A. Zweck
1 Diese Verordnung vollzieht die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes über den Natur- und Heimatschutz.
2 Vorbehalten bleiben die Verordnung über den Schutz der historischen
Kulturdenkmäler2), die Gewässerschutz-3), Wasserrechts-4) und Schifffahrtsgesetzgebung5), die Bestimmungen über Pflanzen-6) und Tierschutz7)und
die Gesetzgebung über die Jagd8) und Fischerei9), den Umweltschutz10), die
§ 2 Landwirtschaft11) und den Wald12).*
B. Förderung
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bestrebungen des Natur- und
Heimatschutzes insbesondere auf der Grundlage von Inventaren sowie Naturkonzepten durch Beiträge an die Durchführung freiwilliger Massnahmen, durch Publikationen, durch den Unterricht in der Schule und auf
andere geeignete Weise.
§ 3
C. Aufgabe und Zuständigkeit
1 Der Kanton und die Gemeinden schützen namentlich genügend grosse
Lebensräume (Biotope), ökologische Ausgleichsflächen und Pflanzen- und
Tierarten, Orts-, Strassen- und Landschaftsbilder, Erholungsgebiete und
Aussichtspunkte, geowissenschaftliche Naturobjekte (Geotope) sowie Naturdenkmäler.*
1) BGS 711.1.
2) BGS 436.11.
3) BGS 712.9.
4) BGS 712 ff.
5) BGS 736.12.
6) BGS 435.146.
7) BGS 435.148.
8) BGS 626.1
9) BGS 625.11.
10) BGS 812 ff.
11) BGS 92 ff.
12) BGS 93 ff.
GS 88, 476
2 Die Regionalplanungsorganisationen handeln aufgrund des Planungs-
und Baugesetzes im Rahmen ihrer Statuten.
3 Massnahmen von kantonaler Bedeutung trifft der Kanton. Er ergreift
nach Anhörung der betroffenen Regionalplanungsorganisation oder
Gemeinde auch Schutzmassnahmen von regionaler oder kommunaler Bedeutung, wenn Region und Gemeinden nicht tätig werden.
§ 4
D. Andere Amtsstellen und private Organisationen
1 Alle Amtsstellen des Kantons haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die
Gesichtspunkte des Natur- und Heimatschutzes zu beachten.
2 Kanton und Gemeinden arbeiten eng mit privaten Organisationen des
Natur- und Heimatschutzes zusammen.
§ 5
E. Kantonale Fachstellen für Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz
1 Die kantonalen Fachstellen für Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz
sind dem Amt für Raumplanung, die kantonale Fachstelle für geowissenschaftliche Naturobjekte (Geotope) dem Amt für Umwelt angegliedert.
2 Sie beurteilen zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden sämtliche
Geschäfte, die für den Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz von Belang
sind.
3 Sie beraten die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 6
F. Schutzmittel
1. allgemein
1 Kanton und Gemeinden treffen ihre Massnahmen durch die Festlegung
von Schutzgebieten und durch den Erlass von Schutzverfügungen.
2 Sie können über Eigentums-, Nutzungsbeschränkungen und Leistungspflichten sowie deren finanzielle Abgeltung auch Vereinbarungen abschliessen.*
§ 7
2. Schutzgebiete
a) allgemein
1 Schutzgebiete werden durch Richt- und Nutzungspläne nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes festgelegt.
2 Der Kanton scheidet im Richtplan namentlich den Jura, den Engelberg,
den Born und den Bucheggberg (Juraschutzzone) als Schutzgebiete aus.*
3 …*
§ 8
b) Rechtswirkungen der Schutzgebiete
1 Die Rechtswirkungen der Schutzgebiete ergeben sich aus den im Planverfahren erlassenen Vorschriften.
2 Für die Juraschutzzone gelten überdies die Vorschriften dieser Verordnung (dritter Abschnitt).*
§ 9
3. Schutzverfügungen
a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör
1 Verfügungen zum Schutz von einzelnen Objekten erlässt für den Kanton
der Regierungsrat und für die Gemeinde der Gemeinderat, soweit die
Gemeindeorganisation nichts anderes bestimmt.
2 Vor Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innert 30 Tagen zu der beabsichtigten Massnahme schriftlich zu
äussern.
§ 10
b) Eröffnung und Rechtsmittel
1 Die Schutzverfügung ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich zu
eröffnen. Berührt die Verfügung einen grösseren Interessentenkreis, so ist
sie überdies im Amtsblatt und im Publikationsorgan der betreffenden
Gemeinde zu publizieren.
2 Schutzverfügungen des Gemeinderates sind mit der Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wonach innert 10 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden kann.*
§ 11
c) Inhalt
1 Die Schutzverfügung hat zu enthalten:
a) das Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls geschützten Umgebung;
b) die genaue Umschreibung der Schutzmassnahmen.
