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Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Selbstkontrolle für das Inverkehrbringen
  5. Art. 5 Information der Abnehmerinnen und Abnehmer
  6. Art. 6 Sorgfalt
  7. Art. 7 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gentechnisch veränderten Organismen
  8. Art. 8 Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume und Landschaften vor gentechnisch veränderten Organismen
  9. Art. 9 Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen
  10. Art. 10 Kennzeichnung der gentechnisch veränderten Organismen
  11. Art. 11 Sicherstellungspflichten für gentechnisch veränderte Organismen
  12. Art. 12 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor pathogenen Organismen
  13. Art. 13 Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume vor pathogenen Organismen
  14. Art. 14 Sicherstellungspflichten für pathogene Organismen
  15. Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen
  16. Art. 16 Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume vor gebietsfremden Organismen
  17. Art. 17 Bewilligungspflicht
  18. Art. 18 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  19. Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen
  20. Art. 20 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen
  21. Art. 21 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren
  22. Art. 22 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
  23. Art. 23 Änderungen und neue Erkenntnisse
  24. Art. 24 Berichterstattung
  25. Art. 25 Bewilligungspflicht
  26. Art. 26 Massgebliches Bewilligungsverfahren
  27. Art. 27 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  28. Art. 28 Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen
  29. Art. 29 Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen pathogener Organismen
  30. Art. 30 Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen gebietsfremder wirbelloser Kleintiere
  31. Art. 31 Neue Erkenntnisse
  32. Art. 32 Meldung des Ausbringens von gentechnisch veränderten Organismen in der Umwelt
  33. Art. 33 Wohnsitz, Geschäftsniederlassung
  34. Art. 34 Anzahl Gesuchsexemplare
  35. Art. 35 Rechtsnachfolge
  36. Art. 36 Gesuchsunterlagen, Publikation und Orientierung
  37. Art. 37 Prüfung des Gesuchs, Einbezug der Fachstellen
  38. Art. 38 Erteilung der Bewilligung
  39. Art. 39 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
  40. Art. 40 Neue Erkenntnisse
  41. Art. 41 Überwachung bewilligter Freisetzungsversuche
  42. Art. 42 Gesuchsunterlagen und Publikation
  43. Art. 43 Prüfung des Gesuchs, Einbezug der Fachstellen
  44. Art. 44 Erteilung der Bewilligung
  45. Art. 45 Neue Erkenntnisse
  46. Art. 46 Überprüfung der Selbstkontrolle
  47. Art. 47 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach anderen Erlassen
  48. Art. 48 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach dieser Verordnung
  49. Art. 48a Vollzug durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bei verbotenen invasiven gebietsfremden Organismen
  50. Art. 49
  51. Art. 50 Erhebungen
  52. Art. 51 Umweltmonitoring
  53. Art. 52 Bekämpfung
  54. Art. 53 Kosten
  55. Art. 54 Öffentlichkeit der Informationen
  56. Art. 55 Vertraulichkeit von Angaben
  57. Art. 56 Verzeichnisse
  58. Art. 57
  59. Art. 58 Richtlinien, Aus- und Weiterbildung
  60. Art. 59 Änderung der Listen der Anhänge 2.1 und 2.2
  61. Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
  62. Art. 61 Änderung bisherigen Rechts
  63. Art. 62 Übergangsbestimmungen
  64. Art. 63 Inkrafttreten

64 provisions

Art. 41 Überwachung bewilligter Freisetzungsversuche

1 Das BAFU überwacht die Durchführung der Freisetzungsversuche und verfügt die erforderlichen Massnahmen. 2 Es kann zu diesem Zweck eine Begleitgruppe einsetzen, in der insbesondere der Kanton, in dem der Freisetzungsversuch stattfindet, Einsitz nehmen kann. Die Begleitgruppe hat folgende Aufgaben: a. Sie kontrolliert durch Stichproben die Durchführung des Freisetzungsversuchs vor Ort und überprüft dabei insbesondere die Einhaltung der mit der Bewilligung verknüpften Bedingungen und Auflagen; sie hat dabei insbesondere unangemeldeten Zugang zum Ort des Freisetzungsversuchs, kann Proben nehmen und hat Einsicht in alle Unterlagen. b. Sie benachrichtigt das BAFU umgehend über Abweichungen von den mit der Bewilligung verknüpften Bedingungen und Auflagen oder über andere sicherheitsrelevante Beobachtungen und Feststellungen. c. Sie kann mit Zustimmung des BAFU die Öffentlichkeit über ihren Auftrag und das geplante Vorgehen orientieren. d. Sie führt Protokoll über ihre Tätigkeiten sowie über ihre Beobachtungen und Feststellungen. e. Sie erstellt nach Abschluss des Versuchs einen Bericht über das Ergebnis der Überwachung und übermittelt diesen dem BAFU. 3 Das BAFU informiert die Fachstellen und die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über das Ergebnis der Überwachung.

