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10 provisions
§ 1
Männliche und weibliche Bezeichnungen
1 Die Begriffe Bürger/-bürger, Ausländer, Ehegatte, Bewerber usw. gelten
jeweils für die Angehörigen beider Geschlechter, sofern sich aus dem Sinn
des Gesetzes und der Vollzugsbestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
2. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen
2.1. Rechtsgrundlagen
§ 2
Anwendbares Recht
1 Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts von Gesetzes wegen richten sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch2),
nach der Bundesgesetzgebung über das Schweizerbürgerrecht3) und nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes.
1) BGS 111.1
2) SR 210
3) SR 141.0
GS 24, 129 1
2.2. Erwerb nach kantonalem Recht
§ 3
Findelkinder
1 Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde, in welcher es gefunden wird.
2.3. Verlust
§ 4
Verlust durch Erwerb eines andern Kantons- oder
Gemeindebürgerrechts
1 Kantonsbürger, die das Bürgerrecht eines andern Kantons erwerben, verlieren das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht im Kanton Zug, wenn sie
auf Aufforderung der Direktion des Innern hin nicht binnen Monatsfrist
schriftlich erklären, es beibehalten zu wollen.
2 Kantonsbürger, die das Bürgerrecht einer andern zugerischen Gemeinde
erwerben, verlieren das bisherige Gemeindebürgerrecht, wenn sie auf Aufforderung der Direktion des Innern hin nicht binnen Monatsfrist schriftlich
erklären, es beibehalten zu wollen.
3 Die Abs. 1 und 2 finden auf das Ehrenbürgerrecht keine Anwendung.
3. Erwerb durch Einbürgerung
3.1. Allgemeines
§ 5
Eignung der Bewerber
1 Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht darf nur Bewerbern erteilt
werden, die auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind.
2 Insbesondere ist zu prüfen, ob der Bewerber mit den schweizerischen,
kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut ist, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern
besitzt sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse
nachweisen kann.
3 Eingebürgert werden kann nur, wer in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs und während des Einbürgerungsverfahrens keine Sozialhilfe bezogen oder diese vollständig zurückerstattet hat. *
4 Genügende Sprachkenntnisse weisen Bewerberinnen oder Bewerber auf,
die über mündliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau
B2 und schriftliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau
B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen
verfügen und einen entsprechenden Sprachnachweis erbringen können. *
5 Hat die Direktion des Innern oder der Bürgerrat Zweifel hinsichtlich der
genügenden Sprachkenntnisse, kann ein Sprachnachweis nach Abs. 4 verlangt werden, welcher bei der vom Kanton bezeichneten Stelle zu absolvieren ist. *
6 Der Sprachnachweis nach Abs. 4 ist erbracht, wenn die Bewerberin oder
der Bewerber *
a) Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt;
b) während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schulzeit in deutscher Sprache absolviert hat;
c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe im deutschsprachigen Raum und in deutscher Sprache abgeschlossen hat; oder
d) über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkenntnisse nach
Abs. 4 bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.
7 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *
§ 6
Ehegatten
1 Ehegatten können individuell eingebürgert werden.
§ 7
Einbezug der Kinder
1 Die unmündigen Kinder des Bewerbers werden in der Regel in die Einbürgerung einbezogen, Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich
zustimmen.
2 Kinder einer Schweizer Bürgerin, die mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist und sich individuell einbürgern lässt, werden nicht in die Einbürgerung einbezogen. Andere Ausnahmen sind durch die zuständige Behörde
ausdrücklich zu beschliessen.
§ 8
Eigenständiges Einbürgerungsgesuch von Minderjährigen *
1 Minderjährige können frühestens nach dem vollendeten 16. Altersjahr ein
eigenständiges Gesuch um Einbürgerung stellen. *
2 Sie werden im Einbürgerungsverfahren durch ihre gesetzliche Vertreterin
oder ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. *
3.2. Gemeindebürgerrecht
§ 9
Wohnsitzerfordernisse für Schweizer Bürger
1 Schweizer Bürger können das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde
erwerben, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben,
wovon das letzte Jahr ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde.
