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16 provisions
Art. 1 I. Gegenstand
Autobahnpolizei
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft vereinbaren, dass der Kriminal-, Sicherheits- und
Ordnungsdienst auf der N 2 im Belchentunnel (von km 35,1 bis km 38,3)
durch die Autobahnpolizei Baselland ausgeübt wird.
Art. 2 II. Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz
Auf den in Artikel 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die verantwortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten, wie die
Polizei des Kantons, in der die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für
allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.
Art. 3
Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in
Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen
Nebenanlagen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356
StGB).
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1) SR 741.01.
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Art. 4
Sachliche Zuständigkeit
a) im Strassenverkehr
Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben:
1. die Aufsicht über den Verkehr;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie
Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
3. die Tatbestandesaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der
Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
4. die Ausfällung von Bussen nach der Gesetzgebung des zuständigen
Kantons oder der Bundesgesetzgebung.
Art. 5. b) auf anderen Gebieten
Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer
Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei
zubanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen;
ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.
Art. 6
Verfahren
Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung
begangen wurde.
In diesen Fällen werden Strafanzeigen und Meldungen auf dem Dienstweg dem Polizeikommando, in dessen Bereich die strafbare Handlung
begangen wurde, zugestellt, das für die Weiterleitung an die zuständigen
Behörden besorgt ist.
Art. 7
Gerichtsstand
Die strafbaren Handlungen in den Belchentunnels werden im Gebiet des
Kantons Solothurn durch das Richteramt Olten-Gösgen und im Gebiet des
Kantons Basel-Landschaft durch das Statthalteramt Waldenburg untersucht (StGB Art. 343, 345, 346, sowie SVG Art. 102 Ziff.1).
Art. 8 III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
Unterstellung
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis
grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen
Uniform, Zeichen und Waffen.
Art. 9
Befehlsgewalt
Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf den
erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten, nach Fühlungnahme mit dem Nachbarkanton, zu erlassen.
Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken nach den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der Gerichtsbehörden oder Polizeioffiziere des andern Kantons auszuführen.
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Art. 10
Disziplinargewalt
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der
Behörden ihres Stammkantons.
Disziplinarvergehen sind von den Behörden des Nachbarkantons den
Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
Art. 11
Amts- und Beamtenhaftung
Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem
Dienst im Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht. Ein allfälliges Regressrecht gegenüber dem
Stammkanton bleibt vorbehalten.
Der Nachbarkanton hat den Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser
dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons
ersatzpflichtig ist; doch gilt hiefür das Recht des Nachbarkantons, wenn es
für den Beamten günstiger ist.
Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge nach Bundesrecht.
Art. 12
Beistand
Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem
Dienst im Nachbarkanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren
zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem
Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.
Art. 13
Unfallversicherung
Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen
die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden,
zu versichern.
IV. Kostenverteilung
Art.14.1
) Betriebskosten
1 Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf solothurnischem Gebiet vergütet der Kanton Solothurn dem Kanton Basel-Landschaft eine Kilometerpauschale von 44’000 Franken oder total 61’600 Franken. Die Bezahlung
erfolgt gegen Rechnung jeweils bis 31. März des folgenden Jahres. Der
Betrag ist nach dem Landesindex der Konsumentenpreise auf der Basis
Januar 1979 (101,4 Punkte) stabilisiert. Verändert sich der Index um mehr
als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder nach unten angepasst.
Massgebend ist jeweils der Stand am 1. Dezember des Rechnungsjahres.
2 Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abweichenden Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale
wegen wesentlich veränderten Anforderungen in bezug auf Mannschafts-
und Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss.
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Art. 14
Fassung vom 16. Januar 1989; GS 91, 268.
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Die Kosten, die aus Tatbestandesaufnahmen jeder Art resultieren, werden in den Strafverfahren gesondert geltend gemacht.
Art. 15 V. Schlussbestimmungen
Vollzug
Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren
der beiden Kantone erlassen.
Art. 16
Beschwerde
Anstände zwischen den beiden Polizeikommandi aus der Anwendung
dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide
Kommandi bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können
sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch die Polizeidirektoren der
beiden Kantone bestimmt.
Art. 17
Inkrafttreten und Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1970 beziehungsweise sofort
nach der Eröffnung der N 2 bis Härkingen in Kraft.1
) Sie wird für die Dauer eines Jahres, also bis zum 31. Dezember 1971, abgeschlossen. Sie gilt
stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei 6
Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.
Vom Schweizerischen Bundesrat am 4. März 1971 genehmigt
Inkrafttreten am 1. Dezember 1970
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1) Inkrafttreten der Änderung vom:
- 16. Januar 1989 rückwirkend am 1. Januar 1986.