Art. 42 Gesuchsunterlagen und Publikation

1 Die nach Artikel 26 zuständige Bewilligungsbehörde prüft, ob das Bewilligungsgesuch alle Unterlagen (Art. 28, 29 bzw. 30) enthält. Sind die Unterlagen unvollständig, so weist es diese mit Angabe der noch fehlenden Informationen zur Ergänzung oder Überarbeitung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück. 2 Handelt es sich um Organismen, mit denen direkt in der Umwelt umgegangen werden soll, so publiziert die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt den Eingang des Gesuchs, sobald dieses vollständig ist, und sorgt dafür, dass die nicht vertraulichen Akten während 30 Tagen bei ihr zur Einsicht aufliegen. 3 Während der Auflagefrist kann jede Person zum Gesuch schriftlich Stellung nehmen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erwirbt allein dadurch nicht die Stellung einer Partei im Bewilligungsverfahren. 4 Handelt es sich um gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen, mit denen direkt in der Umwelt umgegangen werden soll, so können die Umweltschutzorganisationen nach Artikel 28 GTG beziehungsweise nach Artikel 55f USG während der Auflagefrist Einsprache erheben.

Art. 43 Prüfung des Gesuchs, Einbezug der Fachstellen

1 Die nach Artikel 26 zuständige Bewilligungsbehörde prüft das Gesuch. Sie unterbreitet dieses den folgenden anderen Fachstellen zur Beurteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich und zur Stellungnahme: a. dem BAG und dem BAFU; b. dem BLV und dem BLW, sofern deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist; c. der EFBS und der EKAH. 2 Die Bewilligungsbehörde stellt den Fachstellen die Eingaben nach Artikel 42 Absätze 3 und 4 zu. 3 Sie stellt die Stellungnahmen der Fachstellen den Parteien zur Stellungnahme und den Fachstellen wechselseitig zur Kenntnis zu. 4 Zeigt sich bei der Prüfung, dass die eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs nicht ausreichen, so verlangt die Bewilligungsbehörde von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller die zusätzlich erforderlichen Unterlagen und holt zu diesen die Stellungnahmen der Parteien und der Fachstellen ein.

Art. 44 Erteilung der Bewilligung

1 Die Bewilligungsbehörde bewilligt das Inverkehrbringen unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen der Parteien und der Fachstellen, wenn die Beurteilung des Gesuchs ergibt, dass: a. die Anforderungen nach dem massgeblichen Bewilligungsverfahren erfüllt sind; b. das Inverkehrbringen Menschen, Tiere und Umwelt nicht gefährden kann und die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigt werden (Art. 7 und 8, 12 und 13 bzw. 15 und 16); c. im Fall von gentechnisch veränderten Organismen zusätzlich:1. die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen (Art. 9) sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht beeinträchtigt werden, 2. die Beurteilung des Gesuchs, insbesondere aufgrund der Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, ergibt, dass die Würde der Kreatur bei den verwendeten Tieren oder Pflanzen durch die gentechnische Veränderung nicht missachtet worden ist; d. das Inverkehrbringen nach den vom BAG und vom BAFU sowie gegebenenfalls nach den vom BLV und vom BLW zu vollziehenden Gesetzen zulässig ist und diese Ämter deshalb dem Inverkehrbringen zustimmen; e. für Organismen, die genutzte genetische Ressourcen sind oder deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, die Meldepflicht gemäss Artikel 4 oder 8 Absatz 3 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 2015 eingehalten worden ist. 2 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung mit Auflagen verknüpfen und insbesondere: a. die Verwendung der Organismen einschränken oder nur unter gewissen Voraussetzungen gestatten; b. von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller verlangen, dass sie oder er auf eigene Kosten zusätzlich zum Überwachungsplan (Art. 28 Abs. 2 Bst. e, 29 Abs. 2 Bst. e bzw. 30 Abs. 2 Bst. e) weitere Untersuchungen zur Erkennung möglicher Spätfolgen für Menschen, Tiere und Umwelt, für die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung sowie für den Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen durchführt und darüber Bericht erstattet. 3 Die Bewilligung ist auf höchstens zehn Jahre befristet. Sie wird jeweils für höchstens zehn weitere Jahre verlängert, wenn die zuständige Behörde und die Fachstellen unter Einbezug allfälliger neuer Erkenntnisse zur Schlussfolgerung gelangen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 277). SR 451.61

