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32 provisions
Art. 1
Verbandsbildung
1 Die angeschlossenen Gemeinden der Kantone Glarus (Glarus, Glarus Nord,
Glarus Süd), Schwyz (Alpthal, Altendorf, Bezirk Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen, Oberiberg, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg, Vorderthal, Wangen, Wollerau) und St. Gallen
(Amden, Benken, Eschenbach, Gommiswald, Kaltbrunn, Schänis, Schmerikon, Uznach, Weesen) bilden unter der Bezeichnung «Zweckverband für die
Kehrichtverwertung im Linthgebiet» (nachfolgend «Verband» genannt) auf
unbestimmte Dauer einen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 2
Sitz
1 Der Sitz des Verbandes befindet sich in der Gemeinde Glarus Nord.1.2 Aufgaben des Verbandes
Art. 3
Zweck
1 Der Verband bezweckt die umweltgerechte und nachhaltige Behandlung
und Entsorgung von Abfällen unter Berücksichtigung einer effizienten Energieverwertung. Er betreibt die dafür notwendigen Einrichtungen.
Art. 4
Aufgabenerfüllung
1 Der Verband ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Annahme
von brennbaren Abfällen aus dem Verbandsgebiet verpflichtet. Er kann Abfälle von Dritten annehmen.
2 Der Verband stellt die ökologische und ökonomische Nutzung der durch
die Abfallbehandlung anfallenden Energie sowie die umweltgerechte und
nachhaltige Entsorgung der Rückstände sicher.
SBE 2025 51 1
3 Der Verband kann im Rahmen seiner Zweckverfolgung bei der Aufgabenerfüllung Kooperationen eingehen. Der Verband kann sich namentlich an juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts beteiligen. Er kann
auch einzelne Bereiche ausgliedern und zu diesem Zwecke juristische Personen gründen. Der Verwaltungsrat legt im Rahmen des Geschäftsberichtes
Rechenschaft über die Kooperationen ab.
Art. 5
Transport
1 Die Anlieferung des Abfalls hat mit dazu geeigneten Fahrzeugen zu erfolgen. Der Transport ist Sache der Anlieferer (Gemeinden und Private).
2 Der Verwaltungsrat sorgt für einen angemessenen Transportkostenausgleich zwischen den Verbandsgemeinden.
2. Organisation
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 6
Organe
1 Organe des Zweckverbandes sind:
a. die Verbandsgemeinden;
b. die Delegiertenversammlung;
c. der Verwaltungsrat;
d. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Rechnungsprüfungskommission werden von der Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren gewählt.
2.2 Verbandsgemeinden
Art. 7
Befugnisse
1 Den Verbandsgemeinden stehen folgende Befugnisse zu:
a. Finanzbefugnisse gemäss Anhang dieser Statuten;
b. Statutenänderungen gemäss Artikel 31;
c. Auflösung des Verbandes gemäss Artikel 30;
d. Wahl des Delegierten gemäss Artikel 11;
e. Beschlussfassung zu Initiativen gemäss Artikel 9.
2 Ausgabenbeschlüsse der Delegiertenversammlung über neue einmalige
Ausgaben von mehr als 25 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2,5 Millionen Franken bedürfen obligatorisch
der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden.
3 Ausgabenbeschlüsse der Delegiertenversammlung über neue einmalige
Ausgaben von mehr als 7 Millionen Franken bis und mit 25 Millionen Franken und über Zusatzkredite in derselben Höhe sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 700'000 Franken bis und mit 2,5 Millionen Franken bedürfen obligatorisch der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden, sofern die Zustimmung zum Beschluss mit weniger als
drei Viertel der anwesenden Delegiertenstimmen erfolgte.
Art. 8
Zuständigkeiten innerhalb der Verbandsgemeinden
1 Die Zuständigkeiten innerhalb der Verbandsgemeinden richten sich nach
dem jeweiligen kantonalen bzw. kommunalen Recht.
Art. 9
Initiativrecht
1 Jeder Verbandsgemeinde steht das Recht zu, der Delegiertenversammlung
schriftlich und in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Initiative auf Änderung der Statuten einzureichen.
2 Die Delegiertenversammlung stellt fest, ob eine Initiative gültig zustande
gekommen ist. Eine Initiative ist gültig, wenn sie die Einheit der Form und
der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht
offensichtlich undurchführbar ist.
3 Erachtet die Delegiertenversammlung die Initiative als zulässig, lädt sie die
Verbandsgemeinden ein, in einem koordinierten Vorgehen die Initiative mit
ihrem Antrag innert Jahresfrist nach rechtskräftiger Feststellung des Zustandekommens der Initiative zur Abstimmung zu bringen.
