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Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über die Auflösung der Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. / 16. November 2010 und über die künftige Zusammenarbeit im Informatikbereich

Schaffhausen · 172.701 · other

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Aufhebung 1 Die Vereinbarung über E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9./16. November 2010 (SHR 172.601) zwischen Kanton Schaffhausen und Stadt Schaffhausen wird mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Grundlage für KSD aufgehoben.

Art. 2

Übergang der Rechte und Pflichten 1 Sämtliche Rechte und Pflichten und damit auch alle im Gesamteigentum des Kantons und der Stadt stehenden Vermögenswerte der KSD gehen mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Grundlage für KSD auf die entsprechende unselbständige kantonale Anstalt über.

Art. 3

Entschädigung an Stadt Schaffhausen 1 Der Kanton entschädigt die Stadt für das in der gemeinsamen Dienststelle/Abteilung KSD eingesetzte Fremdkapital gemäss Unternehmensbewertung durch ein unabhängiges Unternehmen. Grundlage und methodische Vorlage dafür bilden die bereits durchgeführten Unternehmensbewertungen per 31.12.2016 und 31.12.2019. Die Unternehmensbewertung wird basierend auf der abgenommenen und rechtzeitig durch die Finanzkontrolle testierten Bilanz der KSD per 31.12. des letzten Abschlusses der KSD in der bisherigen Organisationsform beauftragt. 2 Die Auszahlung erfolgt nach Rechtskraft der Beschlussfassung der zuständigen Gremien und nach Absprache zwischen Regierungsrat und Stadtrat. Dadurch gelten sämtliche Verbindlichkeiten, die bis zum massgebenden Stichtag entstanden sind, als abgegolten. Das anlässlich der Gründung der KSD eingebrachte Grundkapital wird den Eignern gemäss bisher gültiger Vereinbarung ausbezahlt. Kanton Schaffhausen 172.701 3 Absichtserklärungen zur künftigen IT-Zusammenarbeit

Art. 4

Grundsatz 1 Der Kanton und die Stadt streben eine langfristige Fortsetzung der Zusammenarbeit im Informatik-Bereich an. Damit sollen Synergien genutzt, entsprechende Kosteneinsparungen erreicht und Schnittstellenproblematiken zwischen Informatikprodukten des Kantons und der Stadt sowie auch der anderen Schaffhauser Gemeinden minimiert werden.

Art. 5

Eckpunkte der neuen gesetzlichen Grundlage 1 Der Kanton betreibt den Informatik-Betrieb als unselbständige, öffentlichrechtliche Anstalt (nachfolgend IT-Anstalt). Die Organisation der kantonalen IT-Anstalt wird in einem Gesetz festgehalten. 2 Die kantonale IT-Anstalt erbringt IT-Dienstleistungen für die öffentlichen Verwaltungen und Betriebe im Kanton Schaffhausen kostengünstig und sicher. Andere öffentliche Verwaltungen und private Kunden werden nur soweit bedient, als die kantonale IT-Anstalt von der Mehrwertsteuer-Pflicht befreit und das Instate-Privileg gewahrt bleibt. Zudem wird sichergestellt, dass die Leistungserbringung für Dritte zu keinen finanziellen Nachteilen für die Stadt oder den Kanton (in der Rolle als Leistungsbezüger) führt und keine Beeinträchtigung der für die Stadt oder den Kanton zu erbringenden Dienstleistungen erfolgt. 3 KSD führt eine transparente Betriebsbuchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen und bietet Dienstleistungen grundsätzlich kostendeckend an. 4 Überschüsse werden in einer Schwankungsreserve eingelegt, um Defizitausgleiche durch den Kanton als Eigner zu vermeiden. Übersteigt dies ein vom Regierungsrat festgelegtes Niveau erfolgt eine am Jahresumsatz gemessene, anteilsmässige Rückvergütung an Kanton, Stadt und die übrigen Gemeinden. Die Stadt sichert dem Kanton zu, für 7 Jahre allfällige, nicht durch die Schwankungsreserve gedeckte Defizite anteilig zum Bestellvolumen bis kumuliert maximal Fr. 100'000.00 mitzutragen. 5 Die Mitarbeitenden der IT-Anstalt unterstehen dem kantonalen Personalrecht. 6 Die Stadt kann auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Betriebsbuchhaltung der kantonalen IT-Anstalt verlangen. 172.701 Kanton Schaffhausen