2 Ortsabwesenheit wegen schulischer oder beruflicher Ausbildung unterbricht die vorgeschriebenen Aufenthaltsjahre nicht.
§ 10 Wohnsitzerfordernisse für Ausländer
1 Ausländer, die im Besitze der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
sind, können das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde erwerben, wenn
sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben, wovon die letzten
drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde.
2 Ortsabwesenheit wegen schulischer oder beruflicher Ausbildung unterbricht die vorgeschriebenen Aufenthaltsjahre nicht.
§ 11 Wohnsitzerfordernisse für jugendliche Ausländer der zweiten
Generation
1 Jugendlichen, in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern,
die das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und nach § 5
geeignet sind, ist nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde zu erteilen, wenn sie
mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben.
2 Ortsabwesenheit wegen schulischer oder beruflicher Ausbildung unterbricht die vorgeschriebenen Aufenthaltsjahre nicht.
§ 12 Ausnahmen
1 Von den Wohnsitzfristen nach den §§ 9 und 10 kann ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn ein Einbürgerungsgesuch von der Wohngemeinde
abgelehnt worden ist, obwohl der Gesuchsteller die gesetzlichen Anforderungen erfüllte, oder wenn bedeutsame Verdienste um eine zugerische
Gemeinde, um den Kanton oder um den Bund dies rechtfertigen.
§ 13 * …
§ 14 * Gebühren
1 Für die Einbürgerungsverfahren kann die Bürgergemeinde höchstens
kostendeckende Gebühren erheben.
2 Die Gebühren bemessen sich namentlich nach den Kategorien gemäss §§ 9
bis 12, der Anzahl der in ein Gesuch einbezogenen Personen sowie einem
allfälligen ausserordentlichen Aufwand.
§ 14bis * Kostenvorschuss
1 Der Bürgerrat kann das Einbürgerungsverfahren von der Leistung eines
Kostenvorschusses abhängig machen.
2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht
kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese
Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses
schriftlich mitzuteilen.
§ 15 Gemeindliches Einbürgerungsreglement
1 Die Bürgergemeinden haben ein Reglement zu erlassen, worin im Rahmen
dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts und die Grundsätze für die Bemessung sowie die Höhe der Gebühren
festzulegen sind. *
2 Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.4) *
§ 16 * Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Bürgerrat prüft die Eignung des Bewerbers (§ 5) und die Erfüllung der
Wohnsitzerfordernisse (§§ 9 bis 12) und entscheidet über die Einbürgerung.
2 Er eröffnet den Entscheid dem Bewerber mit einer beschwerdefähigen
Verfügung.
§ 17 Rechtskraft
1 Das Gemeindebürgerrecht tritt für Bürger anderer zugerischer Gemeinden
mit der Beschlussfassung durch den Bürgerrat, für Schweizer Bürger anderer Kantone und Ausländer erst mit der Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht
in Kraft. *
4) Delegation an die Direktion des Innern für die Genehmigung von gemeindlichen Einbürgerungsreglementen, sofern diese vorbehaltlos erfolgen können (§ 4 Abs. 1 Ziff. 13 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
2 Wird das Kantonsbürgerrecht nicht innert Jahresfrist anbegehrt oder wird
es verweigert, so fällt das Gemeindebürgerrecht dahin.
§ 17bis * Information über Einbürgerungen
1 Der Bürgerrat informiert die Bürgergemeindeversammlung über erfolgte
Einbürgerungen. Die Angaben müssen die Vor- und Nachnamen, das Geburtsjahr, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit und die aktuelle
Adresse der eingebürgerten Personen umfassen.
