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22 provisions
Art. 1
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine
höhere Ausbildung in Sozialer Arbeit bescheinigen, werden von der
EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
2 Anerkannt werden Diplome in Sozialer Arbeit, denen entweder
eine allgemeine Ausbildung mit Studienschwerpunkten oder eine in drei
Studienrichtungen differenzierte Ausbildung für Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder soziokulturelle Animation zu Grunde liegt.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Art. 2 Ziel
1 Der Ausbildungsgang gewährleistet eine wissenschaftlich
fundierte und praxisbezogene Grundkompetenz für die Bearbeitung
der Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Sozialen Arbeit
fallen. Die Ausbildung stützt sich auf eine ganzheitliche und interdisziplinäre Sicht der sozialen Prozesse.
2 Die Diplomierten sollen insbesondere
a. komplexe soziale Problemlagen erfassen können,
b. die der Problemlage entsprechende Intervention selbstständig planen, realisieren und evaluieren können,
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c. soziale Probleme und ihre Folgen präventiv und kurativ bearbeiten
können,
d. die erforderlichen berufsrelevanten, sozialen und personalen Kompetenzen, insbesondere Kommunikations-, Entscheidungs- und Kritikfähigkeit sowie Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung
besitzen,
e. über administrative und organisatorische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Art. 3 Theorieausbildung
Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens folgende
Fachbereiche:
a. Wissen im Sozialbereich: Theorien der Sozialen Arbeit, Interventionsmethoden und -techniken, Aufbau und Organisation des
Sozialwesens, Geschichte der Sozialen Arbeit, Soziale Arbeit als
Beruf,
b. human- und sozialwissenschaftliches Wissen: Psychologie, Soziologie, Philosophie/Ethik, Pädagogik, Ökonomie, Sozialpolitik, Sozialversicherung, Recht.
Art. 4 Praxisausbildung
1 Die Praxisausbildung ist integrierter Teil der Ausbildung
und erfolgt im Wesentlichen in unter der Verantwortung der Schule
geführten Praktika oder durch Berufstätigkeit in Sozialer Arbeit.
2 Sie erfolgt in öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen,
die eine qualifizierte Berufstätigkeit unter geeigneter fachlicher Anleitung ermöglichen.
Integration
von Theorie
Art. 5 und Praxis
Die Schulen stellen die Integration von Theorie und Praxis
sicher. Diese erfolgt in unterschiedlichen methodisch-didaktischen
Ausbildungsformen namentlich auch durch Supervision oder Praxisberatung.
Art. 6 Lehrplan
Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehrplan, der vom Kanton erlassen oder genehmigt wird.
Art. 7 Zulassungsbedingungen
1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert
a. einen Abschluss auf der Sekundarstufe II, der auf einer anerkannten dreijährigen Berufsausbildung oder auf einer anerkannten Allgemeinbildung beruht,
b. eine Arbeitserfahrung von mindestens einem Jahr,
c. das Bestehen einer Eignungsabklärung.
2 Für Personen über 30 Jahre, die die formalen Bedingungen der
Vorbildung nicht erfüllen, sehen die Schulen Eintrittsprüfungen oder
andere Selektionsverfahren vor.
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Art. 8 Dauer
1 Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre und umfasst
mindestens 3200 Lektionen.
2 Zur Ausbildungsdauer zählen Theorieausbildung, Praxisausbildung, Theorie-Praxis-Intergration, Prüfungen und Diplomarbeit.
3 Die Praxisausbildung umfasst mindestens 1500 Lektionen, die
übrigen Ausbildungselemente zusammen mindestens 1600 Lektionen.
4 Ausbildungen für eine zusätzliche Studienrichtung oder für einen
zusätzlichen Studienschwerpunkt dauern mindestens ein Jahr und umfassen mindestens 400 Lektionen.
Qualifikation
der Lehrkräfte
Art. 9 und der Praxislehrkräfte
1 Die Lehrer und Lehrerinnen verfügen über eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder über eine Ausbildung einer höheren Fachschule. Sie weisen sich über methodisch-didaktische Kompetenzen aus.