Art. 45 Neue Erkenntnisse

1 Gelangt eine der am Verfahren beteiligten Fachstellen nach der Bewilligungserteilung zu neuen Erkenntnissen über die Risiken des Inverkehrbringens, so informiert sie die Bewilligungsbehörde. 2 Die Fachstellen, deren Zustimmung für die Bewilligungserteilung erforderlich ist, können verlangen, dass die Bewilligungsbehörde insbesondere: a. die Auflagen für das Inverkehrbringen ändert; b. nötigenfalls das Inverkehrbringen vorübergehend oder endgültig verbietet; c. in schwerwiegenden Fällen den Rückruf von in Verkehr gebrachten Organismen anordnet. 3 Gelangt die Bewilligungsbehörde zu neuen Erkenntnissen oder werden ihr solche von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller beziehungsweise von der Bewilligungsinhaberin oder vom Bewilligungsinhaber gemeldet (Art. 31), so verfügt sie die erforderlichen Massnahmen nach Anhörung der EFBS und der EKAH und mit Zustimmung der am Verfahren beteiligten Bundesstellen. Keine Anhörung ist erforderlich für vorsorgliche Massnahmen, wenn Gefahr im Verzug ist. Die Bewilligungsbehörde informiert die Fachstellen unverzüglich über die neuen Erkenntnisse und die getroffenen Massnahmen.

Art. 46 Überprüfung der Selbstkontrolle

1 Das BAFU kann bei Organismen, die ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden dürfen, von der Inverkehrbringerin oder vom Inverkehrbringer den Nachweis der Selbstkontrolle verlangen und Unterlagen anfordern, wenn es Grund zur Annahme hat, dass die in Verkehr gebrachten Organismen Menschen, Tiere oder die Umwelt gefährden oder die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen können. Es setzt der Inverkehrbringerin oder dem Inverkehrbringer eine angemessene Frist. Es hört bei Bedarf weitere Bundesstellen an. 2 Es kann: a. von der Inverkehrbringerin oder vom Inverkehrbringer verlangen, dass die Selbstkontrolle innerhalb einer bestimmten Frist überprüft und, wenn nötig, ergänzt oder berichtigt wird; b. Form und Inhalt der an die Abnehmerin oder den Abnehmer gerichteten Informationen bestimmen, insbesondere die Angaben zu den Eigenschaften der Organismen sowie die Empfehlungen und Anweisungen für den Umgang in der Umwelt; c. von der Inverkehrbringerin oder vom Inverkehrbringer verlangen, dass ungeeignete oder irreführende Aufschriften und Angaben entfernt werden. 3 Kommt die Inverkehrbringerin oder der Inverkehrbringer den Aufforderungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann das BAFU das Inverkehrbringen der betreffenden Organismen verbieten. 4 Das BAFU orientiert die Kantone über die von ihm angeordneten Massnahmen.

Art. 47 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach anderen Erlassen

