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19 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1 Diese Ordnung regelt
a) die von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu leistenden Beiträge für die
Erschliessung von Grundstücken durch öffentliche Gemeindestrassen und Kanalisation;
b) die Erhebung einer Gebühr zur Deckung der Kosten für die Ableitung des Abwassers;
c) die Zuständigkeit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für die Erstellung und
die Instandhaltung von Anschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation;
d) die Erteilung von Kanalisationsbewilligungen.
§ 2
Massgeblichkeit des kantonalen Rechts
1 Soweit diese Ordnung nichts Abweichendes festlegt, sind die entsprechenden Bestimmungen des
Bau- und Planungsrechts und des Gewässerschutzrechts des Kantons direkt anwendbar.
§ 3 II. Strassen- und Kanalisationsbeiträge, Abwasserableitungsgebühren
Beitragspflicht und Verfahren zur Festsetzung der Abgaben
1 Für die Erschliessung von Grundstücken durch öffentliche Strassen und Kanalisationen und für die
Ableitung des Abwassers erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Abgaben.
2 Die Pflicht zur Leistung einer Abgabe entsteht
a) für die Strassenbeiträge durch den Baubeschluss oder durch nachträgliches Zuordnen eines Grundstücks zur Bauzone gemäss § 5 Abs. 3;
b) für die Kanalisationsbeiträge durch die Erteilung einer Baubewilligung oder einer separaten Kanalisationsbewilligung;
c) für die Abwasserableitungsgebühr von dem Tag an, an dem das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist.
3 Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Abgaben in einem
Reglement.
1) SG 730.100.
2) SG 153.800.
3) SG 783.200.
4) BeE 111.100.
Strassen und Kanalisation: Ordnung BeE 750.100
§ 4 A. Strassenbeiträge
1 An die Erstellung von öffentlichen Gemeindestrassen haben die Eigentümerinnen und Eigentümer
der an die Strasse anstossenden Grundstücke innerhalb der Bauzone oder der über diese zu erschliessenden, hinterliegenden Grundstücke innerhalb der Bauzone einen Beitrag zu leisten.
2 Die Gesamtheit der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer hat 50% der Erstellungskosten zu tragen.
3 Die restlichen Anteile inklusive die Kosten für den Deckbelag werden von der Gemeinde übernommen.
§ 5
Sonderfälle
1 Grenzt ein Grundstück an mehr als eine Strasse, werden die Erschliessungsbeiträge nicht aufgeteilt.
Massgebend ist die Anstosslänge jener Strasse, über welche das Grundstück erschlossen wird.
2 Grenzt ein Grundstück ganz oder teilweise an eine Kantonsstrasse, so richtet sich der Strassenbeitrag
für den betreffenden Anstoss nach kantonalem Recht.
3 Können Strassen nur einseitig bebaut werden, übernimmt die Gemeinde für die nicht bebaubare
Strassenseite die gesamten massgeblichen Erstellungskosten des betreffenden Strassenabschnitts. Wird
die Strassenseite zu einem späteren Zeitpunkt bebaubar, stellt die Gemeinde den betreffenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die vorfinanzierten Erstellungskosten anteilmässig in Rechnung.
§ 6
Massgebliche Erstellungskosten
1 Die für die Berechnung massgeblichen Erstellungskosten setzen sich aus den tatsächlichen Baukos -
ten sowie aus den Landkosten zu den ortsüblichen, durchschnittlichen Preisen für nicht erschlossenes
Bauland im Zeitpunkt der Erstellung zusammen.
2 Zu den Baukosten zählen auch die Kosten für die Strassenentwässerung (u.a. Schlammsammler und
Einlaufschächte), die Kosten für die Gestaltung des Strassenraums sowie die Vermarkungs- und Vermessungskosten. Nicht zu den für die Berechnung massgeblichen Erstellungskosten gehören die Baukosten für Deckbelag (Schwarzbelag), Werkleitungen, Kabelnetz, öffentliche Beleuchtung und Kanalisation.
