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12 provisions
Art. 1
Schutzgebiet
1 Der Aletschwald als Naturwaldreservat und besonders schützenswerte
Landschaft wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Für die genaue Abgrenzung
des Schutzgebietes ist der dem Original als integrierender Bestandteil beigelegte Plan im Massstab 1:10'000 massgebend. Die Abgrenzung des Schutzgebietes wird an gut sichtbaren Stellen auf Tafeln dargestellt und liegt bei
der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht auf.
2 Das Schutzgebiet ist im Nutzungsplan der Gemeinde Riederalp gemäss
Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die Erhaltung des Naturwaldreservates im Interesse einer ungestörten
Entwicklung der vorhandenen Pflanzen- und Waldgesellschaften, von
den Pioniergesellschaften auf Jungmoränen bis zum Lärchen-Arvenwald;
b) den Schutz und die Aufwertung des "Hochmoors Aletschwald", Objekt
Nr. 941 des Bundesinventars der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung;
c) den Schutz der Zeugen der früheren Kultur- und Naturlandschaft;
d) den Schutz und die Förderung der Artenvielfalt der einheimischen
Pflanzen- und Tierwelt;
e) die Erhaltung der vom Menschen unbeeinflussten Waldverjüngung und
-entwicklung sowie die Erhaltung einer Ruhezone für die Tierwelt;
f) die Erhaltung eines Lebensraumes für das ungestörte Natur- und
Landschaftserlebnis und die Erholung der Bevölkerung;
g) die Förderung der interdisziplinären Forschung und der Ausbildung;
h) die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Natur- und Landschaftswerte.
Art. 3
Verbote
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, die das Schutzgebiet in seiner Intaktheit gefährden und den Schutzzielen widersprechen verboten, insbesondere:
a) Bauten und Anlagen jeglicher Art;
b) die Veränderung des allgemeinen Charakters der Landschaft durch
Terrainveränderungen, Materialablagerungen oder -entnahmen aller
Art;
c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen;
d) die Beweidung durch jegliches Vieh;
e) die Nutzung und das Sammeln von Holz, Beeren, Pilzen, Streue, Samen und Produkten des Waldes aller Art;
f) das Ausgraben, Ausreissen, Pflücken oder Beschädigen von Pflanzen
und Pilzen;
g) Tiere jeder Art zu fangen, zu verletzen, zu töten, zu beunruhigen oder
sonst wie zu stören;
h) das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;
i) das Ausbeuten von Kristall- und Mineralienkluften;
j) das Verlassen der signalisierten Wege, das Anzünden von Feuer, das
Liegenlassen oder Vergraben von Abfällen;
k) das Zelten und Campieren;
l) die Benutzung von Fahrrädern und Fahrzeugen jeder Art, das Reiten
und Führen von Pferden, das Befahren oder Begehen mit Skiern oder
anderen Wintersportgeräten und die Durchführung von Sportveranstaltungen aller Art;
m) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 4
Ausnahmen
1 Von den Verboten sind ausgenommen:
a) die Rechte der Burgergemeinde Ried-Mörel und der Alpgenossenschaft Riederalp, welche in den Verträgen vom 21. April 1933 mit den
Nachträgen vom 21. April 1933, 19. September 1933, 26. Februar
1943 und vom 27. August 1999 zwischen Pro Natura, der Burgergemeinde Ried-Mörel und der Alpgenossenschaft Riederalp festgehalten
sind;
b) Viehtreibrechte ab Riederfurka zum Nessel - Rotbrüch - Lohstein und
Riederfurka - Moränenweg - Chatzulecher;
c) Eingriffe zur Erhaltung des Reservates, zum Unterhalt seiner Infrastruktur und zur Benutzung des Reservates im Sinne der Zielsetzung
nach Absprache mit der Dienststelle für Wald und Landschaft;
d) Skitouren im Aufstieg vom Aletschgletscher - Lengmoos zur Riederfurka;
e) Skitouren vom Aletschgletscher über Altstafel zum Grat (Bergführeraufstieg) auf der im Anhang bezeichneten Route;
f) die Skiabfahrt auf der im Anhang bezeichneten Route von Hohflue/
Herderna bis auf den Moränenweg ist geführt durch einen ortskundigen Skilehrer oder Bergführer zulässig; der Rückmarsch hat auf dem
Moränenweg zur Riederfurka zu erfolgen; der leitende Skilehrer oder
Bergführer ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich;
g) die Benutzung des Klettergartens im Gebiet Silbersand entsprechend
den Bedürfnissen der örtlichen Bergsteigerschulen; die bestehenden
festen Installationen und Einrichtungen dürfen nicht erweitert werden;
h) die Durchführung von Bergläufen unter dem Vorbehalt einer Ausnahmebewilligung;
i) die Begehung des Moränenweges mit Schneeschuhen auf eigene Verantwortung und nur auf der im Anhang bezeichneten Route Moosfluh -
Moränenweg - Riederfurka.