2 Die Schutzmassnahmen können namentlich in Bau-, Abbruch- oder Veränderungsverboten, in Gestaltungsvorschriften, in Nutzungsbeschränkungen,
in Nutzungsvorschriften und in Leistungspflichten der Grundeigentümer
bestehen.
3 Wo es geboten erscheint, ist die Schutzverfügung als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
§ 12 d) provisorischer Schutz
1 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die verfügende Behörde eine provisorische Schutzverfügung erlassen, die sofort in Kraft tritt und bis zum Inkrafttreten der definitiven Verfügung, längstens aber während eines Jahres gilt.
2 Soweit es der Zweck der Verfügung erlaubt, sind die Betroffenen vor deren Erlass anzuhören.
3 Die Schutzmassnahmen sind soweit zu umschreiben und zu begründen,
als es für den sofortigen Schutz notwendig ist.
§ 13* G. Interessenabwägung
1 In Fällen, in welchen zusammen mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes auch andere Interessen abzuwägen sind, ist die Verordnung
über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung1) anzuwenden.
§ 14* H. Inventar
1 Das Bau- und Justizdepartement führt über sämtliche Schutzgebiete und
Schutzverfügungen von Kanton und Gemeinden ein Verzeichnis.
2 Die Gemeinden haben dem Bau- und Justizdepartement von allen Schutzmassnahmen Kenntnis zu geben.
1) BGS 711.15.
§ 15* I. Fonds
1 Zur Finanzierung der mit Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes
verbundenen Aufwendungen dient der Natur- und Heimatschutzfonds
§ 12 (
Planungs- und Baugesetz2)).
2. Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 16
1. Bauliche Anlagen
a) Grundsatz
1 Bauliche Anlagen wie Strassen- und Wegebauten, Bachverbauungen,
Kiesgruben, Steinbrüche und Deponien haben auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen und dürfen es nicht verunstalten.
§ 17
b) Terrainveränderungen in schützenswerten Gebieten
1 Terrainveränderungen sind unzulässig, wenn dadurch wertvolle Biotope
wie Tümpel, Trockenstandorte, Sumpfgebiete, Hecken und dergleichen
vernichtet würden, die den Tieren und Pflanzen als Lebensraum dienen.
2 Ausnahmen sind mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes nur
möglich, wenn übergeordnete öffentliche Interessen die Terrainveränderungen unbedingt erfordern. In diesem Fall ist geeigneter Ersatz zu schaffen.*
§ 18
c) Rekultivierung
1 Die Errichtung und Erweiterung von Steinbrüchen, Kiesgruben und
andern Materialentnahmestellen sowie Deponien darf nur bewilligt werden, wenn durch Bedingungen und Auflagen die Endgestaltung des Geländes sichergestellt ist.
2 Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass das Gelände in kleinen
Etappen abgebaut oder aufgefüllt und möglichst rasch instandgestellt
wird.
3 Bei der Gestaltung des Geländes sind angemessene ökologische Ersatzmassnahmen und Massnahmen des ökologischen Ausgleichs zu schaffen
§ 19 und langfristig sicherzustellen.*
2. Waldränder
1 Die Waldränder sind im Rahmen der Nutzungsplanung vor Überbauung
zu schützen.
2 Die Begradigung von Waldrändern ist mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes nur zulässig, wenn die land- und forstwirtschaftlichen Interessen die Interessen des Natur- und Heimatschutzes überwiegen.*
3 Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten.*
§ 20
Hecken und andere Lebensräume
1 Hecken und andere Lebensräume von bedrohten Tier- und Pflanzenarten
dürfen weder entfernt noch vermindert werden. Das sachgemässe Zurückschneiden ist gestattet.
2) BGS 711.1.
2 Das Bau- und Justizdepartement kann Richtlinien über die Feststellung
und den Unterhalt der Hecken erlassen.*
3 Die örtliche Baubehörde kann innerhalb der Bauzone, das Bau- und Justizdepartement ausserhalb der Bauzone aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Bei Entfernung oder Verminderung ist Ersatz zu schaffen.*
4 Widerrechtlich entfernte Biotope sind auf Verfügung der zuständigen Behörde wiederherzustellen. Der Kreisförster erhebt auf Gesuch hin bei widerrechtlicher Entfernung von Hecken den Sachverhalt zu Handen der zuständigen Behörde.
5 Sofern Baulinien nichts anderes vorsehen, gilt für Bauten und bauliche
Anlagen innerhalb der Bauzone entlang von Hecken ein Bauabstand von
4m, ausserhalb der Bauzonen von 10m.