§ 7
Bemessung der Beiträge
1 Die massgeblichen Erstellungskosten werden proportional auf die betroffenen Grundstücke innerhalb
der Bauzone verteilt.
2 Die Bemessung der zu leistenden Beiträge berücksichtigt die Grundstücksfläche.
3 Nicht an die Grundstücksfläche angerechnet werden Grundstücksteile, die zur Abtretung an die Allmend bestimmt sind.
§ 8 B. Kanalisationsbeiträge
Grundlage
1 Für den erstmaligen Anschluss einer Baute an die öffentliche Kanalisation wird ein Beitrag erhoben.
2 Bei nachträglichem Um- oder Ausbau einer bestehenden Baute wird nach Massgabe von § 9 Abs. 2
lit. b eine weitere Abgabe erhoben.
§ 9
Bemessung der Beiträge
1 Massgebend für die Berechnung des Kanalisationsbeitrags ist der von der Gebäudeversicherung des
Kantons Basel-Stadt festgesetzte Versicherungswert der betreffenden Baute.
Strassen und Kanalisation: Ordnung BeE 750.100
2 Der Kanalisationsbeitrag beträgt:
a) 2% des Gebäudeversicherungswerts für neu anzuschliessende Bauten;
b) bei nachträglichen Um- oder Ausbauten 2% der um einen Freibetrag von CHF 100'000
pro Baute und Umbauvorhaben verminderten Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts.
3 Erhöhungen des Gebäudeversicherungswerts, die nicht im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen erfolgen, lösen keine weitere Abgabe aus.
§ 10 C. Abwasserableitungsgebühren
Grundlage der Bemessung
1 Wer Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleitet, muss für die Ableitung eine Gebühr bezahlen.
2 Die Gebühren werden wie folgt berechnet:
a) für die Ableitung von verschmutztem Abwasser nach Massgabe des bezogenen Wassers
in Kubikmetern;
b) für die Ableitung von nicht verschmutztem Niederschlagswasser nach Massgabe der am
Kanalisationsnetz angeschlossenen, versiegelten Grundstücksfläche in Quadratmetern.
Dabei werden die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung der Anlage sowie eine angemessene Verzinsung des investierten Kapitals berücksichtigt.
§ 11
Festlegung der Gebühr
1 Der Gemeinderat legt die Gebühren und die Einzelheiten des Gebühreneinzugs in einem Reglement
fest.
§ 12 III. Kanalisationsanschlussleitungen
Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Beseitigung der Kanalisationsanschlussleitungen
1 Erstellung und Beseitigung der Kanalisationsleitungen bis zum Anschlussstück am öffentlichen Kanal sind Sache der zum Anschluss verpflichteten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Der
Unterhalt und die Erneuerung von Anschlussleitungen der auf öffentlichem Grund liegenden Kanalisationen ist bis zum ersten für Unterhaltsarbeiten geeigneten Zugang auf dem Grundstück Sache der
Gemeinde. Der Zugang muss möglichst nahe an der Grenze liegen. Liegt er mehr als 3 Meter hinter
der Strassenlinie, werden die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung auf privatem Grund liegenden Teile der Anschlussleitung den zum Anschluss Verpflichteten auferlegt.
2 Für alle Baute, die neu an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, muss ein Kontrollschacht erstellt werden. Bei bestehenden Bauten muss der Kontrollschacht erstellt werden, wenn die
öffentliche Kanalisation oder die Anschlussleitungen saniert werden.
3 Ungenügend unterhaltene oder schadhafte Abwasseranlagen werden durch die Gemeinde nach Fristansetzung zu Lasten der Eigentümerschaft saniert.
§ 13
Überwachung
1 Der Kanalisationsanschluss sowie die Erstellung und Sanierung von Kanalisationsanschlussleitungen
werden durch die Gemeinde überwacht.
