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Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus der Gemeinde Dornach im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Sanitätsdepartement, und der Gemeinde Dornach (Kanton Solothurn), vertreten durch ihren Gemeinderat

Basel-Stadt · 390.740 · other

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 Vom 29. Juli 1974 (Stand 1. April 1992)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 8
  8. § 10
  9. § 11

9 provisions

§ 1 Vom 29. Juli 1974 (Stand 1. April 1992)

1 Der Vertrag bezieht sich auf die Einäscherung von Leichen solcher Personen im Krematorium der Stadt Basel, die in Dornach sterben oder die im Zeitpunkt ihres Todes dort Wohnsitz haben, sofern sie nicht gemäss der baselstädtischen Gesetzgebung unentgeltlich in Basel-Stadt bestattet werden müssen.

§ 2

1 Das Basler Bestattungsbüro ordnet die Einäscherung einer solchen Leiche an, sobald sie ihm von der Gemeindeverwaltung Dornach schriftlich angemeldet wird. 2 Die Anmeldung vertritt die Stelle eines Leichenpasses. Ein Auszug aus dem Todesregister des Zivilstandsamtes ist beizulegen. Ausser der Anmeldung und dem Auszug sind dem Basler Bestattungsbüro keine weiteren Papiere einzureichen. 3 Die Anmeldung soll gemäss einem einheitlichen Formular erfolgen.

§ 3

1 Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehörde Dornach 1. die Haftung für die in § 7 dieses Vertrages genannten Gebühren gegenüber dem Kanton Basel-Stadt (Bestattungsbüro); 2. die Verantwortung dafür, dass die in der Gesetzgebung der Kantone Basel-Stadt und Solothurn aufgestellten Voraussetzungen für die Zulassung einer Einäscherung erfüllt sind, nämlich a) dass gegen eine Kremation keine rechtlichen Bedenken bestehen, b) dass die Kremation entweder vom Verstorbenen selbst oder von seinen nächsten Verwandten angeordnet worden ist.

§ 4

1 Die Gemeindebehörde Dornach kann vor Ausstellung der Anmeldung die Bezahlung der in § 7 dieses Vertrages genannten Gebühren verlangen.

§ 5

1 Die zu kremierenden Leichen müssen in Särgen eingesargt sein, welche den baselstädtischen Vorschriften entsprechen; demgemäss dürfen die Särge ausser den Nägeln keinerlei metallene Bestandteile, keinerlei Einlagen (Polsterung, Stoff, Federn, Kränze, Haare und dgl.) enthalten und dürfen nur mit Wasserfarbe angestrichen sein.

§ 6

1 Leichen von Personen, die an einer besonders gefährlichen ansteckenden Krankheit (Pocken, Cholera, Flecktyphus usw.) verstorben sind, werden vom Kanton Basel-Stadt nicht übernommen. 1) Mit RRB vom 8. 2. 1994 ist die Zuständigkeit im Bereich Friedhof- und Bestattungswesen vom Sanitäts- aufs Baudepartement übertragen wor - den. 2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 29. 7./22. 8. 1974. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden. Kremationsvertrag mit Dornach SO 390.740 2 Ferner kann das Sanitätsdepartement 3) Basel-Stadt in Zeiten schwerer Epidemien die Gültigkeit dieses Vertrages vorübergehend suspendieren. § 7 * 1 Die Gebühren für die Kremation und andere Leistungen im Anschluss an die Einäscherung richten sich nach der Gebührenordnung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen des Kantons Basel-Stadt 4). 2 Die Gemeinde übernimmt nur die Kosten für die Kremation. Die Kosten a) des Sarges, b) des Transportes der Leiche von Dornach nach dem Krematorium Basel, c) einer allfälligen Abdankung, d) der Beisetzung der Urne, die nur aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Kanton Basel-Stadt gewährt wird, gehen zu Lasten der Angehörigen. 3 Ausnahmsweise kann gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühren die Aufbahrung der Leiche in einer Leichenzelle und eine Abdankungsfeier in einer Abdankungskapelle durchgeführt werden.

§ 8

1 Die Gemeindeverwaltung Dornach hat dafür zu sorgen, dass die Urnen zu einem mit der Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe Basel-Stadt vereinbarten Zeitpunkt nach der Gemeinde Dornach geholt werden. § 9 * 1 Soll die Urne aus wichtigen Gründen auf einem baselstädtischen Friedhof beigesetzt werden, gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen des Kantons Basel- Stadt 5). Die dafür zu bezahlenden Gebühren richten sich nach Gebührenordnung 6) zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen.

§ 10

1 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 23./31. Januar 1950. Er tritt auf den 1. Oktober 1974 in Kraft. 2 Jede Partei kann den vorliegenden Vertrag jederzeit unter Beobachtung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Monats kündigen.

§ 11

1 Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt. Mit dieser Genehmigung erteilt der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt dem Sanitätsdepartement 7) zugleich die Ermächtigung, den Vertrag zu kündigen, zu erneuern oder Streichungen, Änderungen und Ergänzungen desselben zu vereinbaren. Fünffach ausgefertigt Basel, den 22. August 1974 Sanitätsdepartement Der Vorsteher: E. Keller 3) Mit RRB vom 8. 2. 1994 ist die Zuständigkeit im Bereich Friedhof- und Bestattungswesen vom Sanitäts- aufs Baudepartement übertragen wor - den. 4) SG 390.500. 5) SG 390.110. 6) SG 390.500. 7) Mit RRB vom 8. 2. 1994 ist die Zuständigkeit im Bereich Friedhof- und Bestattungswesen vom Sanitäts- aufs Baudepartement übertragen wor - den. Kremationsvertrag mit Dornach SO 390.740 Dornach, den 29. Juli 1974 Einwohner-Gemeinderat Dornach Der Ammann: M. Gerber Der Gemeindeschreiber: Ch. Vuattoux Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 3. September 1974 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: E. Keller Der Sekretär: R. Frei Kremationsvertrag mit Dornach SO 390.740 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.07.1974 01.10.1974 Erlass Erstfassung 00.00.0000 06.04.1992 01.04.1992 § 7 totalrevidiert - 06.04.1992 01.04.1992 § 9 totalrevidiert - Kremationsvertrag mit Dornach SO 390.740 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.07.1974 01.10.1974 Erstfassung 00.00.0000 § 7 06.04.1992 01.04.1992 totalrevidiert - § 9 06.04.1992 01.04.1992 totalrevidiert -

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