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Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Verzeichnisse der Abfälle und der Entsorgungsverfahren
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber
  5. Art. 5 Vermischen und Verdünnen von Abfällen
  6. Art. 6 Begleitscheinpflicht
  7. Art. 7 Kennzeichnung von Sonderabfällen
  8. Art. 8 Bewilligungspflicht
  9. Art. 9 Bewilligungsgesuch
  10. Art. 10 Erteilung der Bewilligung
  11. Art. 11 Kontrolle bei der Entgegennahme von Abfällen mit Begleitscheinpflicht
  12. Art. 12 Meldepflichten
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Bewilligungspflicht
  16. Art. 16 Gesuch
  17. Art. 17 Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung
  18. Art. 18 Befristung der Bewilligungen
  19. Art. 19 Behandlungsfristen und Information des betroffenen Kantons
  20. Art. 20 Sicherheitsleistung
  21. Art. 21 Mitteilungspflicht
  22. Art. 22 Zustimmungserfordernis
  23. Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung
  24. Art. 24 Befristung der Zustimmung
  25. Art. 25 Behandlungsfristen und Information
  26. Art. 26 Notifizierung durch das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz
  27. Art. 27 Mitteilungspflicht
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Kontrolle bei der Durchfuhr
  30. Art. 30
  31. Art. 31 Notifizierungsbogen und Begleitscheine
  32. Art. 32 Kennzeichnung von Sonderabfällen
  33. Art. 33 Bei erlaubtem Verkehr
  34. Art. 34 Bei unerlaubtem Verkehr
  35. Art. 35 Anzeige
  36. Art. 36
  37. Art. 36a Für das Basler Übereinkommen zuständige Behörde und Anlaufstelle
  38. Art. 37 Vollzug durch die Kantone und den Bund
  39. Art. 38 Koordination zwischen den Bundesbehörden
  40. Art. 39 Vollzugshilfen
  41. Art. 40 Besondere Aufgaben der Kantone
  42. Art. 41 Elektronische Datenbank und Datenzugriff
  43. Art. 42 Statistik und Liste der Abgeberbetriebe und Entsorgungsunternehmen
  44. Art. 43 Aufgaben der Zollverwaltung
  45. Art. 44 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  46. Art. 45 Übergangsbestimmungen
  47. Art. 46 Inkrafttreten

47 provisions

Art. 40 Besondere Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone tragen die Abgeberbetriebe von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht sowie die Entsorgungsunternehmen, welche eine Bewilligung nach Art. 8 benötigen, mit der Betriebsnummer in die Datenbank des BAFU ein. 2 Sie sorgen dafür, dass die Entsorgungsunternehmen, die in ihrem Gebiet Betriebsstätten unterhalten, ihre Meldepflichten erfüllen. 3 Sie unterstützen die Zollverwaltung bei der Entnahme und Untersuchung von Abfallproben. 4 Ist nach dieser Verordnung die Rücknahme von Abfällen erforderlich, so sorgen die nach Absatz 5 zuständigen Kantone für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle. 5 Für die Entsorgung der Abfälle zuständig ist: a. der Kanton, aus dem die Abfälle stammen; b. falls die Herkunft der Abfälle unbekannt ist oder die Abfälle aus mehreren Kantonen stammen, der Kanton, in dem der Inhaber der Abfälle seinen Sitz hat oder, falls der Inhaber seinen Sitz im Ausland hat, der Grenzkanton. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

Art. 41 Elektronische Datenbank und Datenzugriff

1 Das BAFU betreibt für die Daten, welche gemäss dieser Verordnung für den Verkehr mit Abfällen elektronisch erfasst werden müssen, eine Datenbank. 2 … 3 Die Kantone und die Zollverwaltung haben Zugriff auf die sie betreffenden Daten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. März 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

Art. 42 Statistik und Liste der Abgeberbetriebe und Entsorgungsunternehmen

1 Das BAFU veröffentlicht einmal jährlich eine Statistik der Sonderabfälle mit Angaben über: a. Art und Menge der entsorgten Sonderabfälle; b. die für Sonderabfälle angewendeten Entsorgungsverfahren; c. Art und Menge der aus- und der eingeführten Sonderabfälle. 2 Es veröffentlicht periodisch eine Statistik mit Angaben über die Art und die Menge der entsorgten anderen kontrollpflichtigen Abfälle. 3 Es veröffentlicht auf dem Internet eine Liste: a. der Abgeberbetriebe in der Schweiz, die Sonderabfälle übergeben; b. der Entsorgungsunternehmen in der Schweiz, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entsorgen, mit Angabe der Art der Abfälle, die sie entsorgen, und der Art der Entsorgungsverfahren.

Art. 43 Aufgaben der Zollverwaltung

1 Die Zollverwaltung überprüft bei der Aus-, Ein- und Durchfuhr von Abfällen stichprobenweise die Begleitscheine sowie das Formular nach Artikel 31 Absatz 8. 2 Sie verweigert: a. die Aus-, Ein- oder Durchfuhr von Abfällen, wenn die notwendigen Begleitscheine nicht vorliegen oder darin wichtige Angaben fehlen; b. die Aus- oder Einfuhr von Abfällen, wenn die nach dieser Verordnung notwendige Bewilligung oder Zustimmung des BAFU nicht vorliegt. 3 Verweigert die Zollverwaltung die Aus-, Ein- oder Durchfuhr von Abfällen, so informiert sie das BAFU. Dieses entscheidet über die Rücknahme oder Rückweisung der Abfälle. 4 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

Art. 44 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 3 geregelt.

Art. 45 Übergangsbestimmungen

1 Folgende Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig: a. Bewilligungen nach Artikel 16 der Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen; b. Bewilligungen nach Artikel 7 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte. 2 Bewilligungen des BAFU zur Ausfuhr von Abfällen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf, längstens aber bis zum 31. Dezember 2006 gültig. 3 Entsorgungsunternehmen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und andere kontrollpflichtige Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, müssen spätestens bis zum 30. Juni 2006 ein Gesuch für eine Bewilligung nach Artikel 8 einreichen; vorbehalten bleibt Absatz 1 Buchstabe b. Sie dürfen die Abfälle noch spätestens bis zum 31. Dezember 2006 ohne Bewilligung entgegennehmen. [AS 1987 55, 2005 2695 Ziff. II 12] SR 814.620

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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