1 Die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) wird durchgeführt: a. bei Arzneimitteln nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000; b. bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen nach dem Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992; c. bei pflanzlichem Vermehrungsmaterial für ausschliesslich forstwirtschaftliche Verwendungen nach der Waldverordnung vom 30. November 1992; d. bei pflanzlichem Vermehrungsmaterial für alle übrigen Verwendungen nach der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998; e. bei Pflanzenschutzmitteln nach der PSMV; f. bei Düngern nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001; g. bei Futtermitteln nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999; h. bei immunologischen Arzneimitteln für den tierärztlichen Gebrauch nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000; i. … j. bei Biozidprodukten nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005. 2 Die zuständige Behörde informiert das BAFU und das BAG über die von ihr erlassenen Verfügungen, falls Bestimmungen dieser Verordnung betroffen sind. 3 Die für die Kontrollen erforderlichen Proben, Nachweismittel und -methoden sind den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. 4 Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung verletzt werden, so muss die verantwortliche Person die Kosten der Kontrolle tragen. SR 812.21 [AS 1995 1469; 1996 1725 Anhang Ziff. 3; 1998 3033 Anhang Ziff. 5; 2001 2790 Anhang Ziff. 5; 2002 775; 2003 4803 Anhang Ziff. 6; 2005 971; 2006 2197 Anhang Ziff. 94, 2363 Ziff. II; 2008 785; 2011 5227 Ziff. I 2.8; 2013 3095 Anhang 1 Ziff. 3. AS 2017 249 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 20. Juni 2014 (SR 817.0). SR 921.01 SR 916.151 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 6 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565). SR 916.161 [AS 2001 522; 2003 940 Anhang Ziff. 3, 4793 Ziff. I 7, 4923; 2005 2695 Ziff. II 18; 2007 6295; 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 12; 2010 2631 Anhang Ziff. 3; 2011 2403, 2699 Anhang 8 Ziff. II 3; 2013 3971; 2015 1903Anhang 6 Ziff. 7; 2016 277 Anhang Ziff. 8; 2018 4205; 2020 5125 Anhang Ziff. 4; 2021 686; 2022 265 Anhang Ziff. 2. AS 2023 711]. Siehe heute: die V vom 1. November 2023 (SR 916.171). [AS 1999 1780, 2748 Anhang 5 Ziff. 6; 2001 3294 Ziff. II 14; 2002 4065; 2003 4927; 2005 973, 2695 Ziff. II 19, 5555; 2007 4477 Ziff. IV 70; 2008 3655, 4377 Anhang 5 Ziff. 14; 2009 2599; 2011 2405. AS 2011 5409 Art. 77]. Siehe heute: die V vom 26. Okt. 2011 (SR 916.307). Aufgehoben durch Anhang 8 Ziff. 3 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4209). SR 813.12

Art. 48 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach dieser Verordnung

1 Für die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von in Verkehr gebrachten Organismen, die nicht nach Artikel 47 kontrolliert werden, sind die Kantone zuständig. 2 Sie kontrollieren anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAFU insbesondere, ob: a. die Vorschriften über die Information der Abnehmerinnen und Abnehmer (Art. 5) eingehalten werden; b. das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter oder pathogener Organismen bewilligt ist; c. der Umgang mit bestimmten Organismen nicht verboten ist; cbis. das Inverkehrbringen bestimmter Organismen nicht verboten ist; d. die mit der Bewilligung für das Inverkehrbringen verknüpften Bedingungen und Auflagen eingehalten werden; e. gentechnisch veränderte Organismen richtig gekennzeichnet sind (Art. 10); f. die vom BAFU nach Absatz 4 angeordneten Massnahmen befolgt werden. 3 Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen von Absatz 2 Buchstaben b–f verletzt werden, so verfügt der Kanton, in dem die Inverkehrbringerin oder der Inverkehrbringer den Wohn- oder Geschäftssitz hat, die erforderlichen Massnahmen und informiert das BAFU sowie die anderen Kantone. 4 Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung über das Inverkehrbringen verletzt werden, so informiert der Kanton das BAFU. Dieses nimmt die erforderlichen Abklärungen vor und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Handelt es sich um Organismen, die ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden dürfen, so gilt Artikel 46. 5 Die für die Kontrollen erforderlichen Proben, Nachweismittel und -methoden sind den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. 6 Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung verletzt werden, so muss die verantwortliche Person die Kosten der Kontrolle tragen. Die kontrollierende Behörde stellt ihr die Rechnung direkt zu. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 116).

Art. 48a Vollzug durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bei verbotenen invasiven gebietsfremden Organismen

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) überwacht, ob bei der Einfuhr von Organismen die Pflichten nach Artikel 15 Absätze 2 und 2bis eingehalten werden; es führt zu diesem Zweck in Absprache mit dem BAFU zeitlich befristete physische Kontrollen durch. 2 Stellt es eine Widerhandlung fest oder hat es einen entsprechenden Verdacht, so kann das BAZG die Waren vorläufig sicherstellen; es informiert das BAFU, welches über das weitere Vorgehen entscheidet. Ordnet das BAFU die Einziehung an, so weist das BAZG die anmeldepflichtige Person darauf hin, dass die Waren anstelle der Einziehung vor Ort entsorgt werden können. 3 Das BAZG übermittelt dem BAFU die für den Vollzug von Artikel 15 Absätze 2 und 2bis notwendigen Daten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 116).

