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Organisationsrichtlinien

Neuheim · 1.6-1 · communal act

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Contents: 43 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Haftung
  4. Art. 3a
  5. Art. 4 Information der Einwohner
  6. Art. 5 Interne Information
  7. Art. 6 Allgemein
  8. Art. 7 Konstituierung
  9. Art. 8 Abteilungsverantwortung
  10. Art. 9 Ratsausschuss und Kommissionen
  11. Art. 10 Verwaltungsorganisation
  12. Art. 11 Gemeinderat als Gesamtbehörde
  13. Art. 12 Geschäftsabwicklung und Geschäftskontrolle
  14. Art. 13 Sitzungstermine
  15. Art. 14 Geschäftsvorbereitung
  16. Art. 15 Geschäftsarten
  17. Art. 16 Anträge
  18. Art. 17 Einladung
  19. Art. 18 Aktenauflage
  20. Art. 19 Sitzungsdurchführung
  21. Art. 20 Beizug von Sachverständigen
  22. Art. 21 Ausstands Pflicht
  23. Art. 22 Dringliche Geschäfte
  24. Art. 23 Beschlussfassung
  25. Art. 24 Präsidialverfügungen / Zirkularbeschlüsse
  26. Art. 25 Kollegialitätsprinzip
  27. Art. 26 Sitzungsgeheimnis
  28. Art. 27 Amtsgeheimnis
  29. Art. 28 Orientierung
  30. Art. 29 Rechtsmittelbelehrung
  31. Art. 30 Protokoll des Gemeinderates
  32. Art. 31 Protokolle von Ratsausschüssen und Kommissionen
  33. Art. 32 Interessenvertretung in Delegationen
  34. Art. 33 Allgemein
  35. Art. 34 Rückdelegation einzelner Geschäfte
  36. Art. 35 Gemeinderat
  37. Art. 36 Gemeinderat
  38. Art. 37 Gemeindeschreiber
  39. Art. 38 Abteilungsleitende
  40. Art. 39 Gemeindeschreiber und Abteilungsleiter
  41. Art. 40 Verwaltungsangestellte
  42. Art. 41 Unterschriftenregelung
  43. Art. A1-1

43 provisions

Art. 40 Verwaltungsangestellte

1 Der Gemeindeschreiber zusammen mit dem Abteilungsleiter ist Anstellungs- und Entlassungsinstanz für die Verwaltungsangestellten. Es sind immer zwei Personen zu involvieren. Der Gemeinderat wird zeitnah über Anstellungen und vor einer Entlassung informiert. 2 Der Gemeindeschreiber ist für die Umsetzung des gesamten Personalrechts zuständig und trifft abschliessend alle weiteren personalrechtlichen Entscheide, inkl. Anstellung von temporären Mitarbeitenden («Springer»). Davon ausgenommen sind a) Beförderungen und generelle Lohnanpassungen ausserhalb der Vorgaben; b) Schaffung neuer ständiger voll- und nebenamtlicher Stellen; c) Visum / Unterschriften.

Art. 41 Unterschriftenregelung

1 Der Gemeindepräsident oder dessen Stellvertreter führen gemeinsam mit dem Gemeindeschreiber oder dessen Stellvertreter die rechtsverbindliche Unterschrift für den Gemeinderat. 2 Die Gemeinderäte bzw. der Gemeindeschreiber unterzeichnen dort, wo ihnen dieser Organisationsrichtlinien ein Aufgabengebiet zur selbständigen Erledigung überträgt, mit Einzelunterschrift. Für die Ratsausschüsse und Kommissionen unterzeichnen rechtsverbindlich der Vorsitzende und der Protokollführer oder der Vizepräsident mit Kollektivunterschrift. 3 Protokollauszüge des Gemeinderats bzw. von Ratsausschüssen und Kommissionen unterzeichnen der Vorsitzende und der Protokollführer. 4 Die für den internen Gebrauch benötigten Ausfertigungen von Schriftstücken bedürfen nicht der Originalunterschrift. 5 Protokolle des Gemeinderats, von Kommissionen und Ratsausschüssen unterzeichnet der zuständige Protokollführer («Für die Richtigkeit des Protokolls», Name, Funktion).

Art. A1-1

1 Die Abteilungsleitungen werden personell und operativ vom Gemeindeschreiber geführt. 2 Er ist direkter Vorgesetzter und ist verantwortlich für Anstellungen, Beurteilungen und Entlassungen (zusammen mit den Abteilungsleitungen) für die Mitarbeitenden der Verwaltung. 3 Die Anstellungen, Entlassungen und BeurteiIungen der AbteiIungsleitungen liegt in der Verantwortung des Gemeinderates zusammen mit dem Gemeindeschreiber. 4 Die Gemeinderäte sind politische Vorgesetzte der Abteilungsleitungen. 5 Die Gemeinderäte tauschen sich regelmässig mit den Abteilungsleitungen aus und besprechen mit ihnen laufende Projekte, Geschäfte für die Gemeinderatssitzungen, usw. 6 Die Gemeinderäte haben Weisungsrecht im Zusammenhang mit den strategischen und politischen Auf gaben gegenüber den AbteiIungsleitenden. 7 Die Abteilungsleitungen haben die Pflicht, die Gemeinderäte soweit zu informieren, damit sie die strategischen und politischen Aufgaben zielgerichtet erfüllen können. 8 Organigramm:

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