4 Die Annahme der Initiative bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Art. 10 Verbandsgemeinden.2.3 Delegiertenversammlung
Zusammensetzung
1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretern der Verbandsgemeinden zusammen. Jede Verbandsgemeinde stellt einen Delegierten und
für jeden Delegierten eine Stellvertretung.
2 Jeder Delegierte hat auf 2000 Gemeindeeinwohner oder einen Bruchteil
davon je eine Stimme. Massgebend sind die aktuellen Angaben zum Bevölkerungsstand des Bundesamtes für Statistik. Artikel 28 bleibt vorbehalten.
Art. 11
Wahl
1 Die Verbandsgemeinden wählen die Delegierten und deren Stellvertretung.
Art. 12
Kompetenzen
1 Der Delegiertenversammlung stehen nebst den in diesen Statuten speziell
aufgeführten Befugnissen folgende Kompetenzen zu:
a. die Wahl des Verbandspräsidenten und von zwei Vizepräsidenten
aus je einem Verbandskanton;
b. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
c. die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;
d. die Oberaufsicht über die Verwaltung des Verbandes sowie über
den Bau und Betrieb der Anlage;
e. die Beschlussfassung über das Budget;
f. die Beschlussfassung über Ausgaben gemäss Anhang dieser Statuten;
g. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung;
h. die Abnahme der Bauabrechnungen;
i. die Abnahme der Geschäftsberichte von Präsidium und Geschäftsleitung;
j. die Beschlussfassung über Statutenänderungen im Rahmen von
Artikel 31;
k. die Festsetzung von Finanzierungsgrundsätzen;
l. der Erlass von Vorschriften, soweit dafür nicht ein anderes Organ
zuständig ist;
m. der Abschluss von Abfall-Lieferverträgen im Rahmen der Verbrennungskapazität der Anlage mit einer festen Dauer von mehr als
zehn Jahren;
n. der Entscheid über Folgen des Austritts einer Gemeinde aus dem
Verband im Sinne von Artikel 29 Absatz 2;
o. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes unter
Vorbehalt von Artikel 30;
p. die Beschlussfassung über Kooperationen, Beteiligungen und
Auslagerungen gemäss Artikel 4 Absatz 3;
q. die Beschlussfassung über die Zulässigkeit von Initiativen gemäss
Artikel 9.
Art. 13
Einberufung und Durchführung
1 Die Delegiertenversammlung tritt zusammen:
a. jährlich mindestens zweimal, bis spätestens Mitte Dezember zur
Festsetzung des Budgets und bis spätestens Mitte Juni zur Genehmigung der Jahresrechnung;
b. auf Antrag des Verwaltungsrates;
c. auf Verlangen von mindestens sechs Verbandsgemeinden. Die
betreffende Versammlung muss innert vier Monaten stattfinden.
2 Den Verbandsgemeinden sind die Unterlagen zuhanden der Delegierten
spätestens vier Wochen vor der Versammlung zuzustellen.
3 In besonderen oder ausserordentlichen Lagen kann die Delegiertenversammlung virtuell durchgeführt werden.
Art. 14
Beschlussfähigkeit und -fassung
1 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Verbandsgemeinden und der Gemeindestimmen vertreten ist.
2 Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Delegiertenstimmen. Kommt im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zu Stande, ist im
zweiten Wahlgang gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Abstimmungen bedarf es zu einem gültigen Beschluss der Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen. Vorbehalten bleibt das statutarisch geforderte
qualifizierte Mehr für Beschlussfassungen über Ausgaben und Kredite gemäss Anhang, über Statutenänderungen gemäss Artikel 31 sowie über die
Auflösung des Verbandes gemäss Artikel 30.
3 Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.
4 Bei Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter bei Abstimmungen den
Art. 15 Stichentscheid, bei Wahlen zieht er das Los.2.4 Verwaltungsrat
Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:
a. der Verbandspräsident und die Vizepräsidenten haben von Amtes
wegen Einsitz im Verwaltungsrat;
b. aus dem Kanton des Verbandspräsidenten werden drei weitere
Mitglieder gewählt, aus den Kantonen der Vizepräsidenten je zwei
weitere Mitglieder;
c. ein Mandat fällt zusätzlich der Standortgemeinde zu;
d. aus der gleichen Gemeinde soll in der Regel nur ein Mitglied stammen.