Art. 49

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht nach den Artikeln 6–9, 12, 13, 15 und 16 beim Umgang mit Organismen in der Umwelt. 2 Gibt die Kontrolle Anlass zu Beanstandungen, so ordnet der betreffende Kanton die erforderlichen Massnahmen an.

Art. 50 Erhebungen

1 Das BAFU führt Erhebungen durch, die für die Beurteilung der Umweltbelastung durch bestimmte Organismen, durch bestimmte Eigenschaften von Organismen oder durch bestimmtes genetisches Material erforderlich sind. 2 Zu diesem Zweck sorgt es bei Bedarf für: a. die Entwicklung geeigneter Methoden zum Nachweis dieser Organismen, dieser Eigenschaften oder dieses genetischen Materials in der Umwelt; b. die gezielte Untersuchung von Umweltproben auf das Vorhandensein dieser Organismen, dieser Eigenschaften oder dieses genetischen Materials.

Art. 51 Umweltmonitoring

1 Das BAFU sorgt für den Aufbau eines Monitoringsystems, mit dem mögliche Gefährdungen der Umwelt und Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt durch gentechnisch veränderte Organismen und ihr transgenes Erbmaterial sowie durch invasive gebietsfremde Organismen frühzeitig erkannt werden können. 2 Es bestimmt zu diesem Zweck die spezifischen Monitoringziele und legt die erforderlichen Methoden, Indikatoren und Beurteilungskriterien fest. Vor der Festlegung der Methoden, Indikatoren und Beurteilungskriterien hört es die betroffenen Bundesstellen und Kantone sowie die betroffenen Kreise an. 3 Es verwendet für das Monitoring so weit wie möglich Daten bestehender Monitoringsysteme im Umwelt- und Landwirtschaftsbereich und prüft zudem besondere Beobachtungen Dritter. 4 Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen eidgenössischen und kantonalen Stellen teilen dem BAFU auf Anfrage die erforderlichen Daten mit; insbesondere teilt das BLW die Daten aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft, der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013, der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 und der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft mit. 5 Ergibt die Auswertung der Daten und Beobachtungen Hinweise auf Schädigungen oder Beeinträchtigungen, so: a. lässt das BAFU, unter Beizug anderer betroffener Bundesstellen, wissenschaftlich abklären, ob ein kausaler Zusammenhang bestehen könnte zwischen diesen Beeinträchtigungen oder Schädigungen und dem Vorhandensein der überwachten Organismen nach Absatz 1; b. informiert das BAFU die Kantone. SR 919.117.71 SR 910.13 SR 910.18 SR 919.118 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 3 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4209).

Art. 52 Bekämpfung

1 Treten Organismen auf, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten, so ordnen die Kantone die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftretens an. 2 Die Kantone informieren das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen über das Auftreten und die Bekämpfung solcher Organismen. Sie können einen öffentlich zugänglichen Kataster über die Standorte der Organismen erstellen. 3 Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Bekämpfungsmassnahmen und entwickelt zusammen mit den übrigen betroffenen Bundesstellen und den Kantonen eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Organismen. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundeserlasse, welche die Bekämpfung schädlicher Organismen regeln.

Art. 53 Kosten

1 Kann aufgrund wissenschaftlicher Abklärungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass zwischen den Schädigungen von Menschen, Tieren und Umwelt sowie den Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung und dem Vorhandensein von pathogenen, gebietsfremden oder gentechnisch veränderten Organismen beziehungsweise ihres transgenen Erbmaterials ein kausaler Zusammenhang besteht, so trägt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Kosten: a. für die Feststellung der Schädigung, der Beeinträchtigung und des kausalen Zusammenhangs; b. für die Abwehr und die Behebung der Schädigung und der Beeinträchtigung. 2 Die Kosten nach Absatz 1 tragen auch diejenigen Personen, die nicht bewilligungspflichtige Freisetzungsversuche durchführen oder die nicht bewilligungspflichtige Organismen in Verkehr bringen, wenn ihnen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass sie den Schaden verursacht haben.