6 Das Abbrennen von Stoppelfeldern, Wiesen und Borden ist untersagt.
7 Im Sinne des ökologischen Ausgleiches nach § 119 Absatz 1 und 2 des Planungs- und Baugesetzes1) sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass ihre
Liegenschaften naturnah gestaltet, bewirtschaftet und gepflegt werden.*
§ 21
4. Strukturverbesserungen
1 Bei Strukturverbesserungen, vorab bei Güterregulierungen, sind im Rahmen der Unternehmen einerseits Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessene Ersatzmassnahmen zu erbringen und andererseits angemessene
ökologische Ausgleichsflächen zu schaffen und langfristig sicherzustellen.
3. Juraschutz
§ 22
1. Zweck
1 Die Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des Engelbergs, des
Borns und des Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und
Eigenart.
2 Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie auch Landwirtschafts- und Erholungsgebiet.
§ 23
2. Abgrenzung
1 Die Abgrenzung der Juraschutzzone ergibt sich aus dem Kantonalen
Richtplan.
2 Der Richtplan ist wegleitend für die Nutzungspläne der Gemeinden. Seine
Vorschriften geben zusammen mit den nachstehenden Bestimmungen
(§§ 24–26) den zuständigen Behörden Kriterien für die Behandlung der
Baugesuche.
3 Weicht ein Nutzungsplan nur geringfügig von der Juraschutzzone ab,
passt der Regierungsrat diese mit dem Genehmigungsbeschluss des Nutzungsplanes entsprechend an.
§ 24
3. Bauen
a) Standort
1 Bauten in der Juraschutzzone haben in besonderer Weise auf das Orts-
und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.
1) BGS 711.1.
2 Exponierte Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen sind zu vermeiden.
§ 25
b) Stellung, Form und Gestaltung
1 Bauten sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2 Bei der Formgebung ist auf gute Proportionen und ein ausgewogenes
Verhältnis von Dach- und Fassadenflächen zu achten, wobei beim Gesamteindruck das Dach in der Regel vorherrschen soll.
3 Stark geneigte Dächer (je nach Gegend und Umgebung Sattel-, Walm-
und Krüppelwalmdächer) sollen die Regel sein. Ausnahmen sind vorab bei
kleineren Nebengebäuden und Zweckbauten möglich.
4 Neu- und Umbauten sind auf gut gestaltete bestehende Bauten in Form,
Gestalt und Farbe abzustimmen.
§ 26
c) Material und Farbe
1 Materialien, welche durch ihre Farbe, Struktur oder Beschaffenheit störend wirken, sind nicht zu verwenden.
2 Die Farbe ist auf die Umgebung abzustimmen und hat sich harmonisch in
die Landschaft einzufügen. In der Regel sind für Fassaden erd- oder holzfarbene Töne, für Bedachungen je nach Situation ziegelfarbene oder rotbraune Töne zu wählen.
3 Vorbehalten bleibt § 26bis.*
§ 26 bis
d) Solaranlagen
1 Solaranlagen an und auf Gebäuden müssen genügend angepasst im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Raumplanung1) sein.
§ 27
4. Beiträge an landwirtschaftliche Bauten
1 Der Regierungsrat kann an ausserordentliche und nicht durch sonstige
Beiträge gedeckte Mehraufwendungen, welche sich beim Bau, Ausbau
oder Umbau von landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäuden in der
Juraschutzzone wegen Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes ergeben, aus dem Natur- und Heimatschutzfonds Beiträge leisten oder die
Kosten ganz übernehmen.
2 Der Regierungsrat erlässt über die Beitragsvoraussetzungen besondere
Richtlinien.
§ 28
5. Richtlinien
1 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Ästhetik beim Erstellen von
Bauten und baulichen Anlagen in der Juraschutzzone.
§ 29
6. Weitere Vorschriften
1 Vorbehalten bleiben:
a) weitere, im Zusammenhang mit dem Richtplan über die Juraschutzzone erlassene Bestimmungen;
b) weitergehende Vorschriften kommunaler, regionaler oder kantonaler Schutzgebiete, welche die Juraschutzzone überlagern.
1) SR 700 und SR 700.1.
4. Weitere Gebiete von besonderer Schönheit
§ 30 und Eigenart
Weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart
1 Im Richtplanverfahren können weitere Gebiete von besonderer Schönheit
und Eigenart den Bestimmungen über die Juraschutzzone unterstellt werden.
5. Uferschutz
§ 31
…
§ 32
…
§ 33
…
§ 34
…
§ 35
…
§ 36
…
§ 37
…
§ 38
…
§ 39
…
6. Bewilligungsverfahren
§ 40
1. Besondere Bewilligung
1 Bauten und bauliche Anlagen in den kantonalen Schutzzonen bedürfen
einer besonderen Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes.*
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.
§ 41
Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach § 2 der kantonalen Bauverordnung1).
1) BGS 711.61.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42
1. Bestehende Schutzmassnahmen
1 Die nach bisherigem Recht erlassenen Schutzgebiete und Schutzverfügungen bleiben in Kraft.