St. Gallen · 941.22 · regulation
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17 provisions
Art. 1 I. Organisation (1.)
Gesamtgericht
1 Die hauptamtlichen und die nebenamtlichen Richterinnen und Richter nach Art.
5 des Kantonsratsbeschlusses über die Zahl der Richter vom 27. November 19903
bilden das Gesamtgericht.
2 Das Gesamtgericht:
a) erlässt das vorliegende Reglement sowie die Verordnung über die Organisation und das Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission;4
b) gliedert das Gericht in Abteilungen, regelt deren Zuständigkeitsbereich und
teilt ihnen die Richterinnen und Richter als Mitglieder und Ersatzmitglieder
zu;
c) setzt den Beschäftigungsgrad der hauptamtlichen Richterinnen und Richter
des Verwaltungsgerichtes und der Verwaltungsrekurskommission herab;5
d) verabschiedet die Geschäftsberichte des Verwaltungsgerichtes und der Verwaltungsrekurskommission zuhanden des Kantonsrates.6
1 sGS 941.1.
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 29. Mai 2017, ABl 1753 ff.; in Vollzug ab 1. Juni 2017.
3 sGS 941.10.
4 sGS 941.113 und 941.223.
5 Art. 31bis Abs. 2 GerG, sGS 941.1.
6 Art. 45 Abs. 2 GerG, sGS 941.1.
nGS 2017-044
941.22
3 Es beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt
die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.
Art. 2
Verwaltungsausschuss
1 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter bilden den Verwaltungsausschuss.
2 Der Verwaltungsausschuss:
a) unterbreitet dem Gesamtgericht einen Vorschlag für die Gliederung des Gerichtes in Abteilungen, die Regelung ihrer Zuständigkeitsbereiche und die Zuteilung der Richterinnen und Richter;
b) wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Auditorinnen und Auditoren und regelt deren Einsatz;
c) wählt die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber;
d) wählt das Kanzleipersonal;
e) übt die administrative Aufsicht über die Verwaltungsrekurskommission aus;
f) bewilligt Nebenbeschäftigungen der hauptamtlichen Richterinnen und Richter der Verwaltungsrekurskommission;7
g) stellt dem Kantonsrat Antrag zum Budget;8
h) verwaltet die zur Verfügung stehenden Kredite;
i) erlässt Weisungen und einheitliche Regeln für die Gestaltung der Urteile;
j) koordiniert die Rechtsprechung unter den Abteilungen;9
k) verabschiedet Stellungnahmen und Vernehmlassungen;
l) sorgt für eine angemessene Weiterbildung des Personals;
m) legt fest, welche Entscheide des Verwaltungsgerichtes und der Verwaltungsrekurskommission in der «St.Gallischen Gerichts- und Verwaltungspraxis» veröffentlicht werden;
n) entscheidet über Erlassgesuche10 und den Verzicht auf Inkassomassnahmen.
3 Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn beide hauptamtlichen Richterinnen oder Richter anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der
Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.
Art. 3
Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes:
a) führt den Vorsitz im Gesamtgericht und im Verwaltungsausschuss;
b) konsultiert das Gesamtgericht in wichtigen Geschäften des Verwaltungsausschusses;
c) vertritt das Gericht gegen aussen;
d) beaufsichtigt das Personal;
7 Art. 40 Abs. 3 GerG, sGS 941.1.
8 Art. 47 GerG, sGS 941.1.
9 Vgl. Art. 54 GerG, sGS 941.1.
10 Art. 97 VRP, sGS 951.1.
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e) vereidigt die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Fachrichterinnen und Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes;11
f) erledigt die Geschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht oder der Verwaltungsausschuss zuständig ist;
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, übernimmt die zweite hauptamtliche Richterin als Vizepräsidentin oder der zweite hauptamtliche Richter als
Vizepräsident die Vertretung. Ist auch sie oder er verhindert, übernimmt ein
nebenamtliches Mitglied die Vertretung, in der Reihenfolge des Amtsalters.12
Art. 4
Abteilungen
1 Das Verwaltungsgericht ist in Abteilungen gegliedert.
2 Die Abteilungen sprechen Recht in der Besetzung von zwei nebenamtlichen
Richterinnen oder Richtern unter dem Vorsitz einer hauptamtlichen Richterin
oder eines hauptamtlichen Richters als Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident. Die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter wechseln sich im Vorsitz
der Abteilungen ab und vertreten sich gegenseitig. Sie können auch als Ersatzmitglieder in allen Abteilungen eingesetzt werden.
3 Präsidial- und Einzelrichterentscheide ergehen in den gesetzlich vorgesehenen
Fällen13 durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten. Sind
alle hauptamtlichen Richterinnen und Richter verhindert, entscheidet das amtsälteste nebenamtliche Mitglied der betroffenen Abteilung.14
4 Entscheidet die Abteilung in Fünferbesetzung, werden die als Ersatzmitglieder
bestimmten Richterinnen und Richter beigezogen.
