§ 1
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, für sofortige Hilfeleistungen bei Katastrophen im In- und Ausland sowie bei Kriegen Beiträge für humanitäre Hilfe zulasten der Laufenden Rechnung auszurichten. * 2 Pro Ereignis darf die Beitragsleistung höchstens Fr. 500 000.– betragen. 3 … * 4 Bei Hilfeleistungen aus dem Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung sind die vom Regierungsrat im Rechnungsjahr gesprochenen Beiträge gemäss Abs. 1 jeweils zu berücksichtigen. *