3.3. Kantonsbürgerrecht
§ 18 Voraussetzungen
1 Bürgern anderer Kantone und Ausländern kann das Kantonsbürgerrecht
erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen hinsichtlich Eignung nach § 5
und Wohnsitzerfordernissen nach §§ 9 bis 12 erfüllen und ihnen das Bürgerrecht einer zugerischen Gemeinde erteilt worden ist. *
§ 19 * Gebühren
1 Für die Einbürgerungsverfahren kann der Kanton höchstens kostendeckende Gebühren erheben.
2 Die Gebühren bemessen sich namentlich nach den Kategorien gemäss §§ 9
bis 12, der Anzahl der in ein Gesuch einbezogenen Personen sowie einem
allfälligen ausserordentlichen Aufwand.
§ 19bis * Kostenvorschuss
1 Die Direktion des Innern kann das Einbürgerungsverfahren von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen.
2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht
kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese
Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses
schriftlich mitzuteilen.
§ 20 * …
§ 21 * Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Direktion des Innern prüft die Eignung des Bewerbers (§ 5) und die
§ 9 bis Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse (§
Erachtet sie eine oder
mehrere Voraussetzungen als nicht erfüllt, eröffnet sie dies dem Bewerber
in einer beschwerdefähigen Verfügung.
2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, entscheidet im Übrigen der Regierungsrat über die Einbürgerung.
3 Der Regierungsrat macht im Rechenschaftsbericht statistische Angaben
über die erfolgten Einbürgerungen.
4. Ehrenbürgerrecht
§ 22 Voraussetzung
1 Personen, die sich um das Gemeinwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht ehrenhalber
verliehen werden.
§ 23 Wirkung des Ehrenbürgerrechts
1 Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen
wird. Es begründet keine Steuerpflicht gegenüber der Bürgergemeinde. Im
übrigen hat es die gleiche Wirkung wie das im ordentlichen Verfahren erworbene Bürgerrecht.
2 Für Ausländer bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften vorbehalten.
5. Verlust des Bürgerrechts durch Verzicht
§ 24 Voraussetzung
1 Kantonsbürger, die das Bürgerrecht eines anderen Kantons oder verschiedener zugerischer Gemeinden besitzen, werden auf Begehren unentgeltlich
aus dem Kantonsbürgerrecht oder aus Gemeindebürgerrechten entlassen.
§ 25 Ehegatten
1 Ehegatten können individuell aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht
entlassen werden.
§ 26 Unmündige, Bevormundete und Entmündigte
1 In die Entlassung werden die unmündigen, unter der elterlichen Gewalt
des Entlassenen stehenden Kinder in der Regel einbezogen, Kinder über 16
Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.
2 Kinder verheirateter Eltern, deren Mutter individuell aus Bürgerrechten,
die sie mit ihrem Ehemann gemeinsam besitzt, entlassen wird, können nicht
in die Entlassung einbezogen werden.
3 Unmündige können nach zurückgelegtem 16. Altersjahr selbstständig das
Gesuch um Entlassung stellen, jüngere Bewerber sowie Bevormundete und
Entmündigte nur durch den gesetzlichen Vertreter.
§ 27 Zuständigkeit
1 Über Gesuche um Entlassung aus dem Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht
oder aus dem Gemeindebürgerrecht allein entscheidet die Direktion des Innern nach Anhörung des zuständigen Bürgerrates.
6. Feststellungsverfahren
§ 28 Zuständigkeit
1 Wenn fraglich ist, ob eine Person das Kantons- oder Gemeindebürgerrecht
besitzt, so entscheidet die Direktion des Innern nach Anhörung des zuständigen Bürgerrates.
7. Vollzug von Bundesrecht
§ 29 Zuständigkeit
1 Die Mitwirkung des Kantons in Bürgerrechtsfragen gemäss Bundesrecht
obliegt der Direktion des Innern.
2 Vorgängig der Stellungnahme der Direktion des Innern sind bei Gesuchen
um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung der Gemeinderat und der Bürgerrat der Einbürgerungsgemeinde anzuhören.
8. Rechtsmittel
§ 30 * Beschwerderecht
1 Entscheide des Bürgerrates, des Regierungsrates und der Direktion des Innern können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5) angefochten werden.
2 Vor dem Regierungsrat kann nur wegen Rechtsverletzung Beschwerde geführt werden. Der Regierungsrat entscheidet kassatorisch.
