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Reglement für die Durchführung und Finanzierung von besonderen Unterrichtsveranstaltungen

Glarus Süd · 4.2-3 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Schulreisen und Wanderungen
  3. Art. 3 Exkursionen
  4. Art. 4 Sporttage
  5. Art. 5 Klassenlager
  6. Art. 6 Begleitpersonen
  7. Art. 7 Projekte / Projektwochen
  8. Art. 8 <strong>*</strong> Aktivitäten im Ausland
  9. Art. 9 Finanzierung
  10. Art. 10 Kostenbeiträge und Information der Erziehungsberechtigten
  11. Art. 11 <strong>*</strong> Schülertransporte
  12. Art. A1-1 <strong>*</strong> Schulreisen, Wanderungen, Exkursionen und Sporttage
  13. Art. A1-2 <strong>*</strong> Klassenlager
  14. Art. A1-3 <strong>*</strong> Projekte / Projektwochen
  15. Art. A1-4 <strong>*</strong> Entschädigung für Begleitpersonen
  16. Art. A1-5 <strong>*</strong> Elternbeiträge

16 provisions

Art. 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt die Durchführung von Schulreisen, Sportanlässen, Exkursionen, Klassenlagern, Projekten und Projektwochen des Kindergartens, der Primarschule und der Oberstufe der Gemeinde Glarus Süd.

Art. 2 Schulreisen und Wanderungen

1 Jede Klasse hat Anrecht auf eine Schulreise und eine Wanderung pro Schuljahr. 2 Die Programme sind dem Schulleiter spätestens 10 Tage vor der geplanten Durchführung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 3 Exkursionen

1 Exkursionen stehen in direktem Zusammenhang mit dem Unterrichtsstoff. 2 Jede Klasse hat Anrecht auf halb- oder ganztägige Exkursionen. 3 Exkursionen sind dem Schulleiter spätestens 10 Tage vor der geplanten Durchführung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 4 Sporttage

1 Im Laufe eines Schuljahres werden mehrere Sporttage durchgeführt. Dabei sind verschiedene Sportarten und Jahreszeiten zu berücksichtigen. 2 Über Sporttage ist der Schulleiter unter Angabe des Programms zu informieren.

Art. 5 Klassenlager

1 Im Laufe der obligatorischen Schulzeit können Klassenlager durchgeführt werden. Die Klassenlager dauern im Normalfall eine Woche und gelten als Schulzeit. Sie dienen im Besonderen der Förderung der sozialen und persönlichen Entwicklung. 2 Für ein Klassenlager ist dem Schulleiter mindestens 8 Wochen vor Lagerbeginn ein detailliertes Programm mit Angaben über den Inhalt, die Zielsetzung, den Durchführungsort, die Begleitung und die Kosten zur Bewilligung vorzulegen. 3 Jede Klasse hat während der Primarschulzeit und während der Oberstufenschulzeit Anrecht auf entsprechende Beiträge für je ein Klassenlager. 4 Die Höhe der Lagerbeiträge ist in der Tabelle im Anhang ersichtlich. 5 In Glarus Süd tätige Lehrpersonen, welche mit einem Teilpensum angestellt sind, werden für die Lagerzeit mit einem vollen Pensum entschädigt (30 Lektionen pro Woche). 6 Während eines Klassenlagers ist eine optimale Kontinuität des ordentlichen Unterrichts sichergestellt. Der Ersatzstundenplan ist mit dem Programm einzureichen.

Art. 6 Begleitpersonen

1 Mindestens eine Begleitperson hat an Schulreisen bzw. Wanderungen teilzunehmen. 2 An einem Klassenlager hat neben der Klassenlehrperson mindestens eine Begleitperson des anderen Geschlechts teilzunehmen. 3 Die Anzahl Begleitpersonen (maximal 3 Personen, je nach Klassengrösse und Art der Schulreise / des Klassenlagers) ist im Schulreise- resp. Lagerprogramm aufzuführen. 4 Die Höhe der Entschädigung der Begleitpersonen ist aus der Tabelle im Anhang ersichtlich.

Art. 7 Projekte / Projektwochen

1 Klassen des Kindergartens, der Primar- und der Oberstufe können Projekte im Rahmen ihres Klassenunterrichts durchführen. Diese vermitteln erweiterte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Zusätzliche Kosten sind dem Schulleiter zu beantragen. 2 Schulen können Projektwochen durchführen. Diese gelten als Schulwochen und dienen im Besonderen der Förderung der klassen- und stufenübergreifenden Zusammenarbeit. 3 Eine Projektwoche ist in der pädagogischen Jahresplanung vorzumerken. Dem Schulleiter ist mindestens 8 Wochen vor Beginn ein Konzept mit Angaben über Inhalt, Zielsetzung, Beteiligte und Kosten vorzulegen. 4 Der Schulleiter bewilligt das Programm und das Budget. * 5 Bei Projekten und Projektwochen, die ausserhalb des Schulstandortes stattfinden, gelten sinngemäss die Art. 2 bis 6.

