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Kantonale Hegeverordnung

Graubünden · 740.300 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Amt für Jagd und Fischerei 1 Das Amt für Jagd und Fischerei verwendet die Hegemittel für: a) die Erarbeitung und die periodische Anpassung der Hegekonzepte; b) die Biotophege und die Beruhigung der Wildlebensräume; c) die Förderung der Artenvielfalt; d) die Kosten für Massnahmen bei ausserordentlichen Notsituationen für das Wild; e) die Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger; f) die Vogelpflege.

Art. 2

Kantonale Organisationen 1. Beitragsberechtigung 1 Der Kanton kann kantonalen Organisationen Beiträge für die Umsetzung der in den Hegekonzepten aufgeführten Massnahmen sowie für die Organisation und Durchführung von Hegetagen gewähren.

Art. 3

2. Beitragsgesuche 1 Die kantonalen Organisationen haben für jede beitragsberechtigte Hegemassnahme dem Amt für Jagd und Fischerei bis zum 30. November ein Gesuch einzureichen. 2 Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Durchführung von Rettungsaktionen für Wild und Vögel in ausserordentlichen Notsituationen. 3 Die Gesuche haben den Hegekonzepten zu entsprechen. Beizulegen sind zudem die notwendigen Unterlagen und ein Kostenvoranschlag. 1) BR 740.000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 740.300

Art. 4

3. Beitragszusicherung 1 Die Zusicherung der Beiträge erfolgt durch das zuständige Departement nach Anhörung der Jagdkommission.

Art. 5

4. Abrechnung und Auszahlung 1 Die Abrechnungen sind im Jahr der Beitragszusicherung bis spätestens am 30. November dem Amt für Jagd und Fischerei zuzustellen. 2 Die Auszahlung der Beiträge für erbrachte Hegeleistungen erfolgt durch das Amt für Jagd und Fischerei aufgrund eines durch die zuständige Wildhüter-Bezirkschefin oder den zuständigen Wildhüter-Bezirkschef bestätigten Berichts über die Durchführung der Hegemassnahmen und aufgrund der durch diese oder diesen geprüften Abrechnung. 2. Hegekonzepte

Art. 6

Grundsatz 1 Das Amt für Jagd und Fischerei erarbeitet mit dem Bündner Kantonalen Patentjäger-Verband (BKPJV) für jeden Jagdbezirk ein Hegekonzept. In diesem werden die folgenden beitragsberechtigten Massnahmen aufgeführt und nach Prioritäten festgelegt: a) Sicherung, Beruhigung, Pflege, Gestaltung und Unterhalt wichtiger Lebensräume für Wild und Vögel; b) Pflege von Waldrändern, Hecken-, Brut- und Äsungsgehölzen; c) Freihaltung brachliegender Wiesen; d) Erstellen von Tristen; e) Massnahmen bei ausserordentlichen Notsituationen für das Wild. 2 Bei der Ausarbeitung der Konzepte sind insbesondere die Eigentumsverhältnisse, die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes sowie die weiteren Einwirkungen auf den Lebensraum zu berücksichtigen. 3 Die einzelnen Hegekonzepte sind zweckmässig zu koordinieren.

Art. 7

Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind folgende Kosten für Hegemassnahmen: a) die Kosten für den Einsatz von Maschinen und die Verwendung von Werkzeugen; b) die Material- und Transportkosten; c) die Kosten für die Freihaltung brachliegender Wiesen nach Massgabe ihrer Fläche. 2 Die Beitragssätze werden vom Amt für Jagd und Fischerei festgelegt. 740.300

Art. 8

Ausserordentliche Notsituationen für das Wild 1 Das Amt für Jagd und Fischerei kann in ausserordentlichen Notsituationen für das Wild das Betreten von Einstandsgebieten untersagen, Wegegebote erlassen, eine Leinenpflicht für Hunde und weitere zweckmässige Massnahmen zum Schutz des Wildes vor Störungen anordnen. Diese Massnahmen sind örtlich und zeitlich zu begrenzen sowie der Öffentlichkeit in angemessener Form bekannt zu geben. 3. Wildfütterungsverbot und Anlegen von Salzlecken

Art. 9

Verbot der Wildfütterung 1 Für das Verbot der Wildfütterung gelten die Artikel 29a, 29b und 29c des kantonalen Jagdgesetzes.

Art. 10

Salzlecken 1 Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Wildhüterin oder des zuständigen Wildhüters angelegt werden. 740.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 25.04.2017 15.06.2017 Erlass Erstfassung 2017-017 740.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 25.04.2017 15.06.2017 Erstfassung 2017-017

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