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9 provisions
Art. 1
Anwendbare Vorschriften
a. MuKEn Basimodul
1 Für die Energieverwendung im Gebäudebereich gelten Teile A bis P des
Basismoduls der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Mu-
KEn), Ausgabe 2014, mit folgenden Ergänzungen:
a. Beim Systemnachweis sind für Standorte, die unter 800 m ü. M. liegen, die Daten der Klimastation Luzern oder für Standorte über 800
m ü. M. die Daten der Klimastation Engelberg zu verwenden. Auf
eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen
wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von
Anhang 3 errechnete Grenzwert Q(h,li) für eine Jahresmitteltemperatur von 8.5 °C. Er wird um 8 % pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. Die Anpassung des Grenzwerts P(h,li) erfolgt entsprechend der Abweichung
der Auslegungstemperatur zu -8 °C (Art. 1.7 Abs. 3);
b. Die Höhenkorrektur für die Klimastation Engelberg beträgt 2 kWh/m²
(Art. 1.23 Abs. 3);
c. Die Ersatzabgabe für die Befreiung von den Anforderungen an die
Eigenstromerzeugung beträgt Fr. 1 000.– pro nicht realisiertem kW
Leistung (Art. 1.28).
1) GDB 101.0
2) GDB 710.1
OGS 2017, 8
710.112
Art. 2b
MuKEn Module
1 Es gelten überdies die folgenden Module der Mustervorschriften der
Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2014:
a. Modul 3 (Heizungen im Freien und Freiluftbäder);
b. Modul 4 (Ferienhäuser und Ferienwohnungen);
c. Modul 7 (Ausführungsbestätigung);
d. Modul 11 (Wärmedämmung/Ausnützung).
Art. 3
Bezug der Mustervorschriften
1 Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2014, können im Internet3) eingesehen oder beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement bezogen werden.
Art. 4
Stand der Technik
1 Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmen,
gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden
der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen. Das
Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann diejenigen Normen und
Empfehlungen der Fachorganisationen bezeichnen, welche im Kanton
nicht als Stand der Technik gelten.
Art. 5
Zuständigkeiten
a. Kanton
1 Der Regierungsrat:
a. erlässt die Grundlagen für die kantonale Energiepolitik;
b. bewilligt das jährliche Förderprogramm und erlässt die zugehörigen
Bestimmungen.
2 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement:
a. führt eine Energiefachstelle;
b. stellt die Kommunikation und die Koordination mit den für die Energie zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sicher;
c. erarbeitet die Grundlagen für die kantonale Energiepolitik;
3) http://www.energie-zentralschweiz.ch >Vollzug >Obwalden >MuKEn >MuKEn 2014
Zusammenfassung (4 Seiten) > MuKEn 2014 (98 Seiten)
710.112
d. bewilligt im Einzelfall Beiträge gemäss Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes4).
Art. 6b
Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden sind für die Erarbeitung und den Erlass der
Grundlagen für die kommunale Energiepolitik zuständig und vollziehen
die Bestimmungen betreffend den Energiebereich bei Bauten und Anlagen.
2 Handelt es sich um baubewilligungspflichtige Vorhaben, erfolgt die Prüfung sowie die Gewährung von Ausnahmen im Rahmen der MuKEn jeweils im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
Art. 6a * Verwendung der Ersatzabgabe
1 Die Ersatzabgaben gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c dieser Ausführungsbestimmungen sind von den Einwohnergemeinden zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen innerhalb des Kantons
zu verwenden.
2 Die Einwohnergemeinden können die Verwaltung und Verwendung der
Ersatzabgaben alleine oder mit anderen Einwohnergemeinden zusammen besorgen, oder Dritten übertragen.
3 Die Rechnungs- bzw. Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission
der Einwohnergemeinden beaufsichtigen die Erhebung und die Verwendung der Ersatzabgaben.
Art. 7
Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden können öffentlich-rechtliche
Körperschaften, Private und private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen insbesondere Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Sie erteilen den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüfen periodisch deren Tätigkeiten.
Art. 8
Projektnachweis
1 Für jede geplante energierelevante Massnahme ist der betreffenden
Einwohnergemeinde auf Verlangen hin ein Projektnachweis einzureichen,
mit welchem belegt wird, dass die energierelevanten Vorschriften von
Bund und Kantonen eingehalten werden.
4) GDB 710.1
710.112
2 Der Projektnachweis ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der
projektverantwortlichen Person zu unterzeichnen.
Art. 9
Wärmedämmung
1 Im Sinne der Massnahme G5 des Energiekonzepts 2009 wird für Bauten, die den zertifizierten Standard Minergie P oder Minergie P Eco erfüllen, die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs nicht berücksichtigt.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 8
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2018
Geändert durch:
- Nachtrag vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (OGS 2020, 6)
Aufgehobener Erlass:
AB über die Energieverwendung im Gebäudebereich vom 17. Mai 2011
(OGS 2011, 30)
710.112
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.02.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung OGS 2017, 8
10.03.2020 01.07.2020 Art. 6a eingefügt OGS 2020, 6
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.02.2017 01.01.2018 Erstfassung OGS 2017, 8
Art. 6a 10.03.2020 01.07.2020 eingefügt OGS 2020, 6