publikationsorgan

§ 13

Ausschreibungen und Zuschlagsentscheide 1 Ausschreibungen und Zuschlagsentscheide werden im Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (simap.ch16)) publiziert. 6 Gebühren

§ 14

Gebühren für Ausschreibungsunterlagen 1 Für die Ausschreibungsunterlagen kann eine kostendeckende Gebühr verlangt werden, deren Höhe in der Ausschreibung bekanntzugeben ist. 2 Die Gebühr für Ausschreibungsunterlagen wird zurückerstattet, wenn innert Frist ein vollständiges Angebot eingereicht wird. 16) https://simap.ch/shabforms/COMMON/application/applicationGrid.jsp?template=1&view=1&page=/MULTILANGUAGE/simap/content/start.jsp&language=DE 7 420.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 14.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.075 27.01.2026 01.01.2026 § 8 Abs. 1 geändert 2026.009 8 420.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.11.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.075 § 8 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009

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