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Verordnung über die Verwendung von Spenden zugunsten der Abteilung Soziales Thun

Thun · 866.94 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

Proposed changes to this act

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5 provisions

Art. 1

1 Unter dem Namen «Allgemeiner Spendenfonds der Abteilung Soziales Thun» besteht in der Einwohnergemeinde Thun eine verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 f. der Gemeindeverordnung.5 2 Soweit mit der Spende keine anderen Auflagen verbunden sind, dienen die Mittel des Fonds der Finanzierung von Ausgaben (Hilfen, Einrichtungen, Anschaffungen, Veranstaltungen und dergleichen) für Klienten und Klientinnen oder einen Dienstzweig, welche nicht über das Budget oder spezielle Kredite finanziert werden können.

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Art. 2

1 Der Fonds wird geäufnet durch Spenden Dritter zugunsten der Abteilung Soziales bzw. deren Dienstzweige. 2 Die Abteilung Soziales führt intern entsprechende Unterkonti.

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Art. 3

5 Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind für die Bewilligung von Entnahmen zuständig: a bis Fr. 5’000.– der Chef oder die Chefin der Abteilung Soziales; der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Soziales kann diese Kompetenz für einzelne Unterkonti teilweise an weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Abteilung delegieren, b von Fr. 5’001.– bis Fr. 20’000.– der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Soziales, c über Fr. 20’000.– der Gemeinderat. 1 Titel Fassung vom 23.12.2015 2 Mit Revisionen vom 30.5.1997 (GRB Nr. 395, in Kraft seit 14.8.1997) und 23.12.2015 (GRB Nr. 665, in Kraft seit 1.1.2016) 3 GV; BSG 170.111 4 StV; SSG 101.1 5 Fassung vom 23.12.2015 Name, Zweck Äufnung Entnahmen 2 866.94

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Art. 4

1 Das Vermögen ist zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen gemäss den Richtlinien der Stadtbuchhaltung zu verzinsen. Es wird in der Bilanz als verwaltete Stiftung geführt. 2 Die Externe Revision1 ist Kontrollstelle. 3 Über den Fonds ist jährlich im Verwaltungsbericht zu berichten.

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Art. 5

Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch die kantonale Gemeindedirektion in Kraft. Thun, 2. März 1990 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard Genehmigung Von der Gemeindedirektion des Kantons Bern am 28. Mai 1990 genehmigt. 1 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825) Verwaltung, Kontrolle Inkrafttreten

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