Art. 5
Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber
1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber:
a) leitet die Gerichtskanzlei;
b) ist für das Rechnungswesen verantwortlich;
c) hat im Verwaltungsausschuss und im Gesamtgericht beratende Stimme und
führt das Protokoll;
d) erledigt weitere vom Verwaltungsausschuss und von der Präsidentin oder
vom Präsidenten übertragene Aufgaben.
11 Art. 29 Abs. 3 GerG, sGS 941.1.
12 Art. 33 Abs. 3 VRP, sGS 951.1.
13 Art. 39bis, Art. 59 Abs. 2, Art. 59bis Abs. 3, Art. 60 und Art. 96 Abs. 2 VRP, sGS 941.1.
14 Art. 33 Abs. 3 VRP, sGS 941.1.
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Art. 6 II. Geschäftsgang (2.)
Verfahrensleitung
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident trifft die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Anordnungen und verfügt in Fällen, die keinen
Aufschub gestatten.15
2 Sie oder er prüft namentlich die Beschwerde- oder Klageschrift auf ihre Vollständigkeit, fordert den Beschwerdeführer oder den Kläger zur Ergänzung auf, verlangt den Kostenvorschuss, beurteilt Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege16, sistiert die Streitsache oder erklärt sie als dringlich und gibt der
Vorinstanz und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 7
Referentin oder Referent
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bestimmt sich, ein
nebenamtliches Mitglied oder eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber als Referentin oder Referenten.
2 Die Referentin oder der Referent stellt einen schriftlich begründeten Antrag.
Art. 8
Beweiserhebung
1 Die Referentin oder der Referent erhebt die Beweise, soweit diese nicht vom Gericht abgenommen werden.
Art. 9
Verständigungsversuch
1 Vorschläge für eine gütliche Einigung sind den Beteiligten von der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten oder von der Referentin oder dem
Referenten zu unterbreiten.
Art. 10
Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verfasst im Auftrag der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten Referate, führt das Protokoll
und redigiert die Entscheide.
2 Sie oder er wirkt bei Beweisabnahmen mit.
15 Art. 23 VRP, sGS 951.1.
16 Art. 99 Abs. 2 VRP, sGS 951.1, in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 ZPO, SR 272, und Art. 6
Abs. 1 Ingress und Bst. a EG ZPO, sGS 961.2.
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3 Sie oder er kann von der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten
oder von der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber
mit weiteren Aufgaben beauftragt werden.
Art. 11
Beschlussfassung17
1 Das Gericht entscheidet in der Regel nach mündlicher Beratung. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig bei Einstimmigkeit und wenn kein Mitglied eine Sitzung
verlangt.
2 Jedes Mitglied einer Abteilung kann die Beurteilung einer Streitsache in Fünferbesetzung verlangen18.
Art. 12
Sitzungen
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bestimmt den Tag und
den Ort der Sitzung und lässt die Akten mit einem schriftlich begründeten Antrag
unter den Richterinnen und Richtern zirkulieren.
Art. 13
Mündliche Verhandlungen
1 Wenn besondere Gründe vorliegen19 oder das Gesetz es vorschreibt und ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, ordnet die Abteilungspräsidentin oder der
Abteilungspräsident eine mündliche Verhandlung an.
2 Zu den mündlichen Verhandlungen, die nicht mit einem Augenschein verbunden sind, tragen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberin oder der
Gerichtsschreiber sowie die Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter dunkle Kleidung.
Art. 14
Beratungen und Abstimmungen
1 Die Beratungen und die Abstimmungen des Gerichtes finden unter Ausschluss
der Beteiligten und der Öffentlichkeit statt.
2 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme und
Antragsrecht.
Art. 15
Redaktion
1 Die Entscheide werden aufgrund des Referats und der Beratung von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber redigiert.
17 Art. 37 ff. VRP, sGS 951.1.
18 Art. 18 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 und 3 GerG, sGS 941.1.
19 Art. 64 und Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 VRP, sGS 951.1.
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2 Sie enthalten die Namen der mitwirkenden Richterinnen oder Richter und der
Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers.
3 Der Entwurf ist der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten zur
Genehmigung vorzulegen.
4 Das Gericht kann sich die Genehmigung vorbehalten.
Art. 16
Unterzeichnung
1 Kollegialentscheide unterzeichnen die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Ist eine
dieser beiden Personen verhindert, unterzeichnet stellvertretend eine Richterin
oder ein Richter, die oder der beim Entscheid mitgewirkt hat.20
2 Einzelrichterentscheide unterzeichnet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident.
Art. 17 III. Schlussbestimmungen (3.)
Ergänzendes Recht
1 Soweit dieser Erlass keine Bestimmungen enthält, wird die Gerichtsordnung vom
9. Dezember 201021 sachgemäss angewendet.
20 Art. 39ter VRP, sGS 951.1.
21 sGS 941.21.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2017-044 01.05.2017 01.06.2017
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.05.2017 01.06.2017 Erlass Grunderlass 2017-044