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Mineralölsteuergesetz

Confederation · 641.61 · statute

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 2a Bezeichnung der erneuerbaren Treibstoffe
  4. Art. 3 Steuerobjekt
  5. Art. 4 Entstehung der Steuerforderung
  6. Art. 5 Steuerbehörde
  7. Art. 6 Kontrollen durch die Steuerbehörde
  8. Art. 7 Amtshilfe
  9. Art. 8 Schweigepflicht
  10. Art. 9 Steuerpflichtige Personen
  11. Art. 10 Steuernachfolge
  12. Art. 11 Mithaftung für die Steuer
  13. Art. 12 Steuertarif
  14. Art. 12a Steuererleichterung für Erdgas, Flüssiggas und erneuerbares Gas
  15. Art. 12b Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe
  16. Art. 12c Nachweis und Rückverfolgbarkeit von erneuerbaren Treibstoffen
  17. Art. 12d Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe
  18. Art. 12e Ertragsneutralität
  19. Art. 13 Massgebender Tarif
  20. Art. 14 Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck
  21. Art. 15 Heizöl extraleicht
  22. Art. 16 Gebühren
  23. Art. 17 Steuerbefreiungen
  24. Art. 18 Steuerrückerstattung
  25. Art. 19 Steueranmeldung
  26. Art. 20 Periodische Steueranmeldung
  27. Art. 20a Treibstoffgemische
  28. Art. 21 Steuerveranlagung
  29. Art. 22 Fälligkeit der Steuer
  30. Art. 23 Sicherstellung der Steuer
  31. Art. 24 Nachforderung und Rückzahlung der Steuer
  32. Art. 25 Verjährung der Steuerforderung
  33. Art. 26 Erlass der Steuer
  34. Art. 27 Herstellung, Gewinnung, Lagerung
  35. Art. 28 Bewilligung
  36. Art. 29 Aufsicht
  37. Art. 30 Sicherheitsleistung
  38. Art. 31 Warenbuchhaltung und Meldepflicht
  39. Art. 32 Beförderung unversteuerter Waren
  40. Art. 33
  41. Art. 34 Einsprache
  42. Art. 35 Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und an die Oberzolldirektion
  43. Art. 36
  44. Art. 37 Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen
  45. Art. 38 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer
  46. Art. 39 Steuerhehlerei
  47. Art. 40 Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht
  48. Art. 41 Ordnungswidrigkeiten
  49. Art. 42 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz
  50. Art. 43
  51. Art. 44 Zollfrei eingeführte Waren
  52. Art. 45 Zollbegünstigt eingeführte Waren
  53. Art. 46 Waren innerhalb und ausserhalb von zugelassenen Lagern
  54. Art. 47 Heizöl
  55. Art. 48 Rückerstattungen
  56. Art. 49

56 provisions

Art. 34 Einsprache

1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung. 2 Für das Einspracheverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 51 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968). SR 172.021

Art. 35 Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und an die Oberzolldirektion

1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann Beschwerde erhoben werden: a. über die definitive Veranlagung bei der Einfuhr und der Ausfuhr: innerhalb von 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion; b. in anderen Fällen: innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion. 2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Fassung gemäss Anhang Ziff. 55 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 36

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 55 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 37 Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen

1 … 2 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 55 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 38 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer

1 Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder hinterzieht oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder zu verschaffen versucht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14–16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974. 2 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten: a. die Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung; b. die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen. 3 Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt. 4 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. SR 313.0 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 8 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Ziff. I 22 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Art. 39 Steuerhehlerei

Wer Waren, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung bestraft, die für die Täterschaft gilt.

Art. 40 Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht

Wer die in Artikel 31 vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 41 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 579; BBl 2006 4259).

Art. 42 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz

1 Widerhandlungen werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 verfolgt und beurteilt. 2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG. SR 313.0 Fassung gemäss Ziff. I 22 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Art. 43

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

Art. 44 Zollfrei eingeführte Waren

Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zollfrei eingeführt worden sind, nachträglich zu Zwecken abgibt oder verwendet, die der Steuer unterliegen, muss diese bezahlen.

Art. 45 Zollbegünstigt eingeführte Waren

Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund ihres Verwendungszweckes begünstigt verzollt worden sind, zu Zwecken abgibt oder verwendet, welche höheren Abgaben unterliegen, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer bezahlen.

Art. 46 Waren innerhalb und ausserhalb von zugelassenen Lagern

1 Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzollt eingelagert worden sind, ausserhalb von zugelassenen Lagern lagert, muss die Steuer am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezahlen. 2 Die nachweislich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezahlten Zollabgaben für Waren, die am Tag des Inkrafttretens in einem zugelassenen Lager lagern, werden auf Antrag zurückbezahlt; der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Steuerbehörde einzureichen.

Art. 47 Heizöl

1 Wer Waren besitzt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Heizöl zu Feuerungszwecken verzollt worden sind und die nicht vorschriftsgemäss gefärbt und gekennzeichnet sind, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer für Dieselöl am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezahlen, ausgenommen für Heizöl mittel und Heizöl schwer. 2 Die nach Zollrecht nicht reverspflichtigen Verbraucher und Verbraucherinnen von Heizöl sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 befreit; für sie gelten die zollrechtlichen Bestimmungen weiter. 3 Die Steuerbehörde kann bei den nach Zollrecht reverspflichtigen Verbrauchern und Verbraucherinnen auf die Nacherhebung der Steuer verzichten, sofern sie Gewähr dafür leisten, dass sie die Ware selber zu Feuerungszwecken verwenden.

Art. 48 Rückerstattungen

Rückerstattungsgesuche für zollbegünstigte Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verbraucht worden sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt.

Art. 49

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1997 BRB vom 20. Nov. 1996

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