Art. 6

Dienstleistungen für die Stadt Schaffhausen 1 Die Stadt wird Ankerkundin der kantonalen IT-Anstalt und verpflichtet sich grundsätzlich, IT-Dienstleistungen von dieser zu beziehen. Als Massstab gilt die bisherige Bestellpraxis. Im Gegenzug sind der Stadt entsprechend umfassende IT-Dienstleistungen anzubieten. 2 Einzelheiten über die Bestellung bzw. Lieferobjekte werden in einer Leistungsvereinbarung festgehalten (Service Level Agreement der Basis-Services). Die erstmalige Leistungsvereinbarung soll sich im Wesentlichen am bisherigen Bestellumfang orientieren. 3 Der Stadt werden die Dienstleistungen der kantonalen IT-Anstalt zu den gleichen Konditionen (Preise, Service Level, Angebotspalette) angeboten wie dem Kanton. 4 Die Stadt ist bereit, an mit anderen Kunden gemeinsam getragene Innovationsprojekte einen Beitrag zu leisten (Ablösung des bisherigen eGovernment-Kredites). Diese Beiträge unterstehen dem Vorbehalt der Genehmigung durch die jeweils zuständigen Gremien.

Art. 7

Kundengremium 1 Die Stadt erhält als Ankerkundin Einsitz im Kundengremium der kantonalen IT-Anstalt und bringt dort ihre Anforderungen für Standardprodukte ein. 2 Das Kundengremium hat den Zweck, die IT-Dienstleistungen im Kanton, in den kantonalen Gemeinden sowie bei den Kunden insgesamt zu fördern und soweit möglich zu vereinheitlichen, insbesondere durch gemeinsame Festlegung von IT-Standardprodukten für den Kanton und die Gemeinden. In diesem Rahmen nimmt das Kundengremium folgende Aufgaben und Befugnisse wahr: a) In Bezug auf Standard-Services, welche den Kunden im Servicekatalog ohne Bestellzwang angeboten werden, werden Empfehlungen zuhanden des zuständigen Organs der kantonalen IT-Anstalt abgegeben. Das Kundengremium ist in diesem Zusammenhang beratend tätig b) In Bezug auf Basis-Services (bspw. Standardarbeitsplatz), welche den Kunden im Servicekatalog mit Bestellzwang angeboten werden, werden Empfehlungen zuhanden des zuständigen Organs der kantonalen IT-Anstalt abgegeben. Bei fehlendem Konsens bezüglich Basis-Services mit Bestellzwang können Stadt und Kanton je ihre eigenen Basis-Services definieren Kanton Schaffhausen 172.701 4 Schlussbestimmungen

Art. 8

Dauer und Beendigung 1 Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wobei eine Mindestdauer von 7 Jahren ab Inkrafttreten gilt.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit der neuen gesetzlichen Grundlage für KSD und nach Eintritt der Rechtskraft des Kreditbeschlusses des Kantons für die Entschädigung des Fremdkapitalanteils der Stadt in Kraft 1) und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung sowie in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen. 1) In Kraft getreten am 1. Januar 2024. 2) Amtsblatt 2023, S. 894. 172.701 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.03.2021 01.01.2024 Erlass Erstfassung Abl. 2023, S. 894 Kanton Schaffhausen 172.701 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.03.2021 01.01.2024 Erstfassung Abl. 2023, S. 894

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