3 Wo das Beschwerderecht gemäss Art. 51 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes6) den Gemeinden zusteht, ist der Bürgerrat derjenigen Bürgergemeinde zur Beschwerdeführung berechtigt, deren Bürgerrecht in Frage
steht.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Aufhebung und Anwendung bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird das Gesetz
betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts
vom 27. Oktober 19657) aufgehoben.
2 Auf hängige Bürgerrechtsgesuche findet das bisherige Recht Anwendung,
wenn es für den Gesuchsteller günstiger ist und dem Bundesrecht nicht widerspricht.
§ 32 Inkrafttreten und Vollzug
1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der
Kantonsverfassung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft.
2 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsvorschriften.
Inkrafttreten am 1. Januar 1993
5) BGS 162.1
6) SR 141.0
7) GS 19, 133
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.09.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung GS 24, 129
29.01.2009 27.09.2009 § 13 aufgehoben GS 30, 87
29.01.2009 27.09.2009 § 14 totalrevidiert GS 30, 87
29.01.2009 27.09.2009 § 14bis eingefügt GS 30, 87
29.01.2009 27.09.2009 § 15 Abs. 1 geändert GS 30, 87
29.01.2009 27.09.2009 § 16 totalrevidiert GS 30, 87
29.01.2009 27.09.2009 § 17 Abs. 1 geändert GS 30, 87
29.01.2009 27.09.2009 § 17bis eingefügt GS 30, 87
29.01.2009 27.09.2009 § 18 Abs. 1 geändert GS 30, 87
29.01.2009 27.09.2009 § 19 totalrevidiert GS 30, 87
29.01.2009 27.09.2009 § 19bis eingefügt GS 30, 87
29.01.2009 27.09.2009 § 20 aufgehoben GS 30, 87
29.01.2009 27.09.2009 § 21 totalrevidiert GS 30, 87
29.01.2009 27.09.2009 § 30 totalrevidiert GS 30, 87
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 2 geändert GS 2017/075
03.07.2024 01.01.2025 Ingress geändert GS 2024/052
03.07.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 3 eingefügt GS 2024/052
03.07.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 4 eingefügt GS 2024/052
03.07.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 5 eingefügt GS 2024/052
03.07.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 6 eingefügt GS 2024/052
03.07.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 7 eingefügt GS 2024/052
03.07.2024 01.01.2025 § 8 Titel geändert GS 2024/052
03.07.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 1 geändert GS 2024/052
03.07.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 2 eingefügt GS 2024/052
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 03.09.1992 01.01.1993 Erstfassung GS 24, 129
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
Ingress 03.07.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/052
§ 5 Abs. 3 03.07.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/052
§ 5 Abs. 4 03.07.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/052
§ 5 Abs. 5 03.07.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/052
§ 5 Abs. 6 03.07.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/052
§ 5 Abs. 7 03.07.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/052
§ 8 03.07.2024 01.01.2025 Titel geändert GS 2024/052
§ 8 Abs. 1 03.07.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/052
§ 8 Abs. 2 03.07.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/052
§ 13 29.01.2009 27.09.2009 aufgehoben GS 30, 87
§ 14 29.01.2009 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 87
§ 14bis 29.01.2009 27.09.2009 eingefügt GS 30, 87
§ 15 Abs. 1 29.01.2009 27.09.2009 geändert GS 30, 87
§ 15 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 16 29.01.2009 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 87
§ 17 Abs. 1 29.01.2009 27.09.2009 geändert GS 30, 87
§ 17bis 29.01.2009 27.09.2009 eingefügt GS 30, 87
§ 18 Abs. 1 29.01.2009 27.09.2009 geändert GS 30, 87
§ 19 29.01.2009 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 87
§ 19bis 29.01.2009 27.09.2009 eingefügt GS 30, 87
§ 20 29.01.2009 27.09.2009 aufgehoben GS 30, 87
§ 21 29.01.2009 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 87
§ 30 29.01.2009 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 87