Law

Dekret über das Naturschutzgebiet Fronwaldwiese bei Arni

Aargau · 787.310 · decree

Ask the law about thisMore laws of AargauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 03ebd459388643acc9e5c1e4ebf8fe4d47ed89e657646989f6e7152784e39151

Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 Veränderungen und V
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Unterschutzstellung und Geltungsbereich 1 Die in der Gemeinde Arni-Islisberg 2) gelegene Riedwiese (Parzellen Nrn. IR 1026, IR 1062, IR 1064, IR 1185) im Fronwald wird samt dem umgebenden, teilweise zum Gemeindegebiet Unterlunkhofen gehörenden Waldgürtel unter den Schutz des Staates gestellt. Das Schutzgebiet wird in die drei folgenden Zonen s inneren Schutzgebietes) den drei Schutzzonen A, B und C wird als Bestandteil dieses Beschlusses erklärt. nd jegliche Veränderungen des natürlichen a) en aller Art wie z.B. gen; eingeteilt: Zone A: Streueland (Kerngebiet des Reservats) Zone B: Mähwiese (Bestandteil de Zone C: Waldgürtel (Pufferzone) 2 Der Plan 1:5'000 mit den eingetragenen Reservatsgrenzen und

§ 2

Schutzbestimmungen 1 Das Schutzgebiet dient der Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenwelt. Innerhalb des Schutzgebietes si Zustandes untersagt, insbesondere das Errichten von Anlagen, Bauten und Werk Entwässerungen, Abgrabungen und Einfriedungen; b) das Aufschlagen von Zelten und das Aufstellen von Wohnwa 1) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimmung entspricht heute § 40 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100). 2) Heute: Gemeinde Arni 787.310 c) das Wegwerfen, Liegenlassen oder Ablagern von Abfällen; d) jede Störung der Tierwelt sowie das Laufenlassen von Hunden; alle nicht in der Nutzungsordnung verankerten Eingriffe in die Vee) getation, f) unter Vorbehalt der ordentlichen land- und ng der Quellen des Einzugsgebietes. a) er Gemeinden, die b) rei gemäss der kantonalen und c) orkehren im Interesse der Wahrung oder Verbesserung des Naturhaushaltes. ung der Nutzung durch vom das Baudepartement 3) im Einvernehmen mit der Abteilung Forstwirtschaft geregelt. rund dieses Dekretes sind auf den entsprechenden Grundbuchblättern anzumerken. erden kann, im Sinne von § 183 des Baugesetzes 4) das Enteignungsrecht gewährt. namentlich das Pflücken, Ausgraben oder Abbrennen von Pflanzen; das Befahren mit Fahrzeugen forstwirtschaftlichen Nutzung; g) die Beeinträchtigu 2 Vorbehalten bleiben: Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder d über die Bestimmungen dieser Verordnung 1) hinausgehen; die Ausübung der Jagd und Fische eidgenössischen gesetzlichen Regelung;

§ 3 Veränderungen und V

Nutzungsordnung 1 Der Regierungsrat erlässt eine Nutzungsordnung. 2 Eigentümer oder Pächter, die nicht mehr in der Lage sind, die Nutzung in den Zonen A und B selber vorzunehmen, haben die Ausüb Baudepartement 2) zu bestimmende Organe zu dulden. 3 Unterhalt, Aufsicht und Kennzeichnung des Schutzgebietes werden durch

§ 4

Anmerkung im Grundbuch 1 Nutzungsbeschränkungen auf G

§ 5

Enteignung 1 Mit diesem Dekret wird für den Fall, dass keine Einigung über die Entschädigungen für die Nutzungsbeschränkungen erzielt w 1) Richtig: Dekret 2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 4) AGS Bd. 8 S. 181; der genannten Bestimmung entsprechen heute die §§ 130 ff. des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100). 787.310

§ 6

Inkrafttreten 1 Dieses Dekret tritt sofort in Kraft. Aarau, den 19. Dezember 1973 Der Präsident des Grossen Rates DR. MAX KNECHT Der Staatsschreiber i.V.ERNST SALM

← Find another law