2 Die Praxisausbildner und Praxisausbildnerinnen verfügen über eine
abgeschlossene Ausbildung in Sozialer Arbeit und über eine mehrjährige berufliche Erfahrung.
3 Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehrkräfte und Praxislehrkräfte in Theorie und Praxis. Sie wachen darüber,
dass diese ihre Ausbildungstätigkeit laufend den fachspezifischen und
methodisch-didaktischen Entwicklungen anpassen.
2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
Art. 10 Diplomreglement
Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom
Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Bedingungen zur Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung
und zu den Aufgaben der Experten und Expertinnen und nennt die
Rechtsmittel.
Art. 11 Diplomierung
1 Die Diplomierung erfolgt aufgrund der Bewertung folgender Elemente:
a. Leistungen während der Ausbildung,
b. Diplomarbeit,
c. Diplomprüfung.
2 Die Diplomarbeit bezieht sich auf ein Thema der Sozialen Arbeit.
Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte durchzuführen.
3 Im Rahmen der Diplomprüfung werden die theoretischen Kenntnisse und die berufsbezogenen Kompetenzen geprüft.
4 Die Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der
Schule und externen Experten und Expertinnen abgenommen.
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Art. 12 Diplom
1 Das Diplom enthält:
a. die Bezeichnung der Schule und deren Sitzkanton,
b. die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,
c. den Vermerk «Diplom in Sozialer Arbeit», mit der Angabe der
absolvierten Studienrichtung oder des Studienschwerpunkts und
der entsprechenden Berufsbezeichnung,
d. die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde,
e. den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz vom …)».
Art. 13 Titel
Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, je nach absolvierter Studienrichtung oder je nach
Studienschwerpunkt einen der folgenden Berufstitel zu tragen:
a. «dipl. Sozialarbeiter HFS», «dipl. Sozialarbeiterin HFS»,
b. «dipl. Sozialpädagoge HFS»3, «dipl. Sozialpädagogin HFS»3,
c. «dipl. sozio-kultureller Animator HFS», «dipl. sozio-kulturelle Animatorin HFS».
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
Art. 14 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und
die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 18)
sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung in Sozialer Arbeit in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Sie koordiniert ihre Arbeit mit der Eidgenössischen Fachkommission für die Höheren Fachschulen im Sozialbereich.
2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die
Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz. Die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft
der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit haben Vorschlagsrecht für
ihre Vertreter und Vertreterinnen.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.
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Art. 15 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK
gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen
beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der
EDK den Antrag.
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.
Art. 16 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung
und eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
Geltungszeitpunkt der
Art. 17 Anerkennung
Die Anerkennungskommission stellt den Zeitpunkt fest,
ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.
Art. 18 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
2 Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen des Reglementes
nicht mehr, gewährt der Vorstand der EDK dem Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Schule wird darüber orientiert.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
Art. 19
1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder
eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes. Die EDK holt die Stellungnahme der betreffenden Schul- und
Berufsverbände ein.
4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
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5. Kapitel: Rechtsmittel
Art. 20
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als
Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsbestimmungen
1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung
der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden,
gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome in Sozialer Arbeit
gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Inhaber und die Inhaberinnen von Diplomen gemäss Abs. 1
sind berechtigt, je nach Studienrichtung oder Studienschwerpunkt den
entsprechenden in Art. 13 bezeichneten Titel zu führen.
3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
Art. 22 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung
beigetreten sind.
1 OS 55, 400.
2 LS 410.4.
3 In der französischen Schweiz sind zwei weitere Berufsbezeichnungen neben
dem Sozialpädagogen oder der Sozialpädagogin üblich, und zwar «maître ou
maîtresse socio-professionnels» und «éducateur ou éducatrice de la petite enfance». Die französische Version dieses Reglementes enthält zusätzlich diese
beiden Berufsbezeichnungen.