2 Regionen, Zweckverbände oder andere öffentlich-rechtliche Organisationen, mit welchen Abfall-Lieferverträge für eine feste Dauer von mehr als
10 Jahren bestehen, haben für die Vertragsdauer das Recht mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. Die Wahl erfolgt durch die Delegiertenversammlung. Die Vertragspartner haben das
Recht, der Delegiertenversammlung Wahlvorschläge zu unterbreiten.
3 Der Verwaltungsrat wird vom Verbandspräsidenten präsidiert. Mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten konstituiert er sich selber. Er
wählt einen Aktuar.
4 Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse und Kommissionen bilden. Er regelt
die Zusammensetzung, die Kompetenzen und die Berichterstattung der
Ausschüsse und der Kommissionen in einem Pflichtenheft.
5 Der Geschäftsführer und der Aktuar nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
6 Die Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht gleichzeitig Mitglieder
der Delegiertenversammlung sein.
Art. 16
Einberufung und Beschlussfassung
1 Der Verwaltungsrat tritt zusammen:
a. auf Einladung des Präsidenten;
b. auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern;
c. auf Verlangen einer Verbandsgemeinde innert zwei Monaten.
2 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
3 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident
gestimmt hat.
4 In dringlichen Angelegenheiten sind Zirkulationsbeschlüsse zulässig, sofern kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt.
Art. 17
Aufgaben und Befugnisse
1 Dem Verwaltungsrat obliegen ausser den ihm durch diese Statuten im Einzelnen übertragenen Aufgaben:
a. die Beschlussfassung über die mit mit dem Budget genehmigten
Ausgaben;
b. die Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Budgets,
welche die zwingende Folge von Bestimmungen dieser Statuten
oder besonderer Beschlüsse der Delegiertenversammlung, gesetzlicher Vorschriften und richterlicher Urteile sind;
c. die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Anlage;
d. die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen;
e. die Beschlussfassung über Ausgaben gemäss Anhang dieser Statuten;
f. die Anstellung des Geschäftsführers, des Aktuars und deren Stellvertreter sowie des übrigen Personals; die Anstellung erfolgt durch
privatrechtliche Verträge;
g. die Entschädigung des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates im Rahmen des Budgets;
h. die Vorbereitung der Delegiertenversammlung und deren Geschäfte;
i. die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
k. der Abschluss von Abfall-Lieferverträgen und von Zusammenarbeitsverträgen im Rahmen der Zielsetzungen des Verbandes und
der Kapazität der Anlagen, vorbehältlich der Kompetenz der Delegiertenversammlung gemäss Artikel 12 Buchstabe m;
l. die Festlegung der im Rahmen von Artikel 4 anzunehmenden Stoffe und der Modalitäten der Anlieferung und Kontrolle;
m. der Abschluss von Verträgen, die nicht in die Kompetenz des Geschäftsführers fallen und soweit nicht die Delegiertenversammlung
zuständig ist;
n. der freihändige oder zwangsrechtliche Erwerb von Grund und
Rechten im Rahmen genehmigter Bauprojekte;
o. die Bestimmung der Modalitäten für Fremdfinanzierungen;
p. das Führen von Prozessen und von Verfahren für den Verband in
privat- und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten;
q. der Erlass von Pflichtenheften für das Personal, technischen Reglementen, Betriebsordnung und Ähnlichem;
r. alle weiteren Aufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist.
Art. 18
Geschäftsführer
1 Die operative Leitung obliegt dem Geschäftsführer. Seine Aufgaben und
Kompetenzen werden in einem Pflichtenheft umschrieben.
2 Der Verwaltungsrat kann die ihm obliegenden Aufgaben mit separatem Beschluss dem Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung übertragen. Dabei erteilt er dem Geschäftsführer die notwendigen Befugnisse.
3 Der Geschäftsführer ist befugt, in dringenden Fällen auch Entscheide ausserhalb seines Kompetenzbereichs zur Aufrechterhaltung des Betriebes zu
treffen. Diese Entscheide sind dem Verwaltungsrat nachträglich zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 19
Präsident, Zeichnungsberechtigung
1 Der Präsident vertritt den Verband nach aussen. Er leitet die Verhandlungen der Delegiertenversammlung und des Verwaltungsrates.
2 Für den Verband zeichnen kollektiv zu zweien: Der Präsident mit dem Aktuar oder dem Geschäftsführer; jeder Vizepräsident mit dem Aktuar oder dem
Art. 20 Geschäftsführer.2.5 Rechnungsprüfungskommission
Zusammensetzung
1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei fachkundigen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Jeder Verbandskanton stellt ein Mitglied
und ein Ersatzmitglied. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission
dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.