§ 15 IV. Kanalisationsbewilligungen
Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
1 Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation ist bewilligungspflichtig.
Strassen und Kanalisation: Ordnung BeE 750.100
2 Die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kanalisationsbewilligungen richten sich nach dem
kantonalen Recht.
3 Für die Erteilung der Kanalisationsbewilligungen ist der Gemeinderat zuständig. Wird über die Gebäude- und Grundstückentwässerung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entschieden, ist die
Kanalisationsbewilligung Teil des Verfahrens. *
4 Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
§ 16
Gebühren für die Kanalisationsbewilligungen *
1 Das Bewilligungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr schuldet, wer die Bewilligung beantragt. *
2 Der Gemeinderat legt die Gebühren und Einzelheiten des Gebühreneinzugs in einem Reglement
fest. *
§ 17 V. Verfahrens- und Schlussbestimmungen
Fälligkeit der Abgaben, Zinsausgleich und Haftung der Grundstücke
1 Die Zahlungstermine der Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie die Modalitäten des Zinsausgleichs bei vorzeitiger oder verspäteter Zahlung richten sich nach dem kantonalen Recht. Als Zinssatz
gelten die entsprechenden Ansätze bei den Gemeindesteuern.
2 Die Haftung der Grundstücke für die Erschliessungsbeiträge richtet sich nach dem kantonalen Recht.
3 Die Modalitäten der kommunalen Gebühren richten sich nach dem kommunalen Reglement.
§ 18
Zwangsmassnahmen
1 Müssen zur Vollstreckung von Verfügungen eine Ersatzvornahme auf Kosten von säumigen oder
verhinderten Pflichtigen oder andere Zwangsmassnahmen ergriffen werden, richten sich diese nach
dem kantonalen Recht, insbesondere nach dem Übertretungsstrafrecht und der Gewässerschutzverordnung.
§ 19
Rekursverfahren
1 Das Rekursverfahren richtet sich nach § 48 der Gemeindeordnung und nach den Bestimmungen des
§ 20 kantonalen Rechts. *
Übergangsbestimmung
1 Für die Festsetzung der Beiträge kommt das zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht massgebliche Recht zur Anwendung.
Schlussbestimmung
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat. 5) Sie wird
am 1. Januar 2015 wirksam. 6) Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Ordnung über die Beiträge an
die Erstellungskosten von Gemeindestrassen vom 23. September 1986 sowie das Reglement über die
Ausführung des Gesetzes betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiet vom 28. März 1912 in der
Gemeinde Bettingen vom 18. August 1955 aufgehoben.
5) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 16. 12. 2014 mit Ausnahme von § 15 Abs. 3, 1. Satz und § 16).
6) Publiziert am 10. 1. 2015.
Strassen und Kanalisation: Ordnung BeE 750.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.09.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung KB 10.01.2015
28.04.2015 07.06.2015 § 15 Abs. 3 geändert KB 06.06.2015
28.04.2015 07.06.2015 § 16 Titel geändert KB 06.06.2015
28.04.2015 07.06.2015 § 16 Abs. 1 eingefügt KB 06.06.2015
28.04.2015 07.06.2015 § 16 Abs. 2 eingefügt KB 06.06.2015
05.12.2017 08.02.2018 Ingress geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 19 Abs. 1 geändert KB 03.02.2018
Strassen und Kanalisation: Ordnung BeE 750.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.09.2014 01.01.2015 Erstfassung KB 10.01.2015
Ingress 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 15 Abs. 3 28.04.2015 07.06.2015 geändert KB 06.06.2015
§ 16 28.04.2015 07.06.2015 Titel geändert KB 06.06.2015
§ 16 Abs. 1 28.04.2015 07.06.2015 eingefügt KB 06.06.2015
§ 16 Abs. 2 28.04.2015 07.06.2015 eingefügt KB 06.06.2015
§ 19 Abs. 1 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018