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6 provisions
§ 1
Unterschutzstellung und Geltungsbereich
1 Die in der Gemeinde Arni-Islisberg 2) gelegene Riedwiese (Parzellen Nrn.
IR 1026, IR 1062, IR 1064, IR 1185) im Fronwald wird samt dem umgebenden,
teilweise zum Gemeindegebiet Unterlunkhofen gehörenden Waldgürtel unter den
Schutz des Staates gestellt. Das Schutzgebiet wird in die drei folgenden Zonen
s inneren Schutzgebietes)
den drei
Schutzzonen A, B und C wird als Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.
nd jegliche Veränderungen des natürlichen
a) en aller Art wie z.B.
gen;
eingeteilt:
Zone A: Streueland (Kerngebiet des Reservats)
Zone B: Mähwiese (Bestandteil de
Zone C: Waldgürtel (Pufferzone)
2 Der Plan 1:5'000 mit den eingetragenen Reservatsgrenzen und
§ 2
Schutzbestimmungen
1 Das Schutzgebiet dient der Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenwelt.
Innerhalb des Schutzgebietes si
Zustandes untersagt, insbesondere
das Errichten von Anlagen, Bauten und Werk
Entwässerungen, Abgrabungen und Einfriedungen;
b) das Aufschlagen von Zelten und das Aufstellen von Wohnwa
1) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimmung entspricht heute § 40 des Gesetzes über
Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in
Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100).
2) Heute: Gemeinde Arni
787.310
c) das Wegwerfen, Liegenlassen oder Ablagern von Abfällen;
d) jede Störung der Tierwelt sowie das Laufenlassen von Hunden;
alle nicht in der Nutzungsordnung verankerten Eingriffe in die Vee) getation,
f) unter Vorbehalt der ordentlichen land- und
ng der Quellen des Einzugsgebietes.
a) er Gemeinden, die
b) rei gemäss der kantonalen und
c) orkehren im Interesse der Wahrung oder Verbesserung
des Naturhaushaltes.
ung der Nutzung durch vom
das
Baudepartement 3) im Einvernehmen mit der Abteilung Forstwirtschaft geregelt.
rund dieses Dekretes sind auf den entsprechenden
Grundbuchblättern anzumerken.
erden kann, im Sinne
von § 183 des Baugesetzes 4) das Enteignungsrecht gewährt.
namentlich das Pflücken, Ausgraben oder Abbrennen von Pflanzen;
das Befahren mit Fahrzeugen
forstwirtschaftlichen Nutzung;
g) die Beeinträchtigu
2 Vorbehalten bleiben:
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder d
über die Bestimmungen dieser Verordnung 1) hinausgehen;
die Ausübung der Jagd und Fische
eidgenössischen gesetzlichen Regelung;
§ 3 Veränderungen und V
Nutzungsordnung
1 Der Regierungsrat erlässt eine Nutzungsordnung.
2 Eigentümer oder Pächter, die nicht mehr in der Lage sind, die Nutzung in den
Zonen A und B selber vorzunehmen, haben die Ausüb
Baudepartement 2) zu bestimmende Organe zu dulden.
3 Unterhalt, Aufsicht und Kennzeichnung des Schutzgebietes werden durch
§ 4
Anmerkung im Grundbuch
1 Nutzungsbeschränkungen auf G
§ 5
Enteignung
1 Mit diesem Dekret wird für den Fall, dass keine Einigung über die
Entschädigungen für die Nutzungsbeschränkungen erzielt w
1) Richtig: Dekret
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
4) AGS Bd. 8 S. 181; der genannten Bestimmung entsprechen heute die §§ 130 ff. des
Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom
19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100).
787.310
§ 6
Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.
Aarau, den 19. Dezember 1973 Der Präsident des Grossen Rates
DR. MAX KNECHT
Der Staatsschreiber
i.V.ERNST SALM