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11 provisions
Art. 1
1 Die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Bichelsee-Balterswil sowie die Politische Gemeinde Hagenbuch werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen mechanisch-biologischen, den Anforderungen der eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzgebung genügenden Abwasserreinigungsanlage zu einem
Gemeindeverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten
Gemeinden in einem Organisationsreglement festzulegen. Dieses Organisationsreglement unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es
tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten
werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
1) SR 814.20
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.344 Staatsvertrag TG/ZH - Abwasserreinigungsanlage Aadorf
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB1)
eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Aadorf.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen
Vorschriften des Kantons Thurgau massgebend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen sowie die
gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine
Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer2) sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau im Einvernehmen
mit den zuständigen Instanzen des Kantons Zürich ausgeübt. Die Aufsicht der Vertragskantone über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten.
Art. 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von
den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.
Art. 6
1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband
und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Betriebskommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen
Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen,
so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Thurgau zu
treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung3) des Kantons Thurgau.
1) SR 210
2) SR 814.20
3) vom 6. Juli 1988; aufgehoben.
Staatsvertrag TG/ZH - Abwasserreinigungsanlage Aadorf 814.344
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.
4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Verbandes. In
Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die
Kosten ganz oder teilweise den Verbandsgemeinden auferlegen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des
Kantons Thurgau.
Art. 7
1 Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in
zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder
dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht
oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2
SchKG1) gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender
Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind nach
Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer2)
zu erledigen.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft3).
1) SR 281.1
2) SR 814.20
3) Vom RR des Kantons Thurgau am 3. November 1998, vom RR des Kantons Zürich am
3. Februar 1999 genehmigt.
814.344 Staatsvertrag TG/ZH - Abwasserreinigungsanlage Aadorf
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.11.1998 03.02.1999 Erstfassung 9/1999