Art. 21
Aufgabe
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft zuhanden der Delegiertenversammlung Budget und Jahresrechnung sowie Bauabrechnungen auf Gesetzmässigkeit und Richtigkeit nach anerkannten Revisionsgrundsätzen und
gibt der Delegiertenversammlung eine Empfehlung für die Beschlussfassung
im Sinne von Artikel 12 Buchstabe g ab.
2 Die Rechnungsprüfungskommission kann im Rahmen der im Budget bewilligten Mittel eine externe Revisionsstelle beiziehen.
3. Finanzwesen
Art. 22
Rechnungsführung
1 Der Verband führt eine eigene Rechnung.
2 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden sowie dessen Ausführungsbestimmungen. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 bis 6.
3 Der Verband kann bei der Darstellung des Kontenrahmens des Budgets
und der Jahresrechnung von den Vorschriften des Gesetzes über den
Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden sowie dessen
Ausführungsbestimmungen und den Vorschriften des harmonisierten Rechnungsmodells (HRM) abweichen.
4 Die Delegiertenversammlung erlässt nähere Bestimmungen zur Darstellung.
5 Die näheren Bestimmungen bezeichnen das anzuwendende Regelwerk
und allfällige Abweichungen davon sowie die wesentlichen Grundsätze zur
Bilanzierung und Bewertung.
6 Das anzuwendende Regelwerk und die Grundsätze zur Bilanzierung und
Bewertung sind in der Jahresrechnung offen zu legen.
7 Sofern der Verband die Führung der Verbandsrechnung und Verbandskasse nicht selber besorgt, kann er diese einer Drittperson übertragen.
Art. 23
Rechnungsjahr
1 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 24
Ausgabenbewilligung
1 Ausgabenbewilligungen für neue Aufgaben werden durch speziellen Beschluss des zuständigen Organs erteilt.
2 Die Delegiertenversammlung kann ausnahmsweise neue, in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Ausgaben auch im Rahmen des Entscheides über
das Budget beschliessen. Diese sind im Budget als neue Ausgaben zu bezeichnen.
3 Gebundene Ausgaben sind im Budget einzusetzen. Vorbehalten bleiben
dringende Ausgaben für die Aufrechterhaltung des Betriebes.
4 Gebunden sind Ausgaben, die:
a. durch Gesetz, andere rechtliche Verpflichtungen oder richterliches
Urteil zwingend vorgegeben sind;
b. für die Aufrechterhaltung des durch den Verband geführten Betriebes unumgänglich sind.
5 Alle übrigen Ausgaben sind neue Ausgaben. Als neue Ausgaben gelten insbesondere auch Ausgaben für Neu- und Ersatzanschaffungen von technischen Anlagen und Apparaturen, wenn in Bezug auf den Zeitpunkt der Anschaffung, die Wahl des Produktes oder hinsichtlich sonstiger Modalitäten
ein erheblicher Ermessensspielraum besteht.
Art. 25
Finanzierung
1 Die aus den Investitionen und aus dem Betrieb der Anlagen sich ergebenden Kosten werden über verursachergerechte Gebühren finanziert. Der
Finanzhaushalt ist mittelfristig ausgeglichen zu gestalten.
2 Die Delegiertenversammlung legt im Rahmen der Genehmigung des Voranschlags die Finanzierungsgrundsätze fest. Für Investitionen sind Finanzierungspläne vorzulegen.
3 Die Festlegung der Gebührenansätze obliegt im Rahmen der von der Delegiertenversammlung festgelegten Finanzierungsgrundsätze und des genehmigten Budgets dem Verwaltungsrat.
Art. 26
Verzicht auf Abgaben
1 Die Standortgemeinde verzichtet gegenüber dem Verband auf die Erhebung aller Abgaben, von denen öffentlich-rechtliche Körperschaften befreit
sind.
4. Rechtsschutz und Aufsicht
Art. 27
Rechtsschutz und Aufsicht
1 Der Rechtsschutz und die Aufsicht über den Verband richten sich nach den
Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über den Zweckverband
für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet der Kantone Glarus, Schwyz und
St. Gallen1).
1) GS VIII B/3/1
5. Übergangs-, Kündigungs- und Liquidationsbestimmungen
Art. 28
Zusammenschluss von Gemeinden
1 Die Stimmrechtsverhältnisse der Verbandsgemeinden werden durch
Gemeindefusionen, die nach dem 1. Juli 2007 stattfinden, nicht verändert.
2 Bei der Zusammenlegung von Gemeinden gehen die Delegiertenstimmen
der fusionierenden Gemeinden im bisherigen Umfang auf das neue Gemeinwesen über.