Art. 5
Ausnahmebewilligungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Aufwertung des Schutzgebietes, für wissenschaftliche Zwecke sowie für Ausnahmen gemäss Artikel 4 erteilt werden.
2 Bei Erhaltungs- und Aufwertungsmassnahmen und Ausnahmen gemäss
Artikel 4 werden vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung die Gemeinde
Riederalp, die Burgergemeinde Ried-Mörel, der Leiter des Pro Natura
Zentrum Aletsch, die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere sowie die
Dienststelle für Wald und Landschaft angehört.
3 Vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung für wissenschaftliche Zwecke
werden der Leiter des Pro Natura Zentrum Aletsch, die Dienststelle für Jagd,
Fischerei und Wildtiere sowie die Dienststelle für Wald und Landschaft
angehört.
4 Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind schriftlich an die Dienststelle für
Wald und Landschaft zu richten, welche die Koordination mit der Dienststelle
für Jagd, Fischerei und Wildtiere und mit den anzuhörenden Parteien sicherstellt.
Art. 6
Jagd - Wildschäden
1 Im Schutzgebiet ist die Jagd verboten. Für Abschüsse im Interesse des
Schutzgebietes sowie der Wildbestände gilt die Spezialgesetzgebung.
Art. 7
Wissenschaftliche Forschung
1 Das Schutzgebiet soll der wissenschaftlichen Forschung, soweit es das
Schutzziel gestattet, offen stehen. Es sollen in erster Linie Untersuchungen
durchgeführt werden, die der Erforschung und der Erhaltung der Natur im
Schutzgebiet oder in vergleichbaren Lebensräumen dienen. Das Departement erteilt die Bewilligungen. Der Leiter des Pro Natura Zentrum Aletsch
wird vorgängig angehört.
Art. 8
Aufsicht
1 Mit der Aufsicht sind die von Pro Natura angestellten Aufseher des Schutzgebietes betraut.
2 Das Personal der Dienststelle für Wald und Landschaft, die Revierförster,
die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides
der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 9
Finanzielle Beiträge
1 Der Kanton beteiligt sich an den Schutz-, Unterhalts- und Aufsichtskosten
nach Massgabe der Wald- und Naturschutzgesetzgebung. Er kann zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung unterzeichnen.
Art. 10
Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 11
Administrative Verfügungen
1 Die Dienststelle für Wald und Landschaft ist zuständig, um alle den Schutzzielen widersprechenden Arbeiten und Aktivitäten einzustellen.
Art. 12
Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Er ersetzt den Entscheid vom 5. Mai 1933 durch den der Aletschwald als absolute "Reservation" und "Naturdenkmal" erklärt und unter Schutz gestellt
wird.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.01.2011 17.06.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 24/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.01.2011 17.06.2011 Erstfassung BO/Abl. 24/2011