Art. 1
In Art. 15 des Protokolls 31 des Abkommens werden nach Abs. 4 folgende Absätze angefügt: "5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 1999 an den in Abs. 8 genannten Gemeinschaftstätigkeiten. 6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens an den in Abs. 8 genannten Gemeinschaftstätigkeiten. 7) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des EG-Ausschusses, der die EG-Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in Abs. 8 genannten Tätigkeiten unterstützt. 8) Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, die Zusammenarbeit im Rahmen der auf dem folgenden Rechtsakt beruhenden Gemeinschaftstätigkeiten auszubauen: - 398 D 0171: Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26)."