3 Ebenso bleiben den neuen Gemeinwesen bei den Abstimmungen gemäss
Artikel 7 Absatz 2 und 3 (Ausgabenbeschlüsse), Artikel 9 (Initiativen), Artikel
30 (Auflösung des Verbandes) und Artikel 31 (Statutenänderungen) die
Gemeindestimmen der fusionierenden Gemeinden erhalten.
Art. 29
Austritt
1 Eine Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
zwei Jahren aus dem Verband austreten.
2 Die austretende Verbandsgemeinde hat keinen Anspruch auf einen Anteil
am Verbandsvermögen. Sie haftet für rechtskräftig eingegangene Verpflichtungen des Verbandes, die während ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.
Art. 30
Auflösung
1 Der Verband kann aufgelöst werden, wenn seine Aufgaben erfüllt sind oder
anderweitig wahrgenommen werden.
2 Die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden
Delegiertenstimmen sowie von drei Vierteln der Verbandsgemeinden.
3 Im Auflösungsbeschluss sind zu regeln:
a. die Verwendung des Verbandsvermögens;
b. die Haftung der Verbandsgemeinden für die Verpflichtungen des
Verbandes.
4 Die Liquidationsanteile bzw. die Haftungsquoten der Verbandsgemeinden
sind auf Grund der Einwohnerzahlen festzulegen. Es gelten die aktuellen Angaben zum Bevölkerungsstand des Bundesamtes für Statistik.
6. Schlussbestimmungen
Art. 31
Statutenänderung
1 Die Änderung dieser Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Delegiertenstimmen sowie von zwei Dritteln der Verbandsgemeinden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Soweit sich durch eine Fusion von Verbandsgemeinden eine Änderung der
Zusammensetzung des Verbandes ergibt, wird Artikel 1 der Statuten durch
einfachen Beschluss der Delegiertenversammlung angepasst.
Art. 32
Übergangsbestimmungen
1 Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 26. Juni 2006.
2 Nach Annahme der Statutenänderung2) gemäss Artikel 31 bedarf diese der
Genehmigung durch die Regierungsräte der Kantone Glarus und Schwyz sowie durch das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen3).
3 Vorbehältlich der Genehmigung treten diese Statuten per 1. Januar 2026 in
Kraft.
4 Die Delegiertenversammlung vom Herbst 2025 ist zuständig für die Beschlussfassung über das Budget für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis
31. Dezember 2026.
7. Anhang 1: Finanzbefugnisse der Verbandsorgane
Art. A1-1 Finanzbefugnisse der Verbandsorgane (ohne MWSt.)
1 Neue Ausgaben:
Gegenstand Verwaltungsrat
(brutto, Fr.)
Delegiertenversammlung (brutto,
Fr.)
Verbandsgemeinden (brutto, Fr.)
einmalige pro Jahr bis und mit
1 500 000
über 1 500 000 bis
und mit 7 000 000:
abschliessend
über 25 000 000:
oblig. Ref. (Art. 7
Abs. 2)
wiederkehrende pro
Fall
bis und mit 150 000 über 150 000 bis
und mit 700 000:
abschliessend sowie über 700 000
bis und mit
2 500 000 ev. oblig.
Ref. (Art. 7 Abs. 3)
über 2 500 000: oblig. Ref. (Art. 7
Abs. 2)
2 Gebundene Ausgaben:
Gegenstand Verwaltungsrat (brutto, Fr.)Delegiertenversammlung
(brutto, Fr.)
gebundene Ausgaben gemäss Art. 23 der
Statuten/Nachtragskredite
wenn nicht im Budget: abschliessend
durch Genehmigung des
Budgets
3 Zusatzkredite:
2) Alle 28 Verbandsgemeinden haben im Zeitraum Januar 2024 bis September 2025
diesen Statuten zugestimmt.
3) Die Statuten wurden genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Glarus am
21. Oktober 2025, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 12. November
2025, vom Baudepartement des Kantons St. Gallen am 28. November 2025.
Gegenstand Verwaltungsrat
(brutto, Fr.)
Delegiertenversammlung (brutto,
Fr.)
Verbandsgemeinden (brutto, Fr.)
teuerungsbedingte abschliessend
nicht teuerungsbedingte
bis 20 % des ursprünglichen Kredites, jedoch maximal
1 500 000
bis 20 % des ursprünglichen Kredites, jedoch maximal
25 000 000; über
1 500 000 bis und
mit 7 000 000: abschliessend; über
7 000 000 bis und
mit 25 000 000: ev.
oblig. Ref. (Art. 7
Abs. 3)
soweit nicht der
Verwaltungsrat oder
die Delegiertenversammlung abschliessend zuständig ist