Art. 54 Öffentlichkeit der Informationen

1 Informationen, die beim Vollzug dieser Verordnung oder anderer Bundeserlasse über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, mit daraus gewonnenen Erzeugnissen, mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen erhoben werden, sind öffentlich, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2 Das BAFU informiert über die Ergebnisse der Erhebungen (Art. 50), des Monitorings (Art. 51) und der Bekämpfung (Art. 52), soweit keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses. 4 Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich: a. Name und Adresse der für den Freisetzungsversuch oder das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen; b. allgemeine Beschreibung der Organismen und ihrer Eigenschaften; c. Ziel des Freisetzungsversuchs oder Verwendungszweck der Organismen, die in Verkehr gebracht werden; d. Angabe des Orts des Freisetzungsversuchs; e. Ortschaft, wo gentechnisch veränderte Organismen, die zum Inverkehrbringen zugelassen sind, direkt ausgebracht werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. c); f. Methoden und Pläne für die Überwachung der gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in der Umwelt und für Notfallmassnahmen; g. Zusammenfassung der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; h. der Bericht nach Artikel 24 Absatz 1, nachdem das BAFU dessen Richtigkeit und Vollständigkeit festgestellt hat.

Art. 55 Vertraulichkeit von Angaben

1 Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden behandeln die Angaben, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich. Sie bezeichnen diese Angaben bei einer allfälligen Weitergabe an andere Behörden. 2 Wer den Behörden Gesuchsunterlagen einreicht, muss: a. die Angaben bezeichnen, die vertraulich behandelt werden sollen; und b. das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse begründen. 3 Will eine Behörde Angaben, deren Geheimhaltung verlangt wird, nicht vertraulich behandeln, so prüft sie, ob das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse schutzwürdig ist. Weicht ihre Beurteilung vom Antrag der Auskunftgeberin oder des Auskunftgebers ab, so teilt sie dieser oder diesem nach vorgängiger Anhörung durch Verfügung mit, bezüglich welcher Angaben sie kein schutzwürdiges Interesse anerkennt.

Art. 56 Verzeichnisse

1 Das BAFU führt ein Verzeichnis aller bewilligten Freisetzungsversuche. Aus diesem soll hervorgehen, ob, wann, wo, von wem und womit ein Freisetzungsversuch durchgeführt wurde. 2 Es führt ein Verzeichnis der gentechnisch veränderten Organismen, deren Inverkehrbringen bewilligt wurde. Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen ihm die erforderlichen Angaben mit. 3 Es führt ein Verzeichnis aller direkt ausgebrachten gentechnisch veränderten Organismen, die zum Inverkehrbringen zugelassen sind (Art. 32); aus dem Verzeichnis soll hervorgehen, was, wann, wo und zu welchem Zweck in die Umwelt ausgebracht wurde. 4 Die Verzeichnisse dürfen keine vertraulichen Angaben enthalten und sind über automatisierte Informations- und Kommunikationsdienste öffentlich zugänglich. Sie können ganz oder auszugsweise veröffentlicht werden.

Art. 57

1 Für Verfügungen und Dienstleistungen des BAFU werden Gebühren nach der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005 erhoben. 2 Für Stellungnahmen von Bundesämtern, die im Rahmen des Erlasses von Verfügungen und der Erbringung von Dienstleistungen durch das BAFU diesem eine Stellungnahme einreichen, wird eine Gebühr nach Artikel 8 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 erhoben. SR 814.014 SR 172.041.1

Art. 58 Richtlinien, Aus- und Weiterbildung

1 Das BAFU erlässt, soweit erforderlich, Richtlinien zum Vollzug dieser Verordnung. Es hört vorher die betroffenen Fachstellen an. 2 Es sorgt zusammen mit dem BAG dafür, dass periodisch Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung von Personen durchgeführt werden, die Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.

Art. 59 Änderung der Listen der Anhänge 2.1 und 2.2

Das UVEK passt nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen, der Kantone sowie der weiteren betroffenen Kreise die Listen der Anhänge 2.1 und 2.2 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Invasivität gebietsfremder Organismen gelangt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 116).

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 wird aufgehoben. [AS 1999 2748; 2001 522 Anhang Ziff. 4, 1191 Art. 51 Ziff. 2, 3294 Ziff. II 9; 2003 4793 Ziff. I 2; 2004 4801 Art. 14; 2005 973 Ziff. II, 2603 Art. 8 Ziff. 1, 2695 Ziff. II 14, 3035 Art. 69 Ziff. 2; 2006 4705 Ziff. II 81]

Art. 61 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 5 geregelt.

Art. 62 Übergangsbestimmungen

Gentechnisch eingebrachte Resistenzgene gegen Antibiotika, die zur Verwendung in der Human- und Veterinärmedizin zugelassen sind, dürfen in Freisetzungsversuchen noch bis zum 31. Dezember 2008 verwendet werden.

Art. 63 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

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Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt