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Verordnung über die Parkplatzbewirtschaftung für die Verwaltungsangestellten und die Lehrerschaft

Risch · 1.7-2 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Grundsätze
  3. Art. 3 Gebührenpflichtiges Parkieren
  4. Art. 4 Gebührenfreies Parkieren
  5. Art. 5 Vollzug
  6. Art. 6 Rückerstattung in Form von Transportgutscheinen
  7. Art. A1-1

7 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Bewirtschaftung der Parkplätze auf öffentlichem Grund soll in geeignetem Rahmen dazu dienen, den gemeindlichen Angestellten und Lehrpersonen das Umsteigen auf die öffentlichen Verkehrsmittel zu erleichtern und zu fördern.

Art. 2 Grundsätze

1 Wer bei der Gemeindeverwaltung oder den gemeindlichen Schulen angestellt ist und für den Arbeitsweg ein Motorfahrzeug verwendet, kann es gegen eine Gebühr auf einem gemeindeeigenen, im Anhang 1 definierten Parkfeld, am Arbeitsort abstellen, sofern es das Angebot der Gemeinde zulässt. 2 Niemand hat Anspruch auf die Zuteilung eines Parkplatzes. 3 Der Gemeinderat bezeichnet die zur Verfügung stehenden Parkplätze und Einstellhallen. Auf allen anderen Parkplätzen ist gemäss der entsprechenden Signalisation zu parkieren. 4 Die Bewirtschaftung der Parkplätze erfolgt durch ein elektronisches System, wofür sich die Angestellten und Lehrpersonen der Gemeinde selbständig registrieren müssen. *

Art. 3 Gebührenpflichtiges Parkieren

1 Im Rahmen des Parkplatzangebotes kann gegen eine Gebühr auf den gemeindeeigenen Parkfeldern parkiert werden. * 2 Teilzeitangestellte zahlen die Parkgebühr wie folgt: a) Anstellungsverhältnis von 1 bis 19% können keine Parkkarte lösen b) Anstellungsverhältnis von 20 bis 100% im Rahmen des prozentualen Anstellungsverhältnisses (auf die nächsthöhere Dezimalstelle aufgerundet) 3 … * 4 Der Gemeinderat legt die Gebühr fest. Die Gebühren sind im Anhang 1 ersichtlich. 5 Für tageweises Parkieren können Tagesparkberechtigungen bezogen werden. *

Art. 4 Gebührenfreies Parkieren

1 Im Rahmen des Parkplatzangebotes kann gebührenfrei parkieren: a) Behinderte mit kantonaler Ausnahmebewilligung b) Wer sein Motorfahrzeug täglich für dienstliche Zwecke benötigt c) Wer regelmässig Schichtdienst mit Arbeitsbeginn bzw. ‑ende ausserhalb der Verkehrszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel leistet d) Sonderfälle liegen im Ermessen des Gemeinderates 2 Das gebührenfreie Parkieren ist beschränkt auf die Arbeitszeit der berechtigten Personen. Dem Prinzip der Gleichbehandlung wird hohe Aufmerksamkeit geschenkt.

Art. 5 Vollzug

1 Die Abteilung Tiefbau/Umwelt/Sicherheit sorgt für den technischen Vollzug der Verordnung. *

Art. 6 Rückerstattung in Form von Transportgutscheinen

1 Die Gemeinde erstattet die Hälfte des Bruttoertrages der Gebühren gemäss Anhang 1 ihren Angestellten und Lehrpersonen in Form von Gutscheinen für Leistungen des öffentlichen Verkehrs zurück. * 2 Die Rückerstattung folgt jährlich. 3 Anspruch auf Rückerstattung hat nur, wer zum Zeitpunkt der Abgabe der Gutscheine im Dienst der Gemeinde steht. Die Mitarbeitenden haben grundsätzlich Anspruch auf eine Rückvergütung und partizipieren zu 100%, 50%, 30%, unabhängig des prozentualen Anstellungsverhältnisses, oder haben gemäss Auszahlungsmodell keinen Anspruch auf Rückerstattung. Teilzeitmitarbeitende mit einem Arbeitspensum von weniger als 20% haben keinen Anspruch auf eine Rückvergütung. *

Art. A1-1

1 Folgende Parkplätze im Eigentum der Gemeinde unterliegen der Parkplatzbewirtschaftung. 2 Auf den untenstehenden Parkplätzen werden die Parkberechtigungen akzeptiert. Die bezeichneten Parkflächen können vom Gemeinderat jederzeit ergänzt oder ersetzt werden: * a) Einstellhallen: 1. Einstellhalle im Zentrum Dorfmatt 2. Einstellhalle des Kindergartenschulhauses Waldegg b) Aussenparkplätze: 1. Parkplätze des gesamten Schulhausareales Rotkreuz 2. Parkplätze auf den Arealen der Schulhäuser Risch und Holzhäusern sowie Kindergartenschulhaus Binzmühle (nicht speziell signalisiert) 3. Parkplatz beim Werkhofareal 4. Jugendhausbereich (nicht speziell signalisiert) 5. Parkplatz Dorfmatt 6. Parkplatz Friedhof 7. Parkplatz Waldetenstrasse 3 Die aufgeführten Parkplätze werden je nach Grösse des Angebotes entsprechend signalisiert oder die explizit kommunizierte Parkplatzbewirtschaftung muss eingehalten werden. 4 Gebühren: * a) Jahresparkkarte 12 Mt.: CHF 675.00 b) Tagesparkberechtigung: CHF 3.40 5 … * 6 Die Gebühren sind beim Bezug der Parkberechtigungen zu entrichten. Bei Austritt unter dem Jahr werden die Parkgebühren anteilsmässig zurückerstattet. *

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