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Km vom 7. Dezember 1999 des Beschlusses Nr. 70/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.032.56 · treaty

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

In Art. 15 des Protokolls 31 des Abkommens werden nach Abs. 4 folgende Absätze angefügt: "5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 1999 an den in Abs. 8 genannten Gemeinschaftstätigkeiten. 6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens an den in Abs. 8 genannten Gemeinschaftstätigkeiten. 7) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des EG-Ausschusses, der die EG-Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in Abs. 8 genannten Tätigkeiten unterstützt. 8) Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, die Zusammenarbeit im Rahmen der auf dem folgenden Rechtsakt beruhenden Gemeinschaftstätigkeiten auszubauen: - 398 D 0171: Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1999.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 2. Juni 1999 (Es folgen die Unterschriften)

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