Art. 8 <strong>*</strong> Aktivitäten im Ausland

1 Die Durchführung von Aktivitäten und besonderen Unterrichtsformen im Ausland ist nur nach Genehmigung durch den Abteilungsleiter Schule gestattet.

Art. 9 Finanzierung

1 Schulreisen und Wanderungen, Exkursionen, Sporttage: a) Pro Schuljahr und Lernenden werden von der Schule Pauschalbeiträge für Schulreisen und Wanderungen, Exkursionen und Sporttage ausgerichtet (Tabelle im Anhang) b) Die Schulkommission legt die Beiträge für den Kindergarten, die Primarschule und die Oberstufe fest c) Die festgelegten Beiträge werden jeder Klasse Anfang Schuljahr als Gesamtpauschale auf ihr Klassenkonto ausbezahlt und von der Klassenlehrperson verwaltet d) Pro Klasse gelangen für Begleitpersonen und Rekognoszierungskosten zusätzlich vier Beiträge in der Höhe der Beiträge an Lernende der entsprechenden Stufe zur Auszahlung e) Die für das Klassenkonto verantwortliche Lehrperson erstellt eine jährliche Abrechnung per 31.7. und stellt diese bis zum 15.8. dem Schulleiter zu 2 Klassenlager, Projekte und Projektwochen: a) Für Klassenlager, Klassenprojekte und Projektwochen stehen pro Jahr von der Schulkommission festgelegte Beiträge pro Lernenden zur Verfügung b) Die Beiträge für Projekte oder Projektwochen ganzer Schulen oder Schulabteilungen werden auf die einzelnen Klassen verteilt

Art. 10 Kostenbeiträge und Information der Erziehungsberechtigten

1 Die Erziehungsberechtigten sind frühzeitig über geplante Aktivitäten unter Bekanntgabe einer allfälligen Kostenfolge zu informieren (bei Schulreisen mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin, bei Klassenlagern mindestens sechs Wochen vor Lagerbeginn). 2 Von den Erziehungsberechtigten können Beiträge an die Kosten von besonderen Unterrichtsveranstaltungen verlangt werden. Die maximal möglichen Beiträge werden durch die Schulkommission festgelegt (Siehe Anhang). * 3 Auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten kann der Schulleiter in begründeten Fällen den Kostenbeitrag reduzieren oder ganz erlassen. *

Art. 11 <strong>*</strong> Schülertransporte

1 Für längere Schülertransporte sind die öffentlichen Verkehrsmittel oder gewerbliche Transportunternehmungen zu benutzen. 2 Wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeitlich, finanziell oder organisatorisch übermässig aufwändig wird, können Fahrten für kürzere Distanzen mit Mietbussen nach Absprache mit der Schulleitung erfolgen.

Art. A1-1 <strong>*</strong> Schulreisen, Wanderungen, Exkursionen und Sporttage

1 Pauschalbeiträge pro Lernenden und Schuljahr (Auszahlung auf Klassenkonto): Stufe Schuljahr Betrag Kiga 1. / 2. 1. / 2. CHF 40.00 Primar 1. / 2. Klasse 3. / 4. CHF 60.00 Primar 3. / 4. Klasse 5. / 6. CHF 80.00 Primar 5. / 6. Klasse 7. / 8. CHF 100.00 Oberstufe 1.–3. Klasse 9. - 11. CHF 120.00 2 Pro Klasse gelangen für Begleitpersonen und Rekognoszierungskosten zusätzlich vier Schülerbeiträge der entsprechenden Stufe zur Auszahlung.

Art. A1-2 <strong>*</strong> Klassenlager

1 Tagespauschalen pro Teilnehmer (inkl. LP und Begleitpersonen): CHF 30.00.

Art. A1-3 <strong>*</strong> Projekte / Projektwochen

1 Projekte / Projektwochen (Art. 9 Abs. 2): CHF 50.00.

Art. A1-4 <strong>*</strong> Entschädigung für Begleitpersonen

1 Entschädigungen pro Tag: a) Schulreisen: 1. eintägig: CHF 60.00 2. mehrtägig: CHF 100.00 b) Wanderungen: CHF 60.00 c) Exkursionen: --- d) Sporttage: --- e) Klassenlager: CHF 100.00 f) Projektwoche: ---

Art. A1-5 <strong>*</strong> Elternbeiträge

1 Elternbeiträge pro Kind und Tag (gemäss Art. 10): a) Schulreisen: --- b) Wanderungen: --- c) Exkursionen: --- d) Sporttage: --- e) Klassenlager: bis CHF 16.00 